Im hier maßgeblichen Streitwertbereich ist gemäß § 502 Abs 3 ZPO die Revision - außer im hier (noch) nicht vorliegenden Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig. Der Partei ist jedoch nach § 508 Abs 1 ZPO die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils einen Antrag an das Berufungsgericht, welcher beim Erstgericht einzubringen ist, zu stellen, den Ausspruch in der Weise abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit der Ausführung der ordentlichen Revision zu verbinden (§ 508 Abs 2 ZPO) und hat Gründe dafür anzuführen, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet werde. Dieser Antrag ist sodann dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu behandeln, und zwar auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als „außerordentliche“ bezeichnet wird (4 Ob 71/04a u.v.a.).Im hier maßgeblichen Streitwertbereich ist gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO die Revision - außer im hier (noch) nicht vorliegenden Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig. Der Partei ist jedoch nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils einen Antrag an das Berufungsgericht, welcher beim Erstgericht einzubringen ist, zu stellen, den Ausspruch in der Weise abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit der Ausführung der ordentlichen Revision zu verbinden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) und hat Gründe dafür anzuführen, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet werde. Dieser Antrag ist sodann dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln, und zwar auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als „außerordentliche“ bezeichnet wird (4 Ob 71/04a u.v.a.).
Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), warum die Revision, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, für zulässig erachtet werde. Jedoch wird beantragt, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erklären, ihr Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Im derzeitigen Verfahrensstadium steht dem Obersten Gerichtshof jedoch keine Entscheidungskompetenz zu. Der Beklagte richtete sein Rechtsmittel direkt an den Obersten Gerichtshof, weshalb ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern, fehlt.Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), warum die Revision, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, für zulässig erachtet werde. Jedoch wird beantragt, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erklären, ihr Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Im derzeitigen Verfahrensstadium steht dem Obersten Gerichtshof jedoch keine Entscheidungskompetenz zu. Der Beklagte richtete sein Rechtsmittel direkt an den Obersten Gerichtshof, weshalb ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern, fehlt.
Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche“ Revision des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Dabei bleibt es der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen, ob der gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof - und nicht die zweite Instanz - möge die Revision zulassen, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf (§ 84 Abs 3, § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO).Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche“ Revision des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Dabei bleibt es der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen, ob der gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof - und nicht die zweite Instanz - möge die Revision zulassen, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf (Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO).