[5] Der Verpflichteten mangelt es für ihren Revisionsrekurs an der Beschwer. Soweit sich der Revisionsrekurs der Betreibenden gegen die bestätigten Beschlusspunkte zu 2.) und 3.) der Entscheidung des Erstgerichts wendet, ist dieser jedenfalls unzulässig, im Übrigen zeigt das Rechtsmittel der Betreibenden keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Zu I:
[6] Bei der Beschwer unterscheidet man die formelle Beschwer, welche dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht nicht immer aus. Widerspricht die angefochtene Entscheidung dem vom Rechtsmittelwerber in der Vorinstanz gestellten Antrag, dann ist, wenn die Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung nicht beeinträchtigt wird, sein Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen (RS0041868).
[7] Hier mangelt es der Verpflichteten für ihren Revisionsrekurs schon an der formellen Beschwer, weil den Entscheidungen der Vorinstanzen Anträge der Betreibenden zugrunde liegen, die abgewiesen wurden.
Zu II:
[8] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl dazu RS0132903; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]). Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren – abgesehen von bestimmten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen vergleiche dazu RS0132903; RS0012387 [T19]) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12]; RS0012387 [T15]).
[9] Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 150/24s). Dies ist hier hinsichtlich der Beschlusspunkte zu 2.) und 3.) der Entscheidung des Erstgerichts der Fall.
[10] Entgegen der Ansicht der Betreibenden kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihr angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe (3 Ob 185/23m). Entgegen der Ansicht der Betreibenden kommt es im Anlassfall daher nicht darauf an, ob die Lösung der von ihr angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]). Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe (3 Ob 185/23m).
Zu III:
[11] Das Rechtsmittel der Betreibenden setzt sich mit der Begründung des Rekursgerichts zur Zurückweisung ihres Rekurses gegen Beschlusspunkt 1.) der Entscheidung des Erstgerichts, wonach der zugrunde liegende Ausspruch im erstgerichtlichen Beschluss vom 29. Juli 2024 im Gesetz nicht vorgesehen sei und dieser Beschluss keine Rechtswirkungen für die Betreibende entfalte, nicht auseinander. Mit ihrem Standpunkt, dass die N* GmbH, die als Wiederkaufsberechtigte aufgetreten sei, im Verfahren über die Zwangsversteigerung nicht beteiligt sein dürfe, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine Beteiligung der erwähnten Gesellschaft am Verfahren über die Zwangsversteigerung ist bisher auch nicht erfolgt.