Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Nach § 61 Abs 1 ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten u.a. (1.) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt, und (2.) über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt. Nach § 51 ASGG sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind (Abs 1), und es stehen den Arbeitnehmern (nach Abs 3) gleichDer Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 61, Absatz eins, ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten u.a. (1.) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt, und (2.) über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt. Nach Paragraph 51, ASGG sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind (Absatz eins,), und es stehen den Arbeitnehmern (nach Absatz 3,) gleich
Personen, die den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, sowie
sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
Daraus ergibt sich, daß das ASGG bei Verwendung des Wortes "Arbeitnehmer" auch Personen umfassen kann, die zwar keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn des Wortes sind, diesen aber gleich stehen, während bei Verwendung des Wortes "Arbeitsverhältnis" nicht ebenso auch die nach § 51 ASGG davon verschiedenen arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse erfaßt sind. Zu den in § 61 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG behandelten Ansprüchen aus dem "Arbeitsverhältnis" gehören also nicht auch Ansprüche aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen. In dieser Unterscheidung des Gesetzes kann auch ein sinnvoller Unterschied liegen, weil nicht bei allen Ansprüchen arbeitnehmerähnlicher Personen die gleiche Schutzwürdigkeit und Interessenlage bestehen muß wie bei Arbeitnehmern.Daraus ergibt sich, daß das ASGG bei Verwendung des Wortes "Arbeitnehmer" auch Personen umfassen kann, die zwar keine Arbeitnehmer im eigentlichen Sinn des Wortes sind, diesen aber gleich stehen, während bei Verwendung des Wortes "Arbeitsverhältnis" nicht ebenso auch die nach Paragraph 51, ASGG davon verschiedenen arbeitnehmerähnlichen Verhältnisse erfaßt sind. Zu den in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASGG behandelten Ansprüchen aus dem "Arbeitsverhältnis" gehören also nicht auch Ansprüche aus arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen. In dieser Unterscheidung des Gesetzes kann auch ein sinnvoller Unterschied liegen, weil nicht bei allen Ansprüchen arbeitnehmerähnlicher Personen die gleiche Schutzwürdigkeit und Interessenlage bestehen muß wie bei Arbeitnehmern.
Der erkennende Senat schließt sich daher der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz an, daß § 61 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG nur auf Ansprüche anzuwenden ist, die aus einem Arbeitsverhältnis stammen. Diese Auffassung wird auch im Kommentar von Kuderna vertreten (Anm 8 und 9 zu § 61 ASGG). Im übrigen Schrifttum wird, soweit überblickbar, zwar nie gesagt, daß Ansprüche, welche aus bloß arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen abgeleitet werden, nicht unter § 61 ASGG fielen, es wird aber auch nie das Gegenteil vertreten (Schrank, RdW 1985, 154 ff und 1987, 86; Konecny, ZAS 1986, 155 ff; Rebhahn, ZAS 1986, 207 und DRdA 1988, 16; Harrer, DRdA 1987, 460, 466; Gesetzesausgabe von Feitzinger-Tades und Hofmeister-Rechberger). Aus der Nichtbehandlung der strittigen Unterscheidung kann nicht der Schluß gezogen werden, diese Autoren setzten die Geltung des § 61 ASGG auch für arbeitnehmerähnliche Verhältnisse voraus.Der erkennende Senat schließt sich daher der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz an, daß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASGG nur auf Ansprüche anzuwenden ist, die aus einem Arbeitsverhältnis stammen. Diese Auffassung wird auch im Kommentar von Kuderna vertreten Anmerkung 8 und 9 zu Paragraph 61, ASGG). Im übrigen Schrifttum wird, soweit überblickbar, zwar nie gesagt, daß Ansprüche, welche aus bloß arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen abgeleitet werden, nicht unter Paragraph 61, ASGG fielen, es wird aber auch nie das Gegenteil vertreten (Schrank, RdW 1985, 154 ff und 1987, 86; Konecny, ZAS 1986, 155 ff; Rebhahn, ZAS 1986, 207 und DRdA 1988, 16; Harrer, DRdA 1987, 460, 466; Gesetzesausgabe von Feitzinger-Tades und Hofmeister-Rechberger). Aus der Nichtbehandlung der strittigen Unterscheidung kann nicht der Schluß gezogen werden, diese Autoren setzten die Geltung des Paragraph 61, ASGG auch für arbeitnehmerähnliche Verhältnisse voraus.
Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man das Rechtsverhältnis, das durch privates Rechtsgeschäft begründet wird und den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet. Es ist gekennzeichnet durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, die sich vor allem darin äußert, daß ein erheblicher Teil der Person des Arbeitnehmers zur Verfügung des Arbeitgebers steht (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 42, 50).Unter einem Arbeitsverhältnis versteht man das Rechtsverhältnis, das durch privates Rechtsgeschäft begründet wird und den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet. Es ist gekennzeichnet durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, die sich vor allem darin äußert, daß ein erheblicher Teil der Person des Arbeitnehmers zur Verfügung des Arbeitgebers steht (Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 42, 50).
Der Handelsvertreter ist hingegen typischerweise höchstens wirtschaftlich, nicht aber persönlich vom Geschäftsherrn abhängig (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 50; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 48 f, derselbe in DRdA 1985, 85; Schima, RdW 1987, 16). Ob der Kläger nach den festgestellten besonderen Umständen ein angestellter oder ein selbständiger Handelsvertreter war, stellt aber keine Rechtsfrage dar, der über den vorliegenden Einzelfall hinaus eine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt.Der Handelsvertreter ist hingegen typischerweise höchstens wirtschaftlich, nicht aber persönlich vom Geschäftsherrn abhängig (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 50; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 48 f, derselbe in DRdA 1985, 85; Schima, RdW 1987, 16). Ob der Kläger nach den festgestellten besonderen Umständen ein angestellter oder ein selbständiger Handelsvertreter war, stellt aber keine Rechtsfrage dar, der über den vorliegenden Einzelfall hinaus eine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt.
Wenn § 61 ASGG auf den Kläger nicht anzuwenden ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die verfassungsrechtliche Problematik des zitierten Vollstreckungsprivilegs (dazu kürzlich Kuderna, DRdA 1988, 89).Wenn Paragraph 61, ASGG auf den Kläger nicht anzuwenden ist, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die verfassungsrechtliche Problematik des zitierten Vollstreckungsprivilegs (dazu kürzlich Kuderna, DRdA 1988, 89).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 50 und 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 50 und 40 ZPO.