[1] 1. Gemäß § 149 Abs 1 Satz 3 IO nehmen Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, mit dem Ausfall (§ 132 Abs 6 IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. Ist bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach § 93 IO vor, so hat das Insolvenzgericht gemäß § 156b Abs 1 IO auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Gemäß § 156b Abs 2 Z 2 IO können die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehenen Rechtsfolgen (§ 156a IO) den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Ausfalls in dem Ausmaß beglichen hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß § 156b Abs 1 oder § 93 IO getroffenen Entscheidung entspricht. [1] 1. Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Satz 3 IO nehmen Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, mit dem Ausfall (Paragraph 132, Absatz 6, IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. Ist bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach Paragraph 93, IO vor, so hat das Insolvenzgericht gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, IO auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Gemäß Paragraph 156 b, Absatz 2, Ziffer 2, IO können die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehenen Rechtsfolgen (Paragraph 156 a, IO) den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Ausfalls in dem Ausmaß beglichen hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, oder Paragraph 93, IO getroffenen Entscheidung entspricht.
[2] 2. Es trifft zwar zu, dass der Kläger angesichts der von der Beklagten selbst im Insolvenzverfahren ziffernmäßig angegebenen voraussichtlichen teilweisen Deckung der Insolvenzforderung durch ihre Absonderungsrechte zunächst davon ausgehen durfte, dass die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls der beklagten Insolvenz- und Absonderungsgläubigerin im Sanierungsverfahren nicht strittig sei. Dies änderte sich jedoch mit Zustellung der ersten qualifizierten Mahnung der Beklagten iSd § 156a Abs 2 IO, aus der klar hervorging, dass diese bei der Berechnung der an sie zu zahlenden Sanierungsplanquote die gesamte anerkannte Insolvenzforderung (ohne Berücksichtigung ihres Absonderungsrechts an den Liegenschaftsanteilen des Klägers) zugrundelegte. Damit gehen die Revisionsausführungen des Klägers, wonach der mutmaßliche Ausfall immer unstrittig gewesen sei, in diesem entscheidenden Punkt nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass mangels (rechtzeitiger) Antragstellung des Klägers gemäß § 156b IO die Nichtbegleichung des eingemahnten Restbetrags zum Wiederaufleben der Insolvenzforderung der Beklagten führte, ist daher kein Abgehen von der insoweit klaren Rechtslage zu erkennen. [2] 2. Es trifft zwar zu, dass der Kläger angesichts der von der Beklagten selbst im Insolvenzverfahren ziffernmäßig angegebenen voraussichtlichen teilweisen Deckung der Insolvenzforderung durch ihre Absonderungsrechte zunächst davon ausgehen durfte, dass die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls der beklagten Insolvenz- und Absonderungsgläubigerin im Sanierungsverfahren nicht strittig sei. Dies änderte sich jedoch mit Zustellung der ersten qualifizierten Mahnung der Beklagten iSd Paragraph 156 a, Absatz 2, IO, aus der klar hervorging, dass diese bei der Berechnung der an sie zu zahlenden Sanierungsplanquote die gesamte anerkannte Insolvenzforderung (ohne Berücksichtigung ihres Absonderungsrechts an den Liegenschaftsanteilen des Klägers) zugrundelegte. Damit gehen die Revisionsausführungen des Klägers, wonach der mutmaßliche Ausfall immer unstrittig gewesen sei, in diesem entscheidenden Punkt nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass mangels (rechtzeitiger) Antragstellung des Klägers gemäß Paragraph 156 b, IO die Nichtbegleichung des eingemahnten Restbetrags zum Wiederaufleben der Insolvenzforderung der Beklagten führte, ist daher kein Abgehen von der insoweit klaren Rechtslage zu erkennen.