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Entscheidung 3 Ob 17/20a×

Entscheidung 3 Ob 17/20a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob17/20a

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache betreibenden Partei L***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Roland Grilc ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei E***** Bank, *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen 12.602.980,92 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2019, GZ 46 R 293/19g-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 17. April 2019, GZ 17 E 1298/19z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

römisch zwei. Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Bei der Bekämpfung der Bestätigung der Exekutionsbewilligung übersieht die Verpflichtete, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 411, Absatz 4, EO nur für Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Vollstreckbarerklärung gilt. Diese Ausnahmeregelung ist nur auf abweisende Entscheidungen über den Exekutionsantrag auszudehnen, sodass es bei bewilligenden Entscheidungen beider Instanzen bei der Unanfechtbarkeit wegen Vollbestätigung gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO bleibt (RS0114023 [T3]). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Exekutionsbewilligung richtet, ist er daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

römisch zwei. Die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedarf keiner Begründung (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 510, Absatz 3, 528 a, ZPO).

Textnummer

E128567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00017.20A.0525.000

Im RIS seit

20.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Dokumentnummer

JJT_20200525_OGH0002_0030OB00017_20A0000_000