Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 24.240,53 S samt Zinsen und Kosten und die Herausgabe ihr eigentümlich gehöriger Sachen, allfällig statt dieser Gegenstände die Bezahlung eines weiteren Betrages von 6.260 S samt Nebengebühren. Zur Begründung brachte sie vor, dass sie und ihr am 23. Juni 1950 verstorbener Gatte am 4. September 1941 die Liegenschaft EZ*****, mit dem Hause in W*****, samt dem darin befindlichen Hotel "D*****" zum Zwecke des Betriebes eines Hotels erworben hätten, dass sie und ihr Gatte zur Rückstellung der Liegenschaft und des darin betriebenen Hotelunternehmens samt Inventar mit Teilerkenntnis vom 31. Jänner 1951, 59 Rk 701/47-56, rechtskräftig verhalten und dass mit Enderkenntnis vom 9. September 1955, 2 Rk 3/55, über die Verrechnung der Erträgnisse des Hotelunternehmens bis zum 31. Dezember 1954 rechtskräftig entschieden worden sei. Die Klägerin habe aber das Hotel auch in der Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 führen, sie habe für die Auslagen aufkommen müssen, es gebühre ihr rechnungsmäßig ein Auslagenersatz von 11.040,53 S. Außerdem habe sie auf Grund ihrer Arbeitsleistung im Betriebe für die Zeit vom 1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955 ein angemessenes monatliches Entgelt von 2.200 S, für 6 Monate also 13.200 S zu fordern, insgesamt somit 24.240,53 S. Der Beklagte weigere sich überdies, die ihr gehörigen Gegenstände, wie sie im Urteilsantrag aufgezählt seien, herauszugeben.
Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Es fand, dass es sich im Gegenstande um Forderungen handle, die aus der Führung des Hotelbetriebes "D*****" stammen bzw mit diesem im Zusammenhang stehen. Diese Forderungen hätte die Klägerin gemäß § 15 des Dritten Rückstellungsgesetzes im Rückstellungsverfahren geltend machen müssen, da es sich um Ansprüche handle, die sich aus der Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung ergeben. Die Klägerin hätte diese Ansprüche auch im Rückstellungsverfahren geltend machen können, da sie das Hotel nur bis zum 30. Juni 1955 führte und das Enderkenntnis über die Verrechnung der Erträgnisse des Hotelunternehmens erst am 9. September 1955 zur GZ 2 Rk 3/55 der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erging.Das Erstgericht hat die Klage wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Es fand, dass es sich im Gegenstande um Forderungen handle, die aus der Führung des Hotelbetriebes "D*****" stammen bzw mit diesem im Zusammenhang stehen. Diese Forderungen hätte die Klägerin gemäß Paragraph 15, des Dritten Rückstellungsgesetzes im Rückstellungsverfahren geltend machen müssen, da es sich um Ansprüche handle, die sich aus der Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung ergeben. Die Klägerin hätte diese Ansprüche auch im Rückstellungsverfahren geltend machen können, da sie das Hotel nur bis zum 30. Juni 1955 führte und das Enderkenntnis über die Verrechnung der Erträgnisse des Hotelunternehmens erst am 9. September 1955 zur GZ 2 Rk 3/55 der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erging.
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluss hinsichtlich des auf Zahlung von 24.240,53 S samt Nebengebühren gerichteten Klagebegehrens dahin abgeändert, dass es die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen hat. Im Übrigen hat es den erstgerichtlichen Beschluss aufgehoben und dem Erstgerichte eine neue, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen. Es vertrat im Gegensatze zur Klägerin den Standpunkt, dass die Rückstellungskommission noch nicht bindend über seine Unzuständigkeit abgesprochen habe. Die Rückstellungskommission habe zwar den Antrag der Klägerin, die Rückstellungswerber zur Zahlung des Betrages von 24.240,53 S samt Nebengebühren zu verhalten, mit Beschluss vom 21. August 1956, 2 Rk 3/55-164, mit der Begründung rechtskräftig abgewiesen, dass der Antrag sich nicht auf die Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung, sondern auf einen neuen Rechtsgrund stütze. Allein damit habe die Rückstellungskommission nicht über die Unzuständigkeit, sondern über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden, in keinem Falle mit bindender Wirkung für die Gerichte, da es sich um eine a limine-Zurückweisung handle. Der Zurückweisungsbeschluss sei nur den Antragstellern, nicht aber dem Antragsgegner zugestellt worden. Das Rekursgericht folgte aber der Klägerin darin, dass sie ihren Anspruch auf Zahlung des Betrages von 24.240,53 S nicht auf den Rechtsgrund der Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung stütze, sondern auf einen neuen Rechtsgrund, nämlich darauf, dass sie nach Ergehen der Rückstellungserkenntnisse bezüglich des Hotels "D*****" und nach dem Zeitpunkte, bis zu welchem die Rückstellungskommission die Abrechnung durchgeführt habe, das Hotel weiter bis zum 30. Juni 1955 geführt und für diese Zeit über Verlangen der beklagten Partei Zahlungen und Arbeit geleistet habe.
Bezüglich des Herausgabeanspruches hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über die Einrede der Unzuständigkeit auf und trug dem Erstgerichte insoweit - ohne Rechtskraftvorbehalt - eine neue, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. In letzterem Punkte ist die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht anfechtbar (§ 527 Abs 2 ZPO) und auch nicht angefochten.Bezüglich des Herausgabeanspruches hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes über die Einrede der Unzuständigkeit auf und trug dem Erstgerichte insoweit - ohne Rechtskraftvorbehalt - eine neue, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf. In letzterem Punkte ist die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht anfechtbar (Paragraph 527, Absatz 2, ZPO) und auch nicht angefochten.