Begründung:
Gegenstand des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens ist die dem Verpflichteten gehörende Hälfte an einer Liegenschaft. Der Antragstellerin, der früheren Ehegattin des Verpflichteten, gehört die andere Liegenschaftshälfte. Ob dieser Liegenschaft ist auf Grund des Schuldscheins vom 19. 12. 1984 in C-LNR 1 das Pfandrecht für die Forderung von 300.000 S samt Zinsen und eine Nebengebührensicherstellung von 30.000 S sowie in C-LNR 3 das Pfandrecht für die Forderung von 92.000 S samt Zinsen und eine Nebengebührensicherstellung von 9.200 S jeweils für das Land Niederösterreich einverleibt. Als Nächstes ist in C-LNR 4 auf Grund der Pfandurkunde vom 7. 2. 1985 das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 600.000 S für die R*****bank W***** regGenmbH einverleibt. Auf Grund der Pfandurkunde vom 7. 12. 1992 ist sodann in C-LNR 5 das Pfandrecht für einen Höchstbetrag von 4,500.000 S für die betreibende Partei einverleibt und in C-LNR 1 c, 3 c und 4 b jeweils die Löschungsverpflichtung zugunsten der betreibenden Partei angemerkt. In C-LNR 6 ist schließlich auf dem Hälfteanteil des Verpflichteten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens zur Hereinbringung von 3,825.068,50 S samt Zinsen und Kosten für die betreibende Partei angemerkt.
Die Antragstellerin gab dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 2. 10. 1997 (ON 5) bekannt, dass sie auf die in C-LNR 1, 3 und 4 pfandrechtlich sichergestellten Forderungen über die von ihr im Innenverhältnis gegenüber dem Verpflichteten (§ 896 ABGB) zur Hälfte zu tragenden Rückzahlungen hinaus Zahlungen geleistet habe, in deren Umfang sie nach § 1358 ABGB die Stellung einer Pfandgläubigerin im Range vor der betreibenden Partei erlangt habe. Die betreibende Partei und der Verpflichtete bestritt in den hiezu erstatteten Äußerungen (ON 9 und 10) den Übergang der Forderungen auf die Antragstellerin und beantragten, deren Anträge zurückzuweisen und die Antragstellerin in den Ersatz der Kosten des Zwischenstreits zu verfällen.Die Antragstellerin gab dem Erstgericht mit Schriftsatz vom 2. 10. 1997 (ON 5) bekannt, dass sie auf die in C-LNR 1, 3 und 4 pfandrechtlich sichergestellten Forderungen über die von ihr im Innenverhältnis gegenüber dem Verpflichteten (Paragraph 896, ABGB) zur Hälfte zu tragenden Rückzahlungen hinaus Zahlungen geleistet habe, in deren Umfang sie nach Paragraph 1358, ABGB die Stellung einer Pfandgläubigerin im Range vor der betreibenden Partei erlangt habe. Die betreibende Partei und der Verpflichtete bestritt in den hiezu erstatteten Äußerungen (ON 9 und 10) den Übergang der Forderungen auf die Antragstellerin und beantragten, deren Anträge zurückzuweisen und die Antragstellerin in den Ersatz der Kosten des Zwischenstreits zu verfällen.
Zur Meistbotsverteilung meldete die Antragstellerin ihre gegenüber der betreibenden Partei als vorrangig bezeichneten Forderungen als Pfandgläubigerin in C-LNR 1 mit 8.100 S, in C-LNR 3 mit 11.500 S und in C-LNR 4 mit 118.443,69 S sowie an Zinsen 7.891,84 S (als gesetzliche 4 % Zinsen aus 118.443,69 S für die Zeit ab Kontolöschung [27. 3. 1996] bis zur Erteilung des Zuschlags [24. 3. 1998]) zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung an. In der Meistbotsverteilungstagsatzung erhob sie Widerspruch gegen die hinsichtlich der dargelegten Beträge vorrangige Berücksichtigung der Forderung der betreibenden Partei und führte dazu aus, dass sie mit den angemeldeten Beträgen als Mitschuldnerin zwar formell eine eigene, materiell jedoch eine fremde Schuld (des Verpflichteten) beglichen habe und dass gemäß den §§ 896, 1358 ABGB die Forderungen samt den Pfandrechten gegenüber dem Verpflichteten infolge ihrer Regressansprüche auf sie übergegangen seien. Die betreibende Partei erhob ihrerseits Widerspruch gegen eine vorrangige Berücksichtigung dieser Forderungen der Antragstellerin, brachte hiezu im Einzelnen aber nichts vor.Zur Meistbotsverteilung meldete die Antragstellerin ihre gegenüber der betreibenden Partei als vorrangig bezeichneten Forderungen als Pfandgläubigerin in C-LNR 1 mit 8.100 S, in C-LNR 3 mit 11.500 S und in C-LNR 4 mit 118.443,69 S sowie an Zinsen 7.891,84 S (als gesetzliche 4 % Zinsen aus 118.443,69 S für die Zeit ab Kontolöschung [27. 3. 1996] bis zur Erteilung des Zuschlags [24. 3. 1998]) zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung an. In der Meistbotsverteilungstagsatzung erhob sie Widerspruch gegen die hinsichtlich der dargelegten Beträge vorrangige Berücksichtigung der Forderung der betreibenden Partei und führte dazu aus, dass sie mit den angemeldeten Beträgen als Mitschuldnerin zwar formell eine eigene, materiell jedoch eine fremde Schuld (des Verpflichteten) beglichen habe und dass gemäß den Paragraphen 896, 1358, ABGB die Forderungen samt den Pfandrechten gegenüber dem Verpflichteten infolge ihrer Regressansprüche auf sie übergegangen seien. Die betreibende Partei erhob ihrerseits Widerspruch gegen eine vorrangige Berücksichtigung dieser Forderungen der Antragstellerin, brachte hiezu im Einzelnen aber nichts vor.
Das Erstgericht wies im Meistbotsverteilungsbeschluss dem Land Niederösterreich die im Range ihrer Pfandrechte C-LNR 1 und 3 unwidersprochen angemeldete Forderung von 330.874,99 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und der betreibenden Partei auf deren in C-LNR 5 bis zum Höchstbetrag von 4,500.000 S pfandrechtlich sichergestellte Forderung bzw auf die im Range C-LNR 6 (Einleitung des Verfahrens) betriebene Forderung von 3,825.068,50 S sA das restliche Meistbot von 1,119.125,10 S (richtig wohl: 1,119.125,01 S) zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu. Weiters traf es die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und gab dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die vorrangige Berücksichtigung der Forderung der betreibenden Partei nicht Folge und verwies die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch auf diese Verteilung. § 1358 ABGB sei nicht anzuwenden, weil die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch mit den von ihr angesprochenen Beträgen eine eigene Schuld, für die sie zur ungeteilten Hand mit dem Verpflichteten haftete, eingelöst habe. Der Solidarschuldner habe gegenüber dem Mitschuldner keinen Anspruch auf Sicherung seines Rückgriffs (RZ 1956, 46). Die Vorgangsweise der Antragstellerin sei aber auch wegen der im Pfandbestellungsvertrag gegenüber der betreibenden Partei übernommenen Löschungsverpflichtung "ungültig".Das Erstgericht wies im Meistbotsverteilungsbeschluss dem Land Niederösterreich die im Range ihrer Pfandrechte C-LNR 1 und 3 unwidersprochen angemeldete Forderung von 330.874,99 S zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung und der betreibenden Partei auf deren in C-LNR 5 bis zum Höchstbetrag von 4,500.000 S pfandrechtlich sichergestellte Forderung bzw auf die im Range C-LNR 6 (Einleitung des Verfahrens) betriebene Forderung von 3,825.068,50 S sA das restliche Meistbot von 1,119.125,10 S (richtig wohl: 1,119.125,01 S) zur teilweisen Berichtigung durch Barzahlung zu. Weiters traf es die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und gab dem Widerspruch der Antragstellerin gegen die vorrangige Berücksichtigung der Forderung der betreibenden Partei nicht Folge und verwies die betreibende Partei mit ihrem Widerspruch auf diese Verteilung. Paragraph 1358, ABGB sei nicht anzuwenden, weil die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch mit den von ihr angesprochenen Beträgen eine eigene Schuld, für die sie zur ungeteilten Hand mit dem Verpflichteten haftete, eingelöst habe. Der Solidarschuldner habe gegenüber dem Mitschuldner keinen Anspruch auf Sicherung seines Rückgriffs (RZ 1956, 46). Die Vorgangsweise der Antragstellerin sei aber auch wegen der im Pfandbestellungsvertrag gegenüber der betreibenden Partei übernommenen Löschungsverpflichtung "ungültig".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die von der Antragstellerin und dem Verpflichteten als Pfandbesteller gemeinsam gegenüber der betreibenden Partei als Pfandgläubigerin abgegebene Löschungsverpflichtung stehe einer Einlösung gemäß § 1358 oder auch gemäß § 896 ABGB entgegen. Im vorliegenden Fall sei unerheblich, ob ein Zessionsverbot in Form einer Löschungsverpflichtung absolute oder relative Wirkung Dritten gegenüber entfalte, weil dieses Verbot hier nicht gegenüber einem Dritten wirken solle, sondern gegenüber demjenigen, der es vertraglich mit dem Pfandgläubiger vereinbart habe. Auch wenn grundsätzlich der Übergang der Sicherungsrechte bei Einlösung einer Forderung durch ein Zessionsverbot nicht berührt werde, könne dieser Vorrang hier nicht durchschlagen, weil sich die Antragstellerin selbst zur Löschung vorangehender Pfandrechte und zur Sicherung des bestellten Pfandes verpflichtet habe. Wenngleich es bei Zahlung der dem Pfand zugrunde liegenden Schuld durch einen Dritten im Normalfall nicht zu einer Tilgung des Pfandes gemäß § 469 ABGB, sondern zu einer Einlösung und Übernahme gemäß § 1358 ABGB komme, könne dies für die Zahlungen des Mitschuldners nicht im gleichen Ausmaß zutreffen. Die Zahlungen der Antragstellerin als Mitschuldnerin müssten gegenüber dem Pfandgläubiger als tilgende Zahlungen gelten. Weder dem Pfandgläubiger, dem geleistet werde, noch den im Rang nachgehenden Pfandgläubigern müssten die Vereinbarungen der Solidarschuldner im Innenverhältnis, wie die dem Pfand zugrunde liegende Forderung zurückzuzahlen sei, bekannt sein. Für diese erscheine jede Zahlung eines Mitschuldners als Zahlung auf die gesamte Schuld, die dadurch auch in diesem Ausmaß getilgt werde. Darüber hinaus habe die Antragstellerin aber auch die Einlösung der Pfandrechte nicht beweisen können. Nach ihren eigenen Angaben habe sie auf die in C-LNR 1 eingetragene Forderung in der Höhe von 300.000 S den Betrag von 16.200 S und auf die in C-LNR 3 eingetragene Forderung in der Höhe von 92.000 S einen Betrag von 23.000 S bezahlt. Sie habe bezüglich dieser Forderungen jedenfalls nur einen Teil des Betrages bezahlt, zu welchem sie sich im Innenverhältnis nach ihren eigenen Angaben verpflichtet habe. Die Antragstellerin könne nicht für jede von ihr geleistete Zahlung die Hälfte als ihren Anteil als Regress vom Mitschuldner fordern und in diesem Umfang die ihn treffenden Forderungen einlösen. Sie könnte vielmehr nur jenen Betrag bei ihrem Mitschuldner regressieren, der ihren Anteil an der Gesamtschuld übersteigt. Zu dem in C-LNR 4 eingetragenen Höchstbetragspfandrecht von 600.000 S sei zu bemerken, dass nach der herrschenden Rechtsprechung bei einer Teilzahlung zwar ein bestehendes Pfandrecht teilweise übergehe, dies jedoch bei einer Höchstbetragshypothek nicht gelte. Bei dieser hafte das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen aus dem zugrunde liegenden Kreditverhältnis, sondern am gesamten Kreditrahmen, dem ziffernmäßig angeführten Höchstbetrag, bis zu dem alle Einzelforderungen aus dem Kreditverhältnis in Summe pfandrechtlich abgedeckt seien. Bei einer Höchstbetragshypothek müsse daher entweder der Schuldner die Zustimmung zur teilweisen Vertragsübernahme durch einen Dritten erteilen oder es müsse die Höchstbetragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert werden, um einen (teilweisen) Übergang der Pfandrechte zu bewirken. Dies sei nicht einmal behauptet worden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die von der Antragstellerin und dem Verpflichteten als Pfandbesteller gemeinsam gegenüber der betreibenden Partei als Pfandgläubigerin abgegebene Löschungsverpflichtung stehe einer Einlösung gemäß Paragraph 1358, oder auch gemäß Paragraph 896, ABGB entgegen. Im vorliegenden Fall sei unerheblich, ob ein Zessionsverbot in Form einer Löschungsverpflichtung absolute oder relative Wirkung Dritten gegenüber entfalte, weil dieses Verbot hier nicht gegenüber einem Dritten wirken solle, sondern gegenüber demjenigen, der es vertraglich mit dem Pfandgläubiger vereinbart habe. Auch wenn grundsätzlich der Übergang der Sicherungsrechte bei Einlösung einer Forderung durch ein Zessionsverbot nicht berührt werde, könne dieser Vorrang hier nicht durchschlagen, weil sich die Antragstellerin selbst zur Löschung vorangehender Pfandrechte und zur Sicherung des bestellten Pfandes verpflichtet habe. Wenngleich es bei Zahlung der dem Pfand zugrunde liegenden Schuld durch einen Dritten im Normalfall nicht zu einer Tilgung des Pfandes gemäß Paragraph 469, ABGB, sondern zu einer Einlösung und Übernahme gemäß Paragraph 1358, ABGB komme, könne dies für die Zahlungen des Mitschuldners nicht im gleichen Ausmaß zutreffen. Die Zahlungen der Antragstellerin als Mitschuldnerin müssten gegenüber dem Pfandgläubiger als tilgende Zahlungen gelten. Weder dem Pfandgläubiger, dem geleistet werde, noch den im Rang nachgehenden Pfandgläubigern müssten die Vereinbarungen der Solidarschuldner im Innenverhältnis, wie die dem Pfand zugrunde liegende Forderung zurückzuzahlen sei, bekannt sein. Für diese erscheine jede Zahlung eines Mitschuldners als Zahlung auf die gesamte Schuld, die dadurch auch in diesem Ausmaß getilgt werde. Darüber hinaus habe die Antragstellerin aber auch die Einlösung der Pfandrechte nicht beweisen können. Nach ihren eigenen Angaben habe sie auf die in C-LNR 1 eingetragene Forderung in der Höhe von 300.000 S den Betrag von 16.200 S und auf die in C-LNR 3 eingetragene Forderung in der Höhe von 92.000 S einen Betrag von 23.000 S bezahlt. Sie habe bezüglich dieser Forderungen jedenfalls nur einen Teil des Betrages bezahlt, zu welchem sie sich im Innenverhältnis nach ihren eigenen Angaben verpflichtet habe. Die Antragstellerin könne nicht für jede von ihr geleistete Zahlung die Hälfte als ihren Anteil als Regress vom Mitschuldner fordern und in diesem Umfang die ihn treffenden Forderungen einlösen. Sie könnte vielmehr nur jenen Betrag bei ihrem Mitschuldner regressieren, der ihren Anteil an der Gesamtschuld übersteigt. Zu dem in C-LNR 4 eingetragenen Höchstbetragspfandrecht von 600.000 S sei zu bemerken, dass nach der herrschenden Rechtsprechung bei einer Teilzahlung zwar ein bestehendes Pfandrecht teilweise übergehe, dies jedoch bei einer Höchstbetragshypothek nicht gelte. Bei dieser hafte das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen aus dem zugrunde liegenden Kreditverhältnis, sondern am gesamten Kreditrahmen, dem ziffernmäßig angeführten Höchstbetrag, bis zu dem alle Einzelforderungen aus dem Kreditverhältnis in Summe pfandrechtlich abgedeckt seien. Bei einer Höchstbetragshypothek müsse daher entweder der Schuldner die Zustimmung zur teilweisen Vertragsübernahme durch einen Dritten erteilen oder es müsse die Höchstbetragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek umgewandelt oder der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert werden, um einen (teilweisen) Übergang der Pfandrechte zu bewirken. Dies sei nicht einmal behauptet worden.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil zu den Fragen, ob eine von Miteigentümern gemeinschaftlich abgegebene Löschungsverpflichtung im Verhältnis zueinander bloß relative Wirkung entfalte sowie ob es durch die Zahlung eines Mitschuldners zur teilweisen Tilgung der Gesamtschuld oder zur Übertragung der anteiligen Forderungen und Sicherungsmittel komme, keine Rechtsprechung vorliege.