Entscheidung 3 Ob 1657/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.12.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Huber, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache des Johann K*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 5.September 1995, GZ 44 R 632/95-165, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es ist einheitliche Rechtsprechung zu dem auch hier gemäß § 283 Abs 2 ABGB maßgebenden § 254 dieses Gesetzes, daß es für die Entlassung des Vormunds oder Kurators und damit auch des Sachwalters auf die Interessen des Pflegebefohlenen ankommt (EF 20.098, 1360 ua). Solange diese Interessen nicht verletzt werden, besteht für das Pflegschaftsgericht ein Ermessensspielraum (NZ 1969, 154) der zufolge § 14 Abs 1 AußStrG der Prüfung durch den OGH entzogen ist. Nur wenn die Entscheidung des Rekursgerichtes den Interessen des Betroffenen eindeutig widerspräche, wäre der Revisionsrekurs im Interesse der Rechtssicherheit gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen.Es ist einheitliche Rechtsprechung zu dem auch hier gemäß Paragraph 283, Absatz 2, ABGB maßgebenden Paragraph 254, dieses Gesetzes, daß es für die Entlassung des Vormunds oder Kurators und damit auch des Sachwalters auf die Interessen des Pflegebefohlenen ankommt (EF 20.098, 1360 ua). Solange diese Interessen nicht verletzt werden, besteht für das Pflegschaftsgericht ein Ermessensspielraum (NZ 1969, 154) der zufolge Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der Prüfung durch den OGH entzogen ist. Nur wenn die Entscheidung des Rekursgerichtes den Interessen des Betroffenen eindeutig widerspräche, wäre der Revisionsrekurs im Interesse der Rechtssicherheit gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01657.95.1221.000
Dokumentnummer
JJT_19951221_OGH0002_0030OB01657_9500000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung