Entscheidung 3 Ob 1633/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick M*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, Wels, Herrengasse 8, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Christian M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 9.August 1995, GZ 21 R 323/95-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Aus dem schon vom Rekursgericht zitierten § 17 Abs 3 des Zustellgesetzes ergibt sich eindeutig, daß hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten und daß es auf den Tag der Abholung nicht ankommt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher dem Gesetz.Aus dem schon vom Rekursgericht zitierten Paragraph 17, Absatz 3, des Zustellgesetzes ergibt sich eindeutig, daß hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten und daß es auf den Tag der Abholung nicht ankommt. Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher dem Gesetz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01633.95.1108.000
Dokumentnummer
JJT_19951108_OGH0002_0030OB01633_9500000_000