Aus der Begründung:
Den Bestimmungen der §§ 250, 251 EO über die Unpfändbarkeit liegen Rücksichten öffentlich-rechtlicher Natur zugrunde (Heller - Berger - Stix Komm. z. EO[4], 1642). Sie gehören dem Verfahrensrechte an und sind daher dann anzuwenden, wer in eine Exekution innerhalb des Geltungsgebietes der EO vorgenommen werden soll, mag diese auch gegen bewegliche Sachen eines Ausländers gerichtet sein, die sich im Inland befinden (Heller - Berger - Stix 1643). Der Umstand, daß der Verpflichtete deutscher Staatsangehöriger (Bundesrepublik Deutschland) ist, steht daher der Anwendung der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit nach § 251 EO nicht entgegen.Den Bestimmungen der Paragraphen 250, 251, EO über die Unpfändbarkeit liegen Rücksichten öffentlich-rechtlicher Natur zugrunde (Heller - Berger - Stix Komm. z. EO[4], 1642). Sie gehören dem Verfahrensrechte an und sind daher dann anzuwenden, wer in eine Exekution innerhalb des Geltungsgebietes der EO vorgenommen werden soll, mag diese auch gegen bewegliche Sachen eines Ausländers gerichtet sein, die sich im Inland befinden (Heller - Berger - Stix 1643). Der Umstand, daß der Verpflichtete deutscher Staatsangehöriger (Bundesrepublik Deutschland) ist, steht daher der Anwendung der Bestimmungen über die Unpfändbarkeit nach Paragraph 251, EO nicht entgegen.
Der Rekurswerber bekämpft die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Europa ein eigener PKW nicht erforderlich sei. Seine Berufstätigkeit bestehe in der Beratung auf dem Sektor der chemischen, Rohstoff- und Maschinenindustrie. Um einen Beratungsvertrag abschließen zu können, müsse er der in Betracht kommenden Firma einen neuen Werkstoff oder ein neues Verfahren zur Herstellung eines solchen auf dem chemischen, Kunstleder- oder Plastiksektor unterbreiten. Hiezu müsse er eine gewisse Zeit im Labor bzw. den entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsabteilungen des Unternehmens arbeiten. Nach Erhalt seines Beratungsvertrages müsse er seine Vorschläge auch realisieren. Neben dieser Tätigkeit müsse er wieder neue Geschäftsverbindungen anknüpfen und sich durch laufenden Besuch von Messen und verschiedenen Firmen das entsprechende Wissen für seine Tätigkeit aneignen. Um seinen Beruf als Industrieberater ausüben zu können, müsse er auch oft weit entfernt liegende Fachabteilungen der einzelnen Firmen besuchen. Ohne eigenen PKW sei ihm daher die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unmöglich.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Rekurswerber gehört als Industrieberater zu dem einen geistigen Beruf ausübenden Personenkreis des § 251 Z. 5 EO. Nach dieser Gesetzesstelle sind der Exekution alle jene Gegenstände des Verpflichteten entzogen, die zur Ausübung seines Berufes erforderlich sind. Bei der Prüfung dieser Frage ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Heller - Berger - Stix 1659). Ein eigenes Kraftfahrzeug ist daher nur dann zur Berufsausübung eines zum Personenkreis des § 251 Z 5 EO gehörigen Verpflichteten erforderlich, wenn dieser ohne das Kraftfahrzeug seine berufliche Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Umfang ausüben kann. Denn die Exekutionsbefreiung nach § 251 Z. 5 EO hat die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten zum Ziel (Heller - Berger - Stix 1657, EvBl. 1966/171). Dient daher das Kraftfahrzeug dem Verpflichteten nur zur bequemeren Erreichung des Arbeitsplatzes, so liegt die Exekutionsbefreiung nach § 251 Z. 5 EO nicht vor.Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Rekurswerber gehört als Industrieberater zu dem einen geistigen Beruf ausübenden Personenkreis des Paragraph 251, Ziffer 5, EO. Nach dieser Gesetzesstelle sind der Exekution alle jene Gegenstände des Verpflichteten entzogen, die zur Ausübung seines Berufes erforderlich sind. Bei der Prüfung dieser Frage ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (Heller - Berger - Stix 1659). Ein eigenes Kraftfahrzeug ist daher nur dann zur Berufsausübung eines zum Personenkreis des Paragraph 251, Ziffer 5, EO gehörigen Verpflichteten erforderlich, wenn dieser ohne das Kraftfahrzeug seine berufliche Tätigkeit nicht mehr im bisherigen Umfang ausüben kann. Denn die Exekutionsbefreiung nach Paragraph 251, Ziffer 5, EO hat die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Verpflichteten zum Ziel (Heller - Berger - Stix 1657, EvBl. 1966/171). Dient daher das Kraftfahrzeug dem Verpflichteten nur zur bequemeren Erreichung des Arbeitsplatzes, so liegt die Exekutionsbefreiung nach Paragraph 251, Ziffer 5, EO nicht vor.
Vorauszuschicken ist, daß die Verwendung des gepfändeten PKWS von vornherein nur für die berufliche Tätigkeit des Rekurswerbers in Europa in Frage kommt, die sich damit nur auf einige Monate im Jahr beschränkt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit des Verpflichteten im ihrem bisherigen Umfange ist aber der Besitz eines eigenen Kraftfahrzeuges nicht unbedingt erforderlich. Der Rekurswerber räumt nämlich selbst ein, daß er einen Teil seiner Reisen mit dem Flugzeug durchführt und sich bei den einzelnen von ihm besuchten Firmenstätte sich erfahrungsgemäß in Großstädten oder der unmittelbaren vorwiegend mit größeren Industrieunternehmungen, deren Betriebslänger aufhält. Die Beratungsverträge des Rekurswerbers bestehen vorwiegend mit größeren Industrieunternehmungen, deren Betriebsstätte sich erfahrungsgemäß in Großstädten oder der unmittelbaren Umgebung von solchen befindet. Dies gilt auch von den Industrieunternehmungen, die der Rekurswerber zu seiner wissenschaftlichen Fortbildung laufend besuchen muß. Auch die Fachmessen werden durchwegs in größeren Städten abgehalten. Die in Betracht kommenden Unternehmen kann aber der Rekurswerber auch mit einem Massenbeförderungsmittel (Flugzeug oder Bahn) erreichen, ohne daß hiedurch der Umfang seiner beruflichen Tätigkeit in Europa eine Beeinträchtigung erfahren würde.
Der Vergleich des Rekurswerbers mit einem Handelsvertreter schlägt schon deshalb fehl, weil dieser eine Vielzahl räumlich voneinander entfernter Kunden in kurzen Zeitabständen besuchen muß. Für den Handelsvertreter würde daher das Fehlen eines eigenen PKW einen derartigen Zeitverlust zur Folge haben, daß er seinen Beruf nicht mehr im bisherigen Umfange ausüben könnte. Wenn der Rekurswerber bisher verschiedene Geschäftsfahrten in Europa mit seinem PKW durchgeführt haben sollte, so mag dies für ihn vielleicht gewisse Bequemlichkeiten mit sich gebracht haben. Zur Ausübung seines Berufes als Betriebsberater war dies jedoch nicht unbedingt erforderlich.