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Entscheidung 3 Ob 169/97t×

Entscheidung 3 Ob 169/97t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob169/97t

Entscheidungsdatum

21.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Erwin W*****, Inhaber der nicht prot. Firma W*****, wegen S 72.503,50 sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 21. März 1997, GZ 12 R 55/97k-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 12. Februar 1997, GZ E 962/96k-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes, mit welchem dieses den Antrag der betreibenden Partei, die gepfändeten Pachtrechte des Verpflichteten an einer Liegenschaft durch Zwangsverpachtung zu verwerten, abwies und die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO einstellte, zur Gänze. Weiters sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene, als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil er sich gegen einen den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes wendet; er verfällt daher der Zurückweisung, ohne daß auf seine sachlichen Argumente einzugehen ist.

Anmerkung

E46150 03A01697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00169.97T.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19970521_OGH0002_0030OB00169_97T0000_000