[3] Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.
[4] 1. Die Oppositionsklage richtete sich gegen zwei von der Beklagten exekutiv betriebene titulierte Ansprüche in der Höhe von insgesamt 2.564,56 EUR sA. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. [4] 1. Die Oppositionsklage richtete sich gegen zwei von der Beklagten exekutiv betriebene titulierte Ansprüche in der Höhe von insgesamt 2.564,56 EUR sA. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.
[5] 2. Der Kläger argumentiert, das Berufungsgericht habe sich in der Entscheidungsform vergriffen und tatsächlich seine Berufung „zurückgewiesen“, weshalb ihm dagegen ein „Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (analog)“ zustehe. Das Berufungsgericht setzte sich aber inhaltlich mit seiner Berufung auseinander, überprüfte die Rechtsansicht des Erstgerichts, das nach dem festgestellten Sachverhalt keinen der behaupteten Oppositionsgründe verwirklicht sah, und bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass sich sämtliche Einwendungen des Klägers auf einen Zeitraum vor Entstehung des Exekutionstitels bezögen oder gegen eine andere Person als die Beklagte gerichtet seien. Das zusätzliche Argument des Berufungsgerichts, die Berufung sei, soweit sie sich vom festgestellten Sachverhalt entferne, nicht gesetzmäßig ausgeführt, lässt – entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers – nicht den Schluss zu, dass damit eine Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung ausgesprochen worden wäre, die unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs bekämpft werden könnte (RIS-Justiz RS0098745 [T3, T17]). [5] 2. Der Kläger argumentiert, das Berufungsgericht habe sich in der Entscheidungsform vergriffen und tatsächlich seine Berufung „zurückgewiesen“, weshalb ihm dagegen ein „Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (analog)“ zustehe. Das Berufungsgericht setzte sich aber inhaltlich mit seiner Berufung auseinander, überprüfte die Rechtsansicht des Erstgerichts, das nach dem festgestellten Sachverhalt keinen der behaupteten Oppositionsgründe verwirklicht sah, und bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass sich sämtliche Einwendungen des Klägers auf einen Zeitraum vor Entstehung des Exekutionstitels bezögen oder gegen eine andere Person als die Beklagte gerichtet seien. Das zusätzliche Argument des Berufungsgerichts, die Berufung sei, soweit sie sich vom festgestellten Sachverhalt entferne, nicht gesetzmäßig ausgeführt, lässt – entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers – nicht den Schluss zu, dass damit eine Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung ausgesprochen worden wäre, die unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs bekämpft werden könnte (RIS-Justiz RS0098745 [T3, T17]).
[6] 3. Die Behauptung des Rechtsmittels, das Berufungsgericht gehe „von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs aus“, ist nicht nachvollziehbar.