Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 17/26k×

Entscheidung 3 Ob 17/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob17/26k

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, dieser vertreten durch Mag. Lukas Amsüss, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 3.300.000 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden sowie der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 31. Oktober 2025, GZ 32 R 29/25x-82, mit dem der Rekurs der betreibenden Partei teilweise zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 8. Juli 2025, GZ 14 E 17/23t-71, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.

römisch zwei. Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird, soweit er sich gegen die bestätigten Beschlusspunkte zu 2.) und 3.) der Entscheidung des Erstgerichts richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

römisch drei. Im Übrigen (zu Punkt 1.) der Entscheidung des Erstgerichts) wird der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Mit Beschluss vom 29. Juli 2024 (ON 40) sprach das Erstgericht zu Spruchpunkt 1 aus, dass die N* GmbH fristgerecht von ihren grundbücherlich sichergestellten Wiederkaufsrechten Gebrauch mache und daher die Wiederkaufsrechte dieser Gesellschaft betreffend die näher bezeichneten, in Exekution gezogenen Liegenschaften „bewilligt werden“.

[2]                 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist der Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses drei Anträge der Betreibenden abwies, und zwar 1.) auf Abänderung des Punktes 1 der „prozessleitenden Verfügung“ vom 29. Juli 2024, 2.) auf Aberkennung „der rechtzeitigen Gebrauchmachung des Wiederkaufsrechts“ durch die N* GmbH wegen Fristversäumnis und 3.) auf „Löschung“ der N* GmbH als Partei.

[3]                 Das Rekursgericht wies den Rekurs der Betreibenden gegen Punkt 1.) der Entscheidung des Erstgerichts zurück und gab dem Rekurs im Übrigen nicht Folge.

[4]                 Die N* GmbH sei nicht bücherliche Eigentümerin der in Exekution gezogenen Liegenschaften, weshalb das Verfahren über die Zwangsversteigerung zwischen den bisherigen Parteien fortzusetzen sei. Die von der Betreibenden begehrte „Löschung“ der N* GmbH als Partei komme nicht in Betracht. Durch Punkt 1.) der Entscheidung des Erstgerichts sei die Betreibende nicht beschwert, weil der vom Gesetz nicht vorgesehene Ausspruch des Erstgerichts darüber, dass die Wiederkaufsrechte der N* GmbH „bewilligt werden“, keine Rechtswirkungen für die Betreibende entfalte.

Rechtliche Beurteilung

[5]                 Der Verpflichteten mangelt es für ihren Revisionsrekurs an der Beschwer. Soweit sich der Revisionsrekurs der Betreibenden gegen die bestätigten Beschlusspunkte zu 2.) und 3.) der Entscheidung des Erstgerichts wendet, ist dieser jedenfalls unzulässig, im Übrigen zeigt das Rechtsmittel der Betreibenden keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Zu I:

[6]              Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RS0041868).

[7]                 Hier mangelt es der Verpflichteten für ihren Revisionsrekurs schon an der formellen Beschwer, weil den Entscheidungen der Vorinstanzen Anträge der Betreibenden zugrunde liegen, die abgewiesen wurden.

Zu II:

[8]         Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen vergleiche dazu RS0132903; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]).

[9]                 Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s). Dies ist hier hinsichtlich der Beschlusspunkte zu 2.) und 3.) der Entscheidung des Erstgerichts der Fall.

[10]       Entgegen der Ansicht der Betreibenden kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihr angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]). Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe (3 Ob 185/23m).

Zu III:

[11]          Das Rechtsmittel der Betreibenden setzt sich mit der Begründung des Rekursgerichts zur Zurückweisung ihres Rekurses gegen Beschlusspunkt 1.) der Entscheidung des Erstgerichts, wonach der zugrunde liegende Ausspruch im erstgerichtlichen Beschluss vom 29. Juli 2024 im Gesetz nicht vorgesehen sei und dieser Beschluss keine Rechtswirkungen für die Betreibende entfalte, nicht auseinander. Mit ihrem Standpunkt, dass die N* GmbH, die als Wiederkaufsberechtigte aufgetreten sei, im Verfahren über die Zwangsversteigerung nicht beteiligt sein dürfe, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine Beteiligung der erwähnten Gesellschaft am Verfahren über die Zwangsversteigerung ist bisher auch nicht erfolgt.

Textnummer

E147246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00017.26K.0325.000

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0030OB00017_26K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung