Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Vorschrift des § 239 Abs 3 EO schafft als besondere Anordnung für das Zwangsversteigerungsverfahren nur eine Ausnahme von der Anordnung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO, wonach der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (sonst) unzulässig ist, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Nach § 78 EO gelten aber die im § 528 Abs 1 Z 2 und 5 und Abs 2 ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen auch für die Anfechtung der Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß im Liegenschaftsversteigerungsverfahren erhoben werden. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt wurde auch dann als nicht zulässig erachtet, wenn es sich um die Meistbotsverteilung handelt und etwa in Frage steht, ob Kosten der Konkursmasseverwaltung aus der Sondermasse zu befriedigen sind (Heller-Berger-Stix 666; SZ 13/245; SZ 53/90 ua). Dies gilt auch, wenn es darum geht, ob eine die Konkursmasse treffende Umsatzsteuerpflicht als vorzugsweise zu berichtigende Sondermassekosten anzusehen und eine entsprechende Zuweisung aus dem bei der Liegenschaftsversteigerung erzielten Meistbot vorzunehmen ist. Zu 3 Ob 108/81 hat der Oberste Gerichtshof die Anfechtung der den Verteilungsbeschluß abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes für unstatthaft erklärt, soweit dem Masseverwalter entsprechend seiner Anmeldung die Auslagen an Umsatzsteuer für die Versteigerung von Liegenschaftszubehör von S 1,028.221,-- bestimmt und zugewiesen wurden. Es handle sich um Kosten der Verwertung der Sondermasse im Sinne des § 49 Abs 1 KO. Die darüber getroffene Entscheidung des Rekursgerichtes betreffe den Kostenpunkt und unterliege keiner Prüfung des Obersten Gerichtshofes auf ihre Richtigkeit. Zu 3 Ob 50/82 wurde der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil die Entscheidung, ob Kosten des Masseverwalters oder Auslagen nach § 49 KO aus einer Sondermasse oder anderweitig abzudecken sind, den Kostenpunkt betreffe. Böhm, JBl 1988, 328, meint zwar, § 239 Abs 3 EO schließe die Anwendbarkeit des § 528 ZPO insgesamt aus. Dabei übersieht er aber, daß die Beifügung des § 65 Abs 2 EO durch die ZVN 1986 die bisherige ständige Rechtsprechung bestätigt hat. Würden nicht die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs (= Revisionsrekurs) nach § 78 EO voll zur Anwendung kommen, soweit die Exekutionsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, so hätte es nicht der Gesetzesänderung bedurft. Durch sie wurde nur die allein Rekurse gegen Entscheidungen erster Instanz betreffende Vorschrift des § 517 ZPO von der Geltung ua im Verfahren für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen ausgenommen. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt mittels Rekurses an den Obersten Gerichtshof hat damit nichts zu tun. Nach dem klaren Wortlaut des § 239 Abs 3 EO soll nur die Anfechtung eines bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung im Meistbotsverteilungsverfahren entgegen dem Grundsatz des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO eröffnet werden. Es bleibt aber bei der Geltung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO (so auch 3 Ob 119, 120/88), wenn es um durch das Verfahren verursachte Kosten geht.Die Vorschrift des Paragraph 239, Absatz 3, EO schafft als besondere Anordnung für das Zwangsversteigerungsverfahren nur eine Ausnahme von der Anordnung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, wonach der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (sonst) unzulässig ist, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Nach Paragraph 78, EO gelten aber die im Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 und Absatz 2, ZPO normierten Rechtsmittelbeschränkungen auch für die Anfechtung der Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß im Liegenschaftsversteigerungsverfahren erhoben werden. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt wurde auch dann als nicht zulässig erachtet, wenn es sich um die Meistbotsverteilung handelt und etwa in Frage steht, ob Kosten der Konkursmasseverwaltung aus der Sondermasse zu befriedigen sind (Heller-Berger-Stix 666; SZ 13/245; SZ 53/90 ua). Dies gilt auch, wenn es darum geht, ob eine die Konkursmasse treffende Umsatzsteuerpflicht als vorzugsweise zu berichtigende Sondermassekosten anzusehen und eine entsprechende Zuweisung aus dem bei der Liegenschaftsversteigerung erzielten Meistbot vorzunehmen ist. Zu 3 Ob 108/81 hat der Oberste Gerichtshof die Anfechtung der den Verteilungsbeschluß abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes für unstatthaft erklärt, soweit dem Masseverwalter entsprechend seiner Anmeldung die Auslagen an Umsatzsteuer für die Versteigerung von Liegenschaftszubehör von S 1,028.221,-- bestimmt und zugewiesen wurden. Es handle sich um Kosten der Verwertung der Sondermasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, KO. Die darüber getroffene Entscheidung des Rekursgerichtes betreffe den Kostenpunkt und unterliege keiner Prüfung des Obersten Gerichtshofes auf ihre Richtigkeit. Zu 3 Ob 50/82 wurde der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil die Entscheidung, ob Kosten des Masseverwalters oder Auslagen nach Paragraph 49, KO aus einer Sondermasse oder anderweitig abzudecken sind, den Kostenpunkt betreffe. Böhm, JBl 1988, 328, meint zwar, Paragraph 239, Absatz 3, EO schließe die Anwendbarkeit des Paragraph 528, ZPO insgesamt aus. Dabei übersieht er aber, daß die Beifügung des Paragraph 65, Absatz 2, EO durch die ZVN 1986 die bisherige ständige Rechtsprechung bestätigt hat. Würden nicht die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs (= Revisionsrekurs) nach Paragraph 78, EO voll zur Anwendung kommen, soweit die Exekutionsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, so hätte es nicht der Gesetzesänderung bedurft. Durch sie wurde nur die allein Rekurse gegen Entscheidungen erster Instanz betreffende Vorschrift des Paragraph 517, ZPO von der Geltung ua im Verfahren für die Exekution auf das unbewegliche Vermögen ausgenommen. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt mittels Rekurses an den Obersten Gerichtshof hat damit nichts zu tun. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 239, Absatz 3, EO soll nur die Anfechtung eines bestätigenden Teiles der Rekursentscheidung im Meistbotsverteilungsverfahren entgegen dem Grundsatz des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO eröffnet werden. Es bleibt aber bei der Geltung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (so auch 3 Ob 119, 120/88), wenn es um durch das Verfahren verursachte Kosten geht.
Hier hatte das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die im Meistbotsverteilungsbeschluß getroffene Entscheidung des Erstgerichtes zu erledigen, daß die vom Masseverwalter als Kosten geltend gemachten Auslagen an Umsatzsteuer aus der Verwertung der Liegenschaft nicht bestimmt wurden und daher bei der Verteilung nicht zum Zuge kämen. Bei der Ablehnung der Bestimmung von Sondermassekosten handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt, nämlich um Kosten, die durch die Zwangsversteigerung verursacht wurden. Sondermassekosten entstehen dem Masseverwalter als Organ des Konkursverfahrens, die er als Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens im eigenen Namen geltend macht. Es kann daher darauf, ob anfallende Umsatzsteuerbeträge als Sondermassekosten aus dem Meistbot zu berichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Versteigerung von Liegenschaften samt Zubehör entsteht und wer darüber abzusprechen hat (vgl. Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel, Insolvenzrecht, 362 ff; SZ 52/101; SZ 59/85) nicht eingegangen werden.Hier hatte das Gericht zweiter Instanz den Rekurs gegen die im Meistbotsverteilungsbeschluß getroffene Entscheidung des Erstgerichtes zu erledigen, daß die vom Masseverwalter als Kosten geltend gemachten Auslagen an Umsatzsteuer aus der Verwertung der Liegenschaft nicht bestimmt wurden und daher bei der Verteilung nicht zum Zuge kämen. Bei der Ablehnung der Bestimmung von Sondermassekosten handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt, nämlich um Kosten, die durch die Zwangsversteigerung verursacht wurden. Sondermassekosten entstehen dem Masseverwalter als Organ des Konkursverfahrens, die er als Partei des Zwangsversteigerungsverfahrens im eigenen Namen geltend macht. Es kann daher darauf, ob anfallende Umsatzsteuerbeträge als Sondermassekosten aus dem Meistbot zu berichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Versteigerung von Liegenschaften samt Zubehör entsteht und wer darüber abzusprechen hat vergleiche Chalupsky-Ennöckl-Holzapfel, Insolvenzrecht, 362 ff; SZ 52/101; SZ 59/85) nicht eingegangen werden.