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Entscheidung 3 Ob 165/13f×

Entscheidung 3 Ob 165/13f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006479 Rechtssatz 24.10.1951Zivilrecht
Dem Noterben ist eine Ausfertigung der Einantwortungsurkunde zuzustellen. Auch wenn er dem Abhandlungsverfahren nicht zugezogen wurde, ist er zum Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde legitimiert.
RS0006500 Rechtssatz 04.03.1970Zivilrecht
Beteiligtenstellung und Rekursrecht des Noterben im Abhandlungsverfahren.
RS0006519 Rechtssatz 18.02.1975Zivilrecht
Mit Rücksicht auf seine Rechte nach §§ 784, 804, 812 ABGB ist der Noterbe dem Abhandlungsverfahren beizuziehen; er kann sich auf diese Weise - ohne dass dadurch allerdings einem späteren Pflichtteilsprozess in irgendeiner Weise vorgegriffen würde - die Grun …
RS0012320 Rechtssatz 05.12.1973Zivilrecht
Es kann auch auf einen Teil des Pflichtteilsrechtes in der im § 551 Abs 2 ABGB vorgesehenen Form verzichtet werden.
RS0012855 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Unter den pflichtteilsberechtigten Personen dieser Gesetzesstelle sind nur zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in …
RS0013794 Rechtssatz 29.02.1972Zivilrecht
Auch der Verzicht auf den Pflichtteil bedarf gem § 551 Satz 2 ABGB der Aufnahme eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll.
RS0014094 Rechtssatz 26.08.1976Zivilrecht
Die Annahmeerklärung ist nach der Zugangstheorie (§ 862a ABGB) eine dem Offerenten zugangsbedürftige Willenserklärung.
RS0112377 Rechtssatz 26.08.1999Zivilrecht; Strafrecht
Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht b …
RS0129062 Rechtssatz 08.10.2013Zivilrecht
Auch beim Pflichtteilsverzichtsvertrag ist die getrennte Abgabe von Vertragsanbot und Vertragsannahme zulässig.