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Entscheidung 3 Ob 163/20x×

Entscheidung 3 Ob 163/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob163/20x

Entscheidungsdatum

20.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Fetz Fetz Wlattnig & Partner, Rechtsanwälte in Leoben, wegen Paragraph 35, EO (Streitwert 2.564,56 EUR), über den „Rekurs gemäß Paragraph 519, ZPO (analog)“ gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2020, GZ 46 R 78/20s-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Oppositionsklägers gegen die im Ersturteil entschiedene Klageabweisung nicht Folge und sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

[2] Dagegen richtet sich das als „Rekurs gemäß Paragraph 519, ZPO (analog)“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig.

[4] 1. Die Oppositionsklage richtete sich gegen zwei von der Beklagten exekutiv betriebene titulierte Ansprüche in der Höhe von insgesamt 2.564,56 EUR sA. Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

[5] 2. Der Kläger argumentiert, das Berufungsgericht habe sich in der Entscheidungsform vergriffen und tatsächlich seine Berufung „zurückgewiesen“, weshalb ihm dagegen ein „Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (analog)“ zustehe. Das Berufungsgericht setzte sich aber inhaltlich mit seiner Berufung auseinander, überprüfte die Rechtsansicht des Erstgerichts, das nach dem festgestellten Sachverhalt keinen der behaupteten Oppositionsgründe verwirklicht sah, und bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass sich sämtliche Einwendungen des Klägers auf einen Zeitraum vor Entstehung des Exekutionstitels bezögen oder gegen eine andere Person als die Beklagte gerichtet seien. Das zusätzliche Argument des Berufungsgerichts, die Berufung sei, soweit sie sich vom festgestellten Sachverhalt entferne, nicht gesetzmäßig ausgeführt, lässt – entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers – nicht den Schluss zu, dass damit eine Zurückweisung der Berufung ohne Sachentscheidung ausgesprochen worden wäre, die unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs bekämpft werden könnte (RIS-Justiz RS0098745 [T3, T17]).

[6]           3. Die Behauptung des Rechtsmittels, das Berufungsgericht gehe „von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs aus“, ist nicht nachvollziehbar.

Textnummer

E130605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00163.20X.0120.000

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210120_OGH0002_0030OB00163_20X0000_000