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Entscheidung 3 Ob 17/05d×

Entscheidung 3 Ob 17/05d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob17/05d

Entscheidungsdatum

16.02.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Pimmer, Dr.Zechner, Dr.Sailer und Dr.Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T-***** GmbH, *****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Ulrike Koller, Rechtsanwältin in Melk als Verfahrenshelferin, wegen 6.609,24 EUR s.A., infolge „außerordentlicher“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 19. Oktober 2004, GZ 21 R 314/04s-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Melk vom 19. August 2004, GZ 5 C 1134/01v-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten zuletzt den 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigenden Betrag von 6.609,24 EUR s.A. für Telefongebühren. Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).

Nun legte das Erstgericht das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht nach stRsp (7 Ob 201/04s mwN u.v.a.) der bereits mit 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Wertgrenzennovelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140, geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Im hier maßgeblichen Streitwertbereich ist gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO die Revision - außer im hier (noch) nicht vorliegenden Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig. Der Partei ist jedoch nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO die Möglichkeit eingeräumt, binnen vier Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils einen Antrag an das Berufungsgericht, welcher beim Erstgericht einzubringen ist, zu stellen, den Ausspruch in der Weise abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist mit der Ausführung der ordentlichen Revision zu verbinden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) und hat Gründe dafür anzuführen, warum, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die ordentliche Revision für zulässig erachtet werde. Dieser Antrag ist sodann dem Berufungsgericht vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO) und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO zu behandeln, und zwar auch dann, wenn die Revision fälschlicherweise als „außerordentliche“ bezeichnet wird (4 Ob 71/04a u.v.a.).

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und auch ausgeführt (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), warum die Revision, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, für zulässig erachtet werde. Jedoch wird beantragt, der Oberste Gerichtshof möge die Revision für zulässig erklären, ihr Folge geben und das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Im derzeitigen Verfahrensstadium steht dem Obersten Gerichtshof jedoch keine Entscheidungskompetenz zu. Der Beklagte richtete sein Rechtsmittel direkt an den Obersten Gerichtshof, weshalb ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern, fehlt.

Das Erstgericht wird somit die „außerordentliche“ Revision des Beklagten dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Dabei bleibt es der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen, ob der gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof - und nicht die zweite Instanz - möge die Revision zulassen, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht, oder ob er einer Verbesserung bedarf (Paragraph 84, Absatz 3,, Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO).

Textnummer

E76484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00017.05D.0216.000

Im RIS seit

16.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2011

Dokumentnummer

JJT_20050216_OGH0002_0030OB00017_05D0000_000