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Entscheidung 3 Ob 17/22d×

Entscheidung 3 Ob 17/22d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob17/22d

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas König & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 359.481,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. November 2021, GZ 4 R 160/21t-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Klägerin begehrte von der beklagten Bank Schadenersatz, weil diese die Guthaben von zwei Großbetragssparbüchern, über die damals ihre 2011 verstorbene Mutter und eine weitere Person jeweils einzeln verfügungsberechtigt waren, zu Unrecht an die zweite Person ausbezahlt habe.

[2]                  Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Beklagte habe an den ordnungsgemäß identifizierten Kunden geleistet; die Angabe eines unrichtigen Losungsworts durch diesen legitimierten Vertragspartner der Bank sei ohne Bedeutung.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  In ihrer außerordentlichen Revision dagegen wirft die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[4]                  1.1 Die beiden Sparbücher, deren Guthaben die Beklagte im Jahr 2006 ausbezahlte, waren (lange vor dem Jahr 2000, wie aus Beilage ./D hervorgeht) ursprünglich anonym eröffnet und am 14. Juni 2002 von der Mutter der Klägerin und der zweiten Person dahingehend legitimiert worden, dass sie jeweils beide zu den Sparbüchern im Sinne der dem Spareinlagenvertrag zugrunde gelegten „Allgemeinen Bestimmungen für die Einlagen auf Sparbücher“ einzelverfügungsberechtigt waren. Ein Widerruf dieser nebeneinander bestehenden Verfügungsberechtigungen ist der Beklagten zu keinem Zeitpunkt „jemals in irgendeiner Form“ zugekommen.

[5] 1.2 Die Klägerin gesteht selbst zu, dass die zweite allein zur Verfügung über die beiden Spareinlagen berechtigte Person bei der Beklagten unter Vorlage der Sparbücher die Guthaben behob, und leitet einen Schadenersatzanspruch (nur) daraus ab, dass die Beklagte anlässlich dieser Auszahlungen nicht die Angabe der korrekten Losungsworte (Geburtsdaten der beiden Personen) dokumentierte. Entgegen ihrer Rechtsansicht ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das in der Auszahlung an den identifizierten Vertragspartner der Beklagten keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, BWG in der Fassung BGBl I Nr 2001/2) erkannte, nicht zu beanstanden. Nach dem klaren Wortlaut der Regelung hat der Vorleger eines Vorbehaltssparbuchs bei Verfügungen über die Spareinlage das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Am Verfügungsrecht der identifizierten, zur alleinigen Verfügung berechtigten Person über die Spareinlagen war aber nach dem Sachverhalt nicht zu zweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Übrigen der Schutzzweck des Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BWG bzw Paragraph 40, Absatz eins, BWG in der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu sehen, nicht aber darin, zivilrechtliche Schranken zu Gunsten des einen oder anderen Anspruchswerbers auf ein Sparkonto aufzustellen vergleiche RS0122474).

[6]           1.3 Soweit die Revisionswerberin argumentiert, die Spareinlagen hätten beiden Personen gemeinsam gehört, weshalb sie auch über die beiden Sparbücher „nur gemeinsam materiell berechtigt“ gewesen seien, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt zur mit der Beklagten vertraglich vereinbarten Einzelverfügungsbefugnis.

[7] 2.1 Gemäß der Übergangsvorschrift des Paragraph 103 b, Absatz eins, BWG (idgF) gelten die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins und 3 und des Paragraph 32, Absatz 4, in der Fassung der BWG-Novelle 2000, BGBl I 2000/33, für neu abgeschlossene Spareinlagenverträge ab dem 1. November 2000. Der Verweis des Paragraph 103 b, auf Paragraph 31, Absatz eins, BWG ist so zu verstehen, dass es bei Auszahlungen von einem vor Inkrafttreten der BWG-Novelle 2000 eröffneten Überbringersparbuch das aufgrund des Einlagestandes nunmehr als „Großbetragssparbuch“ zu qualifizieren ist, (nur) der Erfassung der Identität jener Person bedarf, an die ausgezahlt wird (3 Ob 23/20h).

[8]                  2.2 Ob im Zuge der Legitimierung der ursprünglich anonym eröffneten Sparbücher im Juni 2002 – wie die Klägerin behauptet – beide Sparbücher als Bezeichnung den Namen der Mutter der Klägerin erhielten oder nicht, ist daher für den gegen die Beklagte erhobenen Schadenersatzanspruch nicht relevant. Auch daraus könnte sich nämlich ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten, die an den identifizierten, ebenso wie die Mutter der Klägerin zur alleinigen Verfügung über die Spareinlagen Berechtigten auszahlte, nicht ergeben.

[9] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E134644

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00017.22D.0324.000

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220324_OGH0002_0030OB00017_22D0000_000