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Entscheidung 3 Ob 1641/95×

Entscheidung 3 Ob 1641/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1641/95(3Ob1642/95, 3Ob 1514/96)

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1. Elvira F*****, und 2. Ida F*****, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters Peter E*****, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 21.Dezember 1994, GZ 22 a R 396/94-747, vom 21.Dezember 1994, GZ 22 a R 396/94-748, und vom 28.August 1995, GZ 21 R 407, 434/95-872, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu den Revisionsrekursen gegen die Beschlüsse ON 747 und 748:

Der Revisionsrekurswerber hat in einer vor dem Erstgericht abgegebenen Erklärung (ON 756) sämtliche Anträge mit Ausnahme des Antrages ON 81 zurückgezogen. Dies gilt somit auch für diejenigen Anträge, über die mit den angeführten Beschlüssen entschieden wurde. Dem Revisionsrekurs fehlt unter diesen Umständen das Rechtschutzinteresse, das auch im Verfahren außer Streitsachen Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist (EF 73.447, 67.332, 64.553 ua).

Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluß ON 872:

Dieser den - nicht zurückgezogenen - Antrag ON 81 betreffende Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Anmerkung

E41433 03A16415

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB01641.95.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19960124_OGH0002_0030OB01641_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung