Entscheidung 3 Ob 17/06f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Andreas W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des früheren Sachwalters Alfons W*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 10. November 2005, GZ 53 R 68/05x-68, womit der Rekurs des früheren Sachwalters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom 31. August 2005, GZ 1 P 2112/95h-58, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestellung eines neuen Sachwalters, mit der die Funktion des Revisionsrekurswerbers als Sachwalter endete, wurde mit Zustellung der Zurückweisung seines außerordentlichen Revisionsrekurses gegen die Umbestellung am 4. Oktober 2005 wirksam. Dem Revisionsrekurswerber fehlte damit schon bei Erhebung jenes Rekurses (am 5. Oktober 2005), den das Rekursgericht zurückgewiesen hat, die Rechtsmittellegitimation.
Die vom Revisionsrekurswerber aufgeworfenen seiner Ansicht nach erheblichen Fragen des Verfahrensrechts im Zusammenhang mit der seit 1. Jänner 2005 geänderten Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit und Rechtskraft von Beschlüssen im Außerstreitverfahren stellen sich nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E80012
3Ob17.06f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00017.06F.0215.000
Dokumentnummer
JJT_20060215_OGH0002_0030OB00017_06F0000_000