[3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf und ist deshalb als nicht zulässig zurückzuweisen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO): [3] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist deshalb als nicht zulässig zurückzuweisen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[4] 1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde (RS0113785).
[5] 1.1. Das gilt auch hier, weil die dargestellte Interpretation der Vorinstanzen schon deshalb jedenfalls vertretbar ist, weil die Beklagte für den Fall vollständiger ordnungsgemäßer Einhaltung dieser Zahlungsvereinbarung (unstrittig gemeint: bei vereinbarungsgemäßer Abdeckung des Kapitals und der Kosten in Raten) einerseits einen Verzicht auf die Bezahlung der bis zum 31. August 2002 anfallenden Zinsen und Kreditspesen und darüber hinaus nur ihre Bereitschaft erklärte, „hinsichtlich der weiteren nach dem 31. 8. 2002 auflaufenden Zinsen eine einvernehmliche Regelung mit dem [Kläger] zu suchen“. Ein unmittelbar an die vereinbarungsgemäße Abdeckung des Kapitals und der Kosten in Raten oder an das Scheitern einer einvernehmlichen Neuregelung geknüpftes Erlöschen des verglichenen Anspruchs auf Zinsen nach dem 31. August 2002 sieht der Wortlaut des Vergleichs daher ebensowenig vor wie die Erklärung eines Verzichts der Beklagten in diesen Fällen auch darauf. Dagegen spricht auch die gesonderte Erklärung des Verzichts bis zum 31. August 2002, die erkennen lässt, dass für die Zeit danach eine andere Regelung gelten soll.
[6] 1.2. Vielmehr führt der Eintritt der Bedingung nur zur Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger in ernsthafte und sachliche Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer für den Kläger – weil es dem Zweck eines sogenannten Prämienvergleichs entspricht – günstigeren Zinsenvereinbarung für die Zeit ab 1. September 2002 zu treten, nicht jedoch zu einer „Abschlusspflicht“ der Beklagten.
[7] 1.3. Der Vorwurf der Revision, die Beklagte habe sich nicht um eine solche einvernehmliche Regelung gekümmert, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, dem mehrere Angebote der Beklagten zu entnehmen sind. Zuletzt bot sie im Oktober 2018 an, die Sache sei mit einer Einmalzahlung von 33.592,12 EUR erledigt, die sich – entsprechend einer angeschlossenen Aufstellung – bei einem Zinsenverzicht bis 31. August 2002 und Zinsen von 5 % ab 1. September 2002 errechnete, also bei Verrechnung eines um mehr als die Hälfte des titulierten Zinssatzes reduzierten Zinssatzes.
[8] 1.4. Angesichts der damit angebotenen gravierenden Verringerung der Zinsenlast des Klägers ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte damit gegen ihre Verpflichtung, eine einvernehmliche Regelung mit dem Kläger zu suchen, verstoßen hätte. Der Kläger hat die Ablehnung dieses Angebots auch nicht damit begründet, es handle sich dabei um einen (aus welchen Gründen immer) nicht ernst zu nehmenden oder unsachlichen Vorschlag, sondern (offensichtlich) mit einer nicht seinem Wortlaut entsprechenden Interpretation des Vergleichs, die zu seinen Lasten geht.
[9] 2. Ist aber die ohnehin nur zum Teil betriebene Zinsenforderung nicht erloschen, sind die vom Kläger gegen den Eintritt des Terminsverlusts vorgetragenen Argumente nicht mehr zu prüfen, weil die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs ist (RS0111271 [T2]).
[10] 3. Der erstmals in der Revision erhobene Einwand, die Exekutionsführung erfolge rechtsmissbräuchlich, verstößt (jedenfalls) gegen das Neuerungsverbot und ist deshalb nicht zu behandeln.