Aus der Begründung:
Ein rechtswirksam einverleibtes, dem Pfand- oder Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers vorausgehendes Veräußerungsverbot hindert die Zwangsversteigerung der Liegenschaft, sofern nicht der Verbotsberechtigte der Zwangsversteigerung zustimmt (Heller - Berger - Stix, 1090; SZ 19/265; EvBl. 1962/506 u.v.a.-vgl. auch SZ 15/17). Das Rekursgericht vertrat nun durchaus zutreffend die Ansicht, daß die Frage, ob die erklärte Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Verpfändung der mit einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot belasteten Liegenschaft "implicite" auch als Zustimmung zu deren zwangsweisen Veräußerung anzusehen ist, nicht vom Exekutionsrichter, sondern nur im Prozeßweg zu lösen ist (in diesem Sinne ausdrücklich SZ 30/52 u. a.).
Wenn sich aus den dem Exekutionsantrag angeschlossenen Urkunden (z. B. einem entsprechenden Urteil) nicht die ausdrückliche Zustimmung des Verbotsberechtigten zur Zwangsversteigerung ergibt, kann diese daher nicht bewilligt werden.
Die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen stehen keineswegs im Widerspruch zu dieser Auffassung: die Entscheidungen SZ 32/103 und JBl. 1970, 476 betrafen keine Exekutionssachen, sondern Rechtsstreitigkeiten; im erstgenannten Fall wurde allerdings die Zustimmungserklärung des aus dem Veräußerungsverbot Berechtigten zur Verpfändung einer Liegenschaft "im Zweifel" (also unter Berücksichtigung des dort festgestellten Sachverhaltes und der Bestimmungen der §§ 863 bzw. 914 ABGB) dahin ausgelegt, daß damit auch der Verwertung der Pfandsache zugestimmt worden sei; im letztgenannten Fall wurde hingegen ausgeführt, daß in einem bestimmten Verhalten (Schuldbeitritt des aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten) keine Zustimmung zur Verpfändung bzw. Veräußerung zu erblicken sei. Aus diesen von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen kann somit entgegen der im Revisionsrekurs vorgetragenen Ansicht nichts gegen die Richtigkeit der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung abgeleitet werden. Die weiters zitierte Entscheidung 3 Ob 98, 99/62 betraf einen Fall, in welchem der Antrag auf Einstellung der wegen vorliegender Zustimmungserklärung rechtskräftig bewilligten Exekution abgewiesen wurde; sie betraf daher gleichfalls einen ganz anders gelagerten Sachverhalt. Schließlich ist auch die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung EvBl. 1962/506, wonach ein Pfandrecht mit besserem Rang trotz Verbotes gemäß § 364c ABGB durch Zwangsversteigerung realisiert werden kann, für den vorliegenden Fall bedeutungslos, weil hier das zu COZ 59 und 75 einverleibte Verbot zugunsten des Alois L sen. dem Pfandrecht der Rechtsmittelwerberin COZ 125 im Range vorausgeht.Die im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen stehen keineswegs im Widerspruch zu dieser Auffassung: die Entscheidungen SZ 32/103 und JBl. 1970, 476 betrafen keine Exekutionssachen, sondern Rechtsstreitigkeiten; im erstgenannten Fall wurde allerdings die Zustimmungserklärung des aus dem Veräußerungsverbot Berechtigten zur Verpfändung einer Liegenschaft "im Zweifel" (also unter Berücksichtigung des dort festgestellten Sachverhaltes und der Bestimmungen der Paragraphen 863, bzw. 914 ABGB) dahin ausgelegt, daß damit auch der Verwertung der Pfandsache zugestimmt worden sei; im letztgenannten Fall wurde hingegen ausgeführt, daß in einem bestimmten Verhalten (Schuldbeitritt des aus dem Veräußerungs- und Belastungsverbot Berechtigten) keine Zustimmung zur Verpfändung bzw. Veräußerung zu erblicken sei. Aus diesen von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen kann somit entgegen der im Revisionsrekurs vorgetragenen Ansicht nichts gegen die Richtigkeit der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung abgeleitet werden. Die weiters zitierte Entscheidung 3 Ob 98, 99/62 betraf einen Fall, in welchem der Antrag auf Einstellung der wegen vorliegender Zustimmungserklärung rechtskräftig bewilligten Exekution abgewiesen wurde; sie betraf daher gleichfalls einen ganz anders gelagerten Sachverhalt. Schließlich ist auch die von der Rechtsmittelwerberin zitierte Entscheidung EvBl. 1962/506, wonach ein Pfandrecht mit besserem Rang trotz Verbotes gemäß Paragraph 364 c, ABGB durch Zwangsversteigerung realisiert werden kann, für den vorliegenden Fall bedeutungslos, weil hier das zu COZ 59 und 75 einverleibte Verbot zugunsten des Alois L sen. dem Pfandrecht der Rechtsmittelwerberin COZ 125 im Range vorausgeht.
Da der Rekurswerber sonst keine überzeugenden Argumente für seine Auffassung aufzeigen konnte, bestand keine Veranlassung dieser zu folgen. Darüber hinaus ist dem Rekursgericht auch darin beizupflichten, daß es Sache der Rechtsmittelwerberin gewesen wäre, schon im Exekutionsantrag die Identität der betriebenen Forderung mit der die Grundlage der einverleibten Höchstbetragshypothek bildenden Kreditforderung dazutun.