Begründung:
Die betreibende Gläubigerin beantragte die Vollstreckbarerklärung des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz vom 30.8.1995, 9 O 213/95, über DM 23.000,-- sA und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 8.1.1996 (DM 3.104,13; "zugesetzt" wurden DM 1.290,-- von der Klägerin vorgelegte Gerichtskosten), sowie aufgrund dieser Exekutionstitel die Bewilligung der Forderungsexekution. Die Verpflichteten sind Gesamtschuldner.
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 17.6.1997 (ON 2) das Versäumnisurteil für Österreich für vollstreckbar und bemerkte, über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Exekutionsbewilligung und die beantragten Kosten werde gesondert entschieden.
Dieser Beschluß konnte der erstverpflichteten Partei im Rechtshilfeweg über das Amtsgericht Bingen nicht zugestellt werden, weil deren Firma im Handelsregister gelöscht worden sei. Aus diesem Grund unternahm das Amtsgericht Bingen keinen Zustellungsversuch.
Mit Beschluß vom 10.11.1997 (ON 4) bewilligte das Erstgericht die beantragte Exekution mit Ausnahme eines Begehrens von Zinsen aus den Kosten gegen die Zweitverpflichtete; insoweit erwuchs der Beschluß (Punkte 1. und 2.) unangefochten in Rechtskraft. In Punkt 3. wies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Exekution gegen die erstverpflichtete Partei ab, weil die Zustellung der Vollstreckbarerklärung an diese nicht möglich gewesen sei und somit die Vollstreckbarerklärung nicht in Rechtskraft erwachsen sei.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz die beantragte Forderungsexekution zur Hereinbringung der Forderung von DM 23.000,-- sA auch gegen die erstverpflichtete Partei bewilligt wurde (Punkt A 1. a), und bestätigte ihn insoweit, als der Antrag, aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichtes Mainz die Forderungsexekution gegen die erstverpflichtete Partei zu bewilligen, abgewiesen wurde (Punkt A 3.); der Rekurs wurde insoweit zurückgewiesen, als die betreibende Partei die Abänderung des angefochtenen Beschlusses (auch) dahin anstrebte, daß beide Exekutionstitel auch in Ansehung der erstverpflichteten Partei für vollstreckbar erklärt werden (Punkt B). Zu C werden Kosten des Rekursverfahrens bestimmt. Das Rekursgericht sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO, § 78 EO sei im Hinblick auf den klaren Regelungsinhalt der §§ 79, 80 und 84a EO, aber auch mit Rücksicht darauf nicht zulässig, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfragen im Sinn der erstangeführten Gesetzesstelle nicht zu lösen gehabt habe.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichtes Mainz die beantragte Forderungsexekution zur Hereinbringung der Forderung von DM 23.000,-- sA auch gegen die erstverpflichtete Partei bewilligt wurde (Punkt A 1. a), und bestätigte ihn insoweit, als der Antrag, aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichtes Mainz die Forderungsexekution gegen die erstverpflichtete Partei zu bewilligen, abgewiesen wurde (Punkt A 3.); der Rekurs wurde insoweit zurückgewiesen, als die betreibende Partei die Abänderung des angefochtenen Beschlusses (auch) dahin anstrebte, daß beide Exekutionstitel auch in Ansehung der erstverpflichteten Partei für vollstreckbar erklärt werden (Punkt B). Zu C werden Kosten des Rekursverfahrens bestimmt. Das Rekursgericht sprach aus, der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO sei im Hinblick auf den klaren Regelungsinhalt der Paragraphen 79, 80 und 84 a EO, aber auch mit Rücksicht darauf nicht zulässig, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung Rechtsfragen im Sinn der erstangeführten Gesetzesstelle nicht zu lösen gehabt habe.
Gegen die Punkte A 3., B und C dieser Entscheidung erhob die betreibende Partei "außerordentlichen Revisionsrekurs".
Das Erstgericht legte den "außerordentlichen Revisionsrekurs" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.