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Entscheidung 3 Ob 168/21h×

Entscheidung 3 Ob 168/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob168/21h

Entscheidungsdatum

25.11.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. med. dent. C*, vertreten durch Mag. Andreas Nowak, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch MMag. Johannes Duy, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. Juni 2021, GZ 1 R 84/21d-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Satz 3 IO nehmen Gläubiger, deren Forderungen durch Absonderungsrechte zum Teil gedeckt sind, mit dem Ausfall (Paragraph 132, Absatz 6, IO) am Sanierungsplanverfahren teil; solange dieser jedoch nicht endgültig feststeht, sind sie bei der Erfüllung des Sanierungsplans mit dem mutmaßlichen Ausfall zu berücksichtigen. Ist bei einer teilweise gedeckten Forderung die Höhe des Ausfalls strittig und liegt darüber keine Entscheidung nach Paragraph 93, IO vor, so hat das Insolvenzgericht gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, IO auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls vorläufig festzustellen. Gemäß Paragraph 156 b, Absatz 2, Ziffer 2, IO können die für den Fall des Verzugs in der Erfüllung des Sanierungsplans vorgesehenen Rechtsfolgen (Paragraph 156 a, IO) den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn er teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung der Höhe des Ausfalls in dem Ausmaß beglichen hat, das einer vom Insolvenzgericht gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, oder Paragraph 93, IO getroffenen Entscheidung entspricht.

[2] 2. Es trifft zwar zu, dass der Kläger angesichts der von der Beklagten selbst im Insolvenzverfahren ziffernmäßig angegebenen voraussichtlichen teilweisen Deckung der Insolvenzforderung durch ihre Absonderungsrechte zunächst davon ausgehen durfte, dass die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls der beklagten Insolvenz- und Absonderungsgläubigerin im Sanierungsverfahren nicht strittig sei. Dies änderte sich jedoch mit Zustellung der ersten qualifizierten Mahnung der Beklagten iSd Paragraph 156 a, Absatz 2, IO, aus der klar hervorging, dass diese bei der Berechnung der an sie zu zahlenden Sanierungsplanquote die gesamte anerkannte Insolvenzforderung (ohne Berücksichtigung ihres Absonderungsrechts an den Liegenschaftsanteilen des Klägers) zugrundelegte. Damit gehen die Revisionsausführungen des Klägers, wonach der mutmaßliche Ausfall immer unstrittig gewesen sei, in diesem entscheidenden Punkt nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass mangels (rechtzeitiger) Antragstellung des Klägers gemäß Paragraph 156 b, IO die Nichtbegleichung des eingemahnten Restbetrags zum Wiederaufleben der Insolvenzforderung der Beklagten führte, ist daher kein Abgehen von der insoweit klaren Rechtslage zu erkennen.

Textnummer

E133324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E133324

Im RIS seit

23.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20211125_OGH0002_0030OB00168_21H0000_000