Begründung:
Die gefährdete Partei (im Folgenden: der Antragsteller) ist 13 Jahre alt und leidet unter einer seltenen Erbkrankheit (spinale Muskelatrophie), die Nervenzellen betrifft, die die Muskeln steuern, und eine Schwächung und Athrophie der Muskulatur zur Folge hat. Die Krankheit tritt in unterschiedlichen Schweregraden auf und wird in verschiedene Formen eingeteilt, deren klinischer Verlauf und Prognose ein sehr weites Spektrum umfasst.
Erstmals seit Mitte des Jahres 2017 gibt es eine wirksame, auch in Österreich zugelassene Behandlung, durch die es zu einer Verbesserung oder einem Aufhalten des Krankheitsverlaufs kommt. Die sehr aufwendige und komplexe Therapie (Injektionen) muss in einem medizinischen Zentrum stattfinden; solche Behandlungen werden nur in bestimmten Krankenanstalten durchgeführt. Das von der Gegnerin der gefährdeten Partei (im Folgenden: Antragsgegnerin) betriebene Landeskrankenhaus ist – bezogen auf das Bundesland Steiermark – für die Durchführung einer Therapie mit diesem Medikament zuständig.
Mit Antrag vom 19. Juni 2018 begehrte der Antragsteller, der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ihn in der von ihr betriebenen öffentlichen Krankenanstalt dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend mit dem Medikament ohne unnötigen Verzug zu behandeln.
Das Erstgericht wies diesen Antrag nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens mit Beschluss vom 3. Juli 2018 ab. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 4. Juli 2018 zugestellt. Der Antragsteller erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 5. Juli 2018 einen „unwiderruflichen und verbindlichen Rechtsmittelverzicht“.
Am selben Tag (5. Juli 2018) brachte der Antragsteller einen neuen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ein, mit (nahezu) gleichlautendem Sicherungsbegehren (nur die Wortfolge „dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend“ wurde weggelassen).
Der neue Antrag, der sich im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen stützt, sei auf Grund von Änderungen im Anspruchssachverhalt und im Gefährdungssachverhalt zulässig und berechtigt, insbesondere wegen neuer Bescheinigungsmittel, die der Antragsteller im Vorfeld nicht habe beibringen können. Dazu legte der Antragsteller mehrere Urkunden (Stellungnahmen sowie einen psychiatrischen Befund) vor, die vom 4. Juli 2018 datieren (also einen Tag nach der abweisenden Beschlussfassung des Erstgerichts über den ersten Antrag).
Das Erstgericht wies den neuen Antrag „zurück“.
In seiner Begründung stellte es – wie bereits in seinem ersten, abweisenden (unangefochtenen) Beschluss – einen umfangreichen, aufgrund der vorliegenden Urkunden als bescheinigt angenommenen Sachverhalt fest, der insbesondere auf die Erkrankung des Antragstellers, die von ihm gewünschte Therapie sowie deren Risiken und Nebenwirkungen und auf die Meinung der behandelnden Ärzte der Antragsgegnerin eingeht. Rechtlich kam es zu dem Ergebnis, dass – neben dem Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache – der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Durchführung der gewünschten Behandlungsmethode – auch angesichts der neu vorgelegten Urkunden – einer der Entscheidung in der Hauptsache vorgreifenden Provisorialmaßnahme nicht zugänglich sei; der zweite Sicherungsantrag sei also ebenfalls inhaltlich nicht berechtigt. Im Rahmen seiner sehr ausführlichen Beweiswürdigung berücksichtigte es dabei auch die vom Antragsteller vorgelegten neuen Bescheinigungsmittel.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs, der sich inhaltlich sowohl gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Streitsache, als auch gegen die Beurteilung des Antrags als unberechtigt wendet, nicht Folge.
Es bestätigte in seiner Begründung allein die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Rechtssache und führte zusammengefasst aus, der Antragsteller habe in seinem zweiten Antrag weder behauptet noch bescheinigt, weshalb er trotz sorgfältiger Prozessvorbereitung die nun vorgelegten Urkunden nicht schon im ersten Provisorialverfahren als Bescheinigungsmittel habe vorlegen können. Da der Antragsteller nicht einmal Behauptungen dazu aufgestellt habe, warum er unverschuldet die neuen Bescheinigungsmittel nicht schon im ersten Provisorialverfahren vorgelegt habe, sei die Zurückweisung des zweiten Antrags zutreffend und der Rekurs erfolglos.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die begehrte einstweilige Verfügung zu erlassen; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.