Was die Fahrnisexekution angeht, ist der Revisionsrekurs nicht schon aufgrund des Entscheidungsgegenstandes (unter S 52.000) jedenfalls unzulässig, weil diese lediglich zur Hereinbringung der Kosten des Unterlassungsexekutionsverfahrens beantragt wurde und der Zuspruch von Kosten in diesem Verfahren wiederum von der Entscheidung in der Hauptsache abhängig ist, sodaß die Fahrnisexekution von der Unterlassungsexekution nicht gesondert werden kann. Jedenfalls setzt die Fahrnisexekution einen zumindestens teilweisen Erfolg des Antrages auf Bewilligung der Unterlassungsexekution voraus.
Nach dem (nach rechtskräftiger Abweisung eines Teils des Exekutionsantrages) allein noch relevanten Teil des in der einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes Wels ausgesprochenen Verbotes dürfen die Verpflichteten nicht die Behauptung aufstellen, ein Mitarbeiter des pornographischen Kontaktmagazins ÖKM, Herausgeber Fam. J*****, also Mitarbeiter der nunmehrigen Betreibenden, gebe private Daten über Inserenten im ÖKM an die nunmehrigen Verpflichteten weiter.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung hat bei der Exekution nach § 355 EO der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag und in jedem einzelnen Strafantrag konkret und schlüssig zu behaupten, wann und wie der Verpflichtete dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat (MGA EO13 § 355 Nr 26; SZ 67/219; RdW 1996, 209 = MR 1995, 236; zuletzt 3 Ob 199/97d; 3 Ob 136/97i und 3 Ob 311/97z; ebenso Heller/Berger/Stix 2585, 2589). Nur ein Verhalten, das klar und eindeutig gegen das Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe (SZ 67/219 mwN).Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung hat bei der Exekution nach Paragraph 355, EO der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag und in jedem einzelnen Strafantrag konkret und schlüssig zu behaupten, wann und wie der Verpflichtete dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt hat (MGA EO13 Paragraph 355, Nr 26; SZ 67/219; RdW 1996, 209 = MR 1995, 236; zuletzt 3 Ob 199/97d; 3 Ob 136/97i und 3 Ob 311/97z; ebenso Heller/Berger/Stix 2585, 2589). Nur ein Verhalten, das klar und eindeutig gegen das Unterlassungsgebot verstößt, rechtfertigt die Verhängung einer Beugestrafe (SZ 67/219 mwN).
Mit noch hinreichender Deutlichkeit machen die Verpflichteten im Ergebnis geltend, daß es an der erforderlichen konkreten Behauptung eines Zuwiderhandelns mangelt. Zwar trifft es zu, daß die betreibende Partei nicht gehalten war, ihre Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen, worauf schon das Rekursgericht richtig hingewiesen hat (ÖBl 1984, 51; ÖBl 1983, 179; zuletzt etwa 3 Ob 311/97z). Sie hat sich allerdings damit begnügt, den behaupteten Verstoß der Verpflichteten gegen den zweiten Teil des Unterlassungsgebotes vage zu umschreiben, ohne aber insbesondere den Inhalt des abgedruckten Briefes im einzelnen wiederzugeben oder den Briefschreiber näher zu qualifzieren. Dem Vorbringen läßt sich nur entnehmen, daß der abgedruckte Brief "Details aus der Intimsphäre des Briefschreibers" enthalte. Auch wenn man sich nicht strikt an die Definition des § 3 Z 1 DSG (nicht: § 2 DSG) hält, wonach Daten (inhaltlich) Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Personen sind, kann auch nicht gesagt werden, daß derartige "Details" Daten (durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. gewonnene [Zahlen]Werte; auf Beobachtungen, Messungen, statistischen Erhebungen u.a. beruhende Angaben, formulierbare Befunde oder aber zur Lösung oder Durchrechnung einer Aufgabe vorgegebene Zahlenwerte, Größen [so aber Duden, Das größe Wörterbuch]) wären. Es kann daher wohl schon deshalb nicht beurteilt werden, ob das Verhalten der Verpflichteten tatsächlich gegen den Exekutionstitel verstößt. Umsomehr gilt dies aber deshalb, weil es schon an der Behauptung fehlt, es handle sich bei dem Briefschreiber um einen "Inserenten". Darunter ist ja nur jemand zu verstehen, der ein Inserat aufgibt oder ein solches aufgegeben hat. Schon der Exekutionsantrag (und ihm folgend der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß) wichen, was die Personen angeht, hinsichtlich derer die Behauptung der Weitergabe privater Daten durch den Titel verboten wurde, vom Exekutionstitel ab. Darin ist nämlich von "Interessenten" die Rede, was also unzweifelhaft einen größeren Personenkreis bezeichnet als der Begriff des "Inserenten". Zwar wird man wohl jeden Inserenten auch als Interessenten des pornographischen Kontaktmagazins ÖKM bezeichnen können, keinesfalls aber umgekehrt, wurde doch (der Lebenserfahrung entsprechend) gar nicht behauptet, alle Interessenten an pornographischen Kontaktanzeigen würden auch in dem von der Klägerin herausgegebenen Magazin Inserate aufgeben. Wurde aber nicht einmal behauptet, daß der anonyme Briefschreiber spätestens mit diesem Brief ein Inserat bestellt hätte, kann auch nicht geprüft werden, ob die allfällige Weitergabe von Details aus seiner Intimsphäre dem Exekutionstitel widerspricht.Mit noch hinreichender Deutlichkeit machen die Verpflichteten im Ergebnis geltend, daß es an der erforderlichen konkreten Behauptung eines Zuwiderhandelns mangelt. Zwar trifft es zu, daß die betreibende Partei nicht gehalten war, ihre Behauptungen zu bescheinigen oder zu beweisen, worauf schon das Rekursgericht richtig hingewiesen hat (ÖBl 1984, 51; ÖBl 1983, 179; zuletzt etwa 3 Ob 311/97z). Sie hat sich allerdings damit begnügt, den behaupteten Verstoß der Verpflichteten gegen den zweiten Teil des Unterlassungsgebotes vage zu umschreiben, ohne aber insbesondere den Inhalt des abgedruckten Briefes im einzelnen wiederzugeben oder den Briefschreiber näher zu qualifzieren. Dem Vorbringen läßt sich nur entnehmen, daß der abgedruckte Brief "Details aus der Intimsphäre des Briefschreibers" enthalte. Auch wenn man sich nicht strikt an die Definition des Paragraph 3, Ziffer eins, DSG (nicht: Paragraph 2, DSG) hält, wonach Daten (inhaltlich) Angaben über bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Personen sind, kann auch nicht gesagt werden, daß derartige "Details" Daten (durch Beobachtungen, Messungen, statistische Erhebungen u.a. gewonnene [Zahlen]Werte; auf Beobachtungen, Messungen, statistischen Erhebungen u.a. beruhende Angaben, formulierbare Befunde oder aber zur Lösung oder Durchrechnung einer Aufgabe vorgegebene Zahlenwerte, Größen [so aber Duden, Das größe Wörterbuch]) wären. Es kann daher wohl schon deshalb nicht beurteilt werden, ob das Verhalten der Verpflichteten tatsächlich gegen den Exekutionstitel verstößt. Umsomehr gilt dies aber deshalb, weil es schon an der Behauptung fehlt, es handle sich bei dem Briefschreiber um einen "Inserenten". Darunter ist ja nur jemand zu verstehen, der ein Inserat aufgibt oder ein solches aufgegeben hat. Schon der Exekutionsantrag (und ihm folgend der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluß) wichen, was die Personen angeht, hinsichtlich derer die Behauptung der Weitergabe privater Daten durch den Titel verboten wurde, vom Exekutionstitel ab. Darin ist nämlich von "Interessenten" die Rede, was also unzweifelhaft einen größeren Personenkreis bezeichnet als der Begriff des "Inserenten". Zwar wird man wohl jeden Inserenten auch als Interessenten des pornographischen Kontaktmagazins ÖKM bezeichnen können, keinesfalls aber umgekehrt, wurde doch (der Lebenserfahrung entsprechend) gar nicht behauptet, alle Interessenten an pornographischen Kontaktanzeigen würden auch in dem von der Klägerin herausgegebenen Magazin Inserate aufgeben. Wurde aber nicht einmal behauptet, daß der anonyme Briefschreiber spätestens mit diesem Brief ein Inserat bestellt hätte, kann auch nicht geprüft werden, ob die allfällige Weitergabe von Details aus seiner Intimsphäre dem Exekutionstitel widerspricht.
Diese Erwägungen führen zur Stattgebung des Revisionsrekurses. In teilweiser Abänderung der Rekursentscheidung war somit der Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution zur Gänze abzuweisen.
Dies hat zur Konsequenz, daß auch der Kostenzuspruch erster Instanz entfällt, was zwingend auch die Abweisung des zur Hereinbringung dieser Kosten gestellten Fahrnisexekutionsantrages führt.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 78 EO. Im Rekursverfahren beträgt die Kostenbemessungsgrundlage entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes S 512.067,64, weil bei der Fahrnisexekution im Sinn des § 13 Abs 1 lit a RATG die Prozeß- bzw Exekutionskosten allein den Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs bilden. Wie von diesem Gericht aber schon zu Recht ausgeführt wurde, beträgt der Einheitssatz lediglich 50 % und steht keine Verbindungsgebühr zu. Bei einem Ansatz von S 9.908,-- ergibt sich inklusive USt einen Kostenbetrag von S 19.670,84.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Im Rekursverfahren beträgt die Kostenbemessungsgrundlage entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes S 512.067,64, weil bei der Fahrnisexekution im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, RATG die Prozeß- bzw Exekutionskosten allein den Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs bilden. Wie von diesem Gericht aber schon zu Recht ausgeführt wurde, beträgt der Einheitssatz lediglich 50 % und steht keine Verbindungsgebühr zu. Bei einem Ansatz von S 9.908,-- ergibt sich inklusive USt einen Kostenbetrag von S 19.670,84.
Die Kosten des Revisionsrekurses wurden von den verpflichteten Parteien (allerdings bloß auf Basis S 500.000,--) richtig verzeichnet.