Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird geltend gemacht, dass kein Sachverständigengutachten darüber eingeholt worden sei, welche Papiere bei Übertragung des Kraftfahrzeuges notwendig, ob Verkäufe ohne Typenschein möglich und handelsüblich seien und darüber, ob es Sache der Klägerin gewesen wäre, einen Sperrvermerk auf dem Kraftfahrzeugschein anbringen zu lassen. Damit werden im Wesentlichen Feststellungsmängel gerügt, über welche bei Behandlung der Rechtsrüge zu sprechen sein wird. Als weiterer Mangel wird geltend gemacht, dass die Untergerichte über die Kompensationseinrede nicht entschieden haben. Es ist nun richtig, dass im Spruch eine Entscheidung hierüber nicht erfolgte. Es ist den Urteilsgründen aber zu entnehmen, dass die Untergerichte eine solche Forderung als nicht bestehend angesehen, auch wenn sie darüber nicht ausdrücklich abgesprochen haben. Das Vorbringen der Beklagten ist auch keineswegs schlüssig. Sie haben gar nicht behauptet, dass diese Werterhöhung der Klägerin zugekommen wäre, was aber Voraussetzung für eine Forderung gegen die Klägerin wäre. Eine solche Behauptung war auch gar nicht möglich. Im Zeitpunkt des Aufwandes für die Reparaturkosten war der Wagen bereits der Klägerin durch die Beklagten entzogen. Ist durch die Zahlung der Reparaturkosten eine Werterhöhung eingetreten, so haben den Nutzen daraus doch nur die Beklagten gezogen, die den Wagen mit dieser Werterhöhung weiterverkauft haben. Ein Mangel liegt daher nicht vor. In der Rechtsrüge führen die Beklagten aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verneint. Diesbezüglich ist aber darauf zu verweisen, dass das Begehren auf Zahlung der Nachforschungskosten, hinsichtlich deren die Einrede erhoben wurde, rechtskräftig abgewiesen ist. Im Hinblick auf die Rechtskraft der Entscheidung kann eine Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht mehr vorgenommen werden.
Weiter wird ausgeführt, der Zweitbeklagte könne nach den getroffenen Feststellungen nicht als Mittäter angesehen werden; ihm mangle daher die Passivlegitimation. Die Beklagten hätten auch in der ersten Instanz ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet, wenn sie ausgeführt haben, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, einen Sperrvermerk auf dem Zulassungsschein anbringen zu lassen. Es sei auch keineswegs irrelevant, ob in Österreich der Verkauf von Fahrzeugen ohne Typenschein möglich und üblich sei. Diesbezüglich ist nun auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, dass beide Beklagte gemeinsam im Einverständnis als Käufer aufgetreten sind, dass sie beide gemeinsam den Wagen gekauft und wieder verkauft haben. Die beiden Beklagten haben daher im gemeinsamen Handeln den Schaden herbeigeführt und haften hiefür ohne Rücksicht darauf, ob sie strafrechtlich verurteilt wurden oder nicht. Sie haben den Wagen ohne Typenschein gekauft. Dass solche Verkäufe ohne Typenschein nicht üblich sind und dies den Beklagten beim Ankauf auch klar war, ergibt sich schon daraus, dass sie wegen des Fehlens des Typenscheines den Preis von 14.000 S, der ohnehin nur noch zwei Drittel des wahren Wertes des Wagens in diesem Zeitpunkt betrug, als unmöglich bezeichneten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Zulassungsschein und Triptyk nicht hinreichen, um die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Vormannes nachzuweisen (ZVR 1958, Nr 204). Erhebungen über diese Frage waren entbehrlich. Als Grund für das Fehlen des Typenscheines wurde den Beklagten angegeben, H***** sei politischer Flüchtling. Hätten die Beklagten diese Ausrede nicht geglaubt, so mussten ihnen schon wegen der unrichtigen Auskunft Zweifel über die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Vormannes kommen. Haben sie die Ausrede geglaubt, so musste ihnen klar sein, dass politische Flüchtlinge in der Wahl der Mittel zu ihrer Flucht möglicherweise bedenkenlos vorgehen; schon aus diesem Grund musste ihnen der Kauf bedenklich erscheinen. Wird schließlich berücksichtigt, dass sie einen Wagen, der selbst unter Berücksichtigung der Wertverminderung durch den Unfall rund 20.000 S wert war, um 4.000 S kauften, so haben sie mindestens mit einer außerordentlichen und auffallenden Sorglosigkeit gehandelt. Sie können sich auch nicht dadurch von ihrer Haftung befreien, dass auf dem Zulassungsschein kein "Sperrvermerk" war. Solche Sperrvermerke sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bei Kreditkäufen vermerken die Zulassungsbehörden gelegentlich auf Antrag des Verkäufers auf dem Zulassungsschein, dass Benützungsberechtigter und Eigentümer nicht ident sind. Zu einem solchen Vermerk sind aber die Behörden in keiner Weise verpflichtet. Aus dem Fehlen eines solchen Vermerkes können somit die Käufer keinerlei Schlüsse ziehen. Die Beklagten sind gemäß § 368 ABGB als unredliche Besitzer anzusehen (GlUNF 2291). Sie sind verpflichtet, die Sache herauszugeben. Darüber hinaus sind sie gemäß § 335 ABGB verbunden, nicht nur alle durch den Besitz der Sache erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt hätte; sie haben allen durch den Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihren Anspruch unter Berücksichtigung der von H***** bezahlten 1.000 DM mit der Höhe des Restkaufpreises begnügt. Es kann daher nie mehr als dieser Restkaufpreis zugesprochen werden. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob der Klägerin ein höherer Betrag zustünde, es kann aber auch nicht der von H***** bezahlte Betrag der Klägerin neuerlich in Rechnung gestellt werden. Was nun die Höhe des Schadens anlangt, so haben die Beklagten auch in der Revision den vom Erstrichter angewendeten Umrechnungsschlüssel nicht bekämpft. Da der Klägerin nur die Kosten der Wiederbeschaffung des Wagens in Deutschland im Zeitpunkt der Entziehung zugesprochen wurden und auch hier nur der niedrigste Betrag angenommen wurde, dieses Urteil von der Klägerin nicht mehr angefochten wird, braucht nicht untersucht zu werden, ob der Wert in Deutschland oder der höhere Wert in Österreich maßgebend war. Die durch H***** herbeigeführte Wertminderung wurde den Beklagten ohnehin nicht angelastet.Weiter wird ausgeführt, der Zweitbeklagte könne nach den getroffenen Feststellungen nicht als Mittäter angesehen werden; ihm mangle daher die Passivlegitimation. Die Beklagten hätten auch in der ersten Instanz ein Mitverschulden der Klägerin eingewendet, wenn sie ausgeführt haben, die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, einen Sperrvermerk auf dem Zulassungsschein anbringen zu lassen. Es sei auch keineswegs irrelevant, ob in Österreich der Verkauf von Fahrzeugen ohne Typenschein möglich und üblich sei. Diesbezüglich ist nun auf die getroffenen Feststellungen zu verweisen, dass beide Beklagte gemeinsam im Einverständnis als Käufer aufgetreten sind, dass sie beide gemeinsam den Wagen gekauft und wieder verkauft haben. Die beiden Beklagten haben daher im gemeinsamen Handeln den Schaden herbeigeführt und haften hiefür ohne Rücksicht darauf, ob sie strafrechtlich verurteilt wurden oder nicht. Sie haben den Wagen ohne Typenschein gekauft. Dass solche Verkäufe ohne Typenschein nicht üblich sind und dies den Beklagten beim Ankauf auch klar war, ergibt sich schon daraus, dass sie wegen des Fehlens des Typenscheines den Preis von 14.000 S, der ohnehin nur noch zwei Drittel des wahren Wertes des Wagens in diesem Zeitpunkt betrug, als unmöglich bezeichneten. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Zulassungsschein und Triptyk nicht hinreichen, um die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Vormannes nachzuweisen (ZVR 1958, Nr 204). Erhebungen über diese Frage waren entbehrlich. Als Grund für das Fehlen des Typenscheines wurde den Beklagten angegeben, H***** sei politischer Flüchtling. Hätten die Beklagten diese Ausrede nicht geglaubt, so mussten ihnen schon wegen der unrichtigen Auskunft Zweifel über die Rechtmäßigkeit des Besitzes des Vormannes kommen. Haben sie die Ausrede geglaubt, so musste ihnen klar sein, dass politische Flüchtlinge in der Wahl der Mittel zu ihrer Flucht möglicherweise bedenkenlos vorgehen; schon aus diesem Grund musste ihnen der Kauf bedenklich erscheinen. Wird schließlich berücksichtigt, dass sie einen Wagen, der selbst unter Berücksichtigung der Wertverminderung durch den Unfall rund 20.000 S wert war, um 4.000 S kauften, so haben sie mindestens mit einer außerordentlichen und auffallenden Sorglosigkeit gehandelt. Sie können sich auch nicht dadurch von ihrer Haftung befreien, dass auf dem Zulassungsschein kein "Sperrvermerk" war. Solche Sperrvermerke sind gesetzlich nicht vorgesehen. Bei Kreditkäufen vermerken die Zulassungsbehörden gelegentlich auf Antrag des Verkäufers auf dem Zulassungsschein, dass Benützungsberechtigter und Eigentümer nicht ident sind. Zu einem solchen Vermerk sind aber die Behörden in keiner Weise verpflichtet. Aus dem Fehlen eines solchen Vermerkes können somit die Käufer keinerlei Schlüsse ziehen. Die Beklagten sind gemäß Paragraph 368, ABGB als unredliche Besitzer anzusehen (GlUNF 2291). Sie sind verpflichtet, die Sache herauszugeben. Darüber hinaus sind sie gemäß Paragraph 335, ABGB verbunden, nicht nur alle durch den Besitz der Sache erlangten Vorteile zurückzustellen, sondern auch diejenigen, welche der Verkürzte erlangt hätte; sie haben allen durch den Besitz entstandenen Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihren Anspruch unter Berücksichtigung der von H***** bezahlten 1.000 DM mit der Höhe des Restkaufpreises begnügt. Es kann daher nie mehr als dieser Restkaufpreis zugesprochen werden. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob der Klägerin ein höherer Betrag zustünde, es kann aber auch nicht der von H***** bezahlte Betrag der Klägerin neuerlich in Rechnung gestellt werden. Was nun die Höhe des Schadens anlangt, so haben die Beklagten auch in der Revision den vom Erstrichter angewendeten Umrechnungsschlüssel nicht bekämpft. Da der Klägerin nur die Kosten der Wiederbeschaffung des Wagens in Deutschland im Zeitpunkt der Entziehung zugesprochen wurden und auch hier nur der niedrigste Betrag angenommen wurde, dieses Urteil von der Klägerin nicht mehr angefochten wird, braucht nicht untersucht zu werden, ob der Wert in Deutschland oder der höhere Wert in Österreich maßgebend war. Die durch H***** herbeigeführte Wertminderung wurde den Beklagten ohnehin nicht angelastet.
Soweit die Beklagten die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bekämpfen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Auf diese Ausführungen ist nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.