Entscheidung 3 Ob 163/21y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*****, 2. H*****, beide vertreten durch Mag. Claudia Lecher-Tedeschi, Rechtsanwältin in Dornbirn, und ihrer Nebenintervenientin 3***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, und ihre Nebenintervenientinnen 1. I***** GmbH, *****, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 49.240,40 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juli 2021, GZ 2 R 112/21v-89, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geprüft; sie liegt nicht vor. Eine angeblich mangelhafte Begründung des Berufungsurteils, die – wie hier – seine Überprüfung nicht hindert, begründet nämlich keine Nichtigkeit (vgl RS0042206; RS0042133). In Wahrheit will die Beklagte die für ihren Rechtsstand negativen Feststellungen bekämpfen; der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht Tatsacheninstanz (vgl RS0042903). [1] 1. Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Nichtigkeit gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO geprüft; sie liegt nicht vor. Eine angeblich mangelhafte Begründung des Berufungsurteils, die – wie hier – seine Überprüfung nicht hindert, begründet nämlich keine Nichtigkeit vergleiche RS0042206; RS0042133). In Wahrheit will die Beklagte die für ihren Rechtsstand negativen Feststellungen bekämpfen; der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht Tatsacheninstanz vergleiche RS0042903).
[2] 2. Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit dient nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge (vgl RS0117019). [2] 2. Auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit dient nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge vergleiche RS0117019).
[3] 3. Eine Rechtsrüge wird zwar als Revisionsgrund genannt, aber nicht ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00163.21Y.1021.000
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2021
Dokumentnummer
JJT_20211021_OGH0002_0030OB00163_21Y0000_000