[9] Der Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Dies ist kurz zu begründen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO; RS0043691): [9] Der Rekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Dies ist kurz zu begründen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO; RS0043691):
[10] 1.1 Selbst wenn das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen hatte, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, das Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, ist der Rekurs trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen (RS0102059).
[11] 1.2 Ob die vom Berufungsgericht als notwendig erachtete Ergänzung des Verfahrens und der Feststellungen auf der Grundlage seiner gar nicht bekämpften Rechtsauffassung notwendig ist, hat der Oberste Gerichtshof nicht zu prüfen (RS0042179). Zweck des Rekurses ist die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist diese richtig (oder wird sie nicht bekämpft), kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RS0042179). Das Berufungsgericht darf nur nicht eine Verfahrensergänzung auftragen, die durch das Prozessvorbringen der klagenden Partei nicht gedeckt ist (RS0042430).
[12] 2.1 Die Klägerin wendet sich in ihrem Rekurs nicht gegen die vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH C-145/20 vertretene Rechtsauffassung. Zu der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage nimmt sie nicht konkret Stellung. Im Wesentlichen lassen sich ihre nur kursorisch ausgeführten Argumente dahin zusammenfassen, das Verfahren sei gegen beide Beklagten im Sinn der Klagsstattgebung spruchreif; das Berufungsgericht hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die erstgerichtlichen Festellungen nicht ausreichend seien. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt sie damit nicht auf.
[13] 2.2 Über die mögliche Ersatzpflicht des Herstellers für einen Verstoß gegen Art 5 der VO 715/2007/EG hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden; ebenso entspricht es der Rechtsprechung zu Ansprüchen wegen Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, dass ein Schadenseintritt nur dann zu verneinen wäre, wenn das Fahrzeug zwar objektiven Verkehrserwartungen nicht genügt, aber konkret den Vorstellungen des Käufers entsprach (5 Ob 159/23b mwN). Inwiefern und aus welchem Grund diese Frage hier bereits auf Basis der erstgerichtlichen Festellungen beurteilt werden könnte, zeigt der Rekurs nicht aus. [13] 2.2 Über die mögliche Ersatzpflicht des Herstellers für einen Verstoß gegen Artikel 5, der VO 715/2007/EG hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden; ebenso entspricht es der Rechtsprechung zu Ansprüchen wegen Fahrzeugen mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, dass ein Schadenseintritt nur dann zu verneinen wäre, wenn das Fahrzeug zwar objektiven Verkehrserwartungen nicht genügt, aber konkret den Vorstellungen des Käufers entsprach (5 Ob 159/23b mwN). Inwiefern und aus welchem Grund diese Frage hier bereits auf Basis der erstgerichtlichen Festellungen beurteilt werden könnte, zeigt der Rekurs nicht aus.
[14] 2.3 Es wurde auch bereits entschieden, dass eine Haftung des Motorenherstellers nach § 1295 Abs 2 ABGB und wegen arglistiger Irreführung im Zusammenhang mit dem Kauf eines abgasmanipulierten Fahrzeugs denkbar ist (3 Ob 40/23p [Rz 5.3]). Zur geltend gemachten Haftung auch der Zweitbeklagten als (bloße) Herstellerin mechanischer Komponenten hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend auf die unzureichende Tatsachengrundlage hingewiesen. Auch hier vermag die Klägerin in ihrem Rekurs, in dem sie auf die Rechtsprechung zur Verletzung von Schutzgesetzen Bezug nimmt, nicht aufzuzeigen, aufgrund welcher Feststellungen eine Haftung der Zweitbeklagten für den geltend gemachten Schaden anzunehmen sein soll. [14] 2.3 Es wurde auch bereits entschieden, dass eine Haftung des Motorenherstellers nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB und wegen arglistiger Irreführung im Zusammenhang mit dem Kauf eines abgasmanipulierten Fahrzeugs denkbar ist (3 Ob 40/23p [Rz 5.3]). Zur geltend gemachten Haftung auch der Zweitbeklagten als (bloße) Herstellerin mechanischer Komponenten hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend auf die unzureichende Tatsachengrundlage hingewiesen. Auch hier vermag die Klägerin in ihrem Rekurs, in dem sie auf die Rechtsprechung zur Verletzung von Schutzgesetzen Bezug nimmt, nicht aufzuzeigen, aufgrund welcher Feststellungen eine Haftung der Zweitbeklagten für den geltend gemachten Schaden anzunehmen sein soll.
[15] 3. Erhebliche Rechtsfragen werden damit im Rekurs insgesamt nicht aufgeworfen.
[16] 4.1 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die (mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte) Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO gibt es keinen Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO (RS0123222 [T4]). Die Beklagten haben in ihren Rekursbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RS0123222 [T14]). [16] 4.1 Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Zwischenstreit über die (mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte) Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss im Sinn des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gibt es keinen Kostenvorbehalt nach Paragraph 52, ZPO (RS0123222 [T4]). Die Beklagten haben in ihren Rekursbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen (RS0123222 [T14]).
[17] 4.2 Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Die ausländische Umsatzsteuer kann nur dann zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (§ 54 Abs 1 ZPO) oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955). Beide Beklagten haben ihren Sitz in Italien und ihre Rechtsanwälte haben jeweils kommentarlos 22 % verzeichnet. Ein Zuspruch von Umsatzsteuer kam daher nicht in Betracht. [17] 4.2 Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Die ausländische Umsatzsteuer kann nur dann zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO) oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955). Beide Beklagten haben ihren Sitz in Italien und ihre Rechtsanwälte haben jeweils kommentarlos 22 % verzeichnet. Ein Zuspruch von Umsatzsteuer kam daher nicht in Betracht.