Aus der Begründung:
Die vom Berufungsgericht angeordneten ergänzenden Erhebungen sind zur Lösung der Rechtsfrage entbehrlich. Es ist den Ausführungen der beklagten Partei zuzustimmen, daß bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden, ein objektiver Maßstab anzulegen ist und es unnötig erscheint, festzustellen, ob die betreffende Nummer der Zeitung gerade in der Heimatgemeinde des Klägers gelesen wurde und warum gerade durch die Abbildung die Interessen des Klägers im Gegensatz zu einer bloßen Wortberichterstattung verletzt worden sein sollen. Es handelt sich dabei um die Lösung einer Rechtsfrage, die auf Grund des gegebenen Tatbestandes, nämlich der Veröffentlichung des Bildes des Klägers im Zusammenhang mit dem Gerichtssaalbericht, allein zu lösen ist.
Nach § 78 UrhG. wird Schutz gegen den Mißbrauch der Abbildung einer Person in der Öffentlichkeit gewährt, namentlich dagegen, daß jemand dadurch bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bild auf eine Art benutzt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.Nach Paragraph 78, UrhG. wird Schutz gegen den Mißbrauch der Abbildung einer Person in der Öffentlichkeit gewährt, namentlich dagegen, daß jemand dadurch bloßgestellt, sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bild auf eine Art benutzt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt.
Der Kläger kann nicht behaupten, daß durch die Veröffentlichung des Bildes aus dem Gerichtssaal seine Person in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde, daß mit dem Bilde ein Mißbrauch getrieben wurde. Der Schutz des Urheberrechtsgesetzes wird aber gerade dann zu gewähren sein, wenn durch das Bild allein oder im Zusammenhang mit dem Begleittext ein unwahrer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Tatbestand und der Person des Abgebildeten hergestellt wird. Der Kläger gibt selbst zu, daß die Abbildung den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hat, daß sie "wahr" ist. Er meint nur, daß auch eine solche wahre Berichterstattung durch Bilder unzulässig sei. Dies ist aber nur im eingeschränkten Umfange richtig, nämlich dann, wenn die Öffentlichkeit dadurch von Tatsachen erfährt, die nicht für sie bestimmt sind, die die geschützte Privatsphäre des Abgebildeten betreffen. Davon kann aber im Zusammenhang mit dem Bericht über eine öffentlich abgeführte Gerichtsverhandlung keine Rede sein. Der wegen eines Verbrechens Beschuldigte hat sich in der Öffentlichkeit zu verantworten. Die Anklage stellt ihn im Umfang der angeklagten Tat und der zur Erörterung kommenden Begleitumstände in das Licht der Öffentlichkeit. Damit schwindet jedes Recht auf Geheimhaltung der in der öffentlichen Verhandlung zur Erörterung kommenden Umstände. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, daß eine solche Veröffentlichung deshalb unzulässig sei, weil sie entwürdigend oder herabsetzend wirke. Nicht die Abbildung des Angeklagten im Gerichtssaal als solche ist entwürdigend oder herabsetzend. Diese Empfindung kann sich vielmehr nur im Zusammenhang mit der Erörterung der Tat ergeben, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird. Es wurde kein Bild des Klägers veröffentlicht, das etwa bei anderer Gelegenheit entstanden wäre und dem Kläger auf unrechtmäßige Weise entzogen oder ohne seine Einwilligung benützt worden wäre. Es handelt sich vielmehr um ein Reportagebild aus der öffentlichen Gerichtsverhandlung, bei der der Angeklagte ebenso wie alle anderen beteiligten Personen, Richter, Geschworene, Staatsanwalt und Verteidiger, mitgewirkt hat und im vollen Licht der Öffentlichkeit gestanden ist. Daß die Mitwirkung des Angeklagten dabei keine freiwillige und keine von ihm erwünschte war, macht dabei keinen Unterschied.
Dem Kläger war daher das im § 78 UrhG. geforderte berechtigte Interesse abzusprechen. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Interessenabwägung. Der Fall ist ganz anders gelegen als der, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXII 47 zugrunde gelegen war. Der Patient eines Krankenhauses hat ein berechtigtes Interesse daran, daß sein Bild in Verbindung mit der Krankheit nicht der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Er würde dadurch in seiner geschützten Privatsphäre verletzt. Sein Bild darf im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Krankheit schon mit Rücksicht auf die ärztliche Schweigepflicht in keinem Falle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.Dem Kläger war daher das im Paragraph 78, UrhG. geforderte berechtigte Interesse abzusprechen. Es bedurfte daher auch keiner weiteren Interessenabwägung. Der Fall ist ganz anders gelegen als der, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch 22 47 zugrunde gelegen war. Der Patient eines Krankenhauses hat ein berechtigtes Interesse daran, daß sein Bild in Verbindung mit der Krankheit nicht der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Er würde dadurch in seiner geschützten Privatsphäre verletzt. Sein Bild darf im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Krankheit schon mit Rücksicht auf die ärztliche Schweigepflicht in keinem Falle der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Zuzustimmen ist der Rechtsansicht der beklagten Partei auch darin, daß auf die Interessen der Familie des Abgebildeten nach dem Gesetz so lange kein Bedacht zu nehmen ist, als der Abgebildete noch am Leben ist. Erst nach seinem Tode könnte auf die Interessen der Angehörigen Rücksicht genommen werden. Dies ergibt sich daraus, daß es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt.
Sind durch die erste Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt worden, dann liegt eine solche Verletzung bei der zweiten Veröffentlichung des gleichen Bildes im Zusammenhang mit dem Bericht über die vom Kläger erhobene Klage nach dem Urheberrechtsgesetz ebenfalls nicht vor, weil dadurch nichts mitgeteilt wird, was über den ursprünglichen Wort- und Bildbericht hinausgeht. Es wird dieser Bericht nur rekapituliert und die dazu vom Kläger in seiner Klage vorgebrachten Argumente wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht aus formellen Gründen auf die zweite Veröffentlichung nicht Bedacht genommen, der Kläger kann aber auch aus dieser Veröffentlichung keine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des § 78 UrhG. ableiten.Sind durch die erste Veröffentlichung berechtigte Interessen des Klägers nicht verletzt worden, dann liegt eine solche Verletzung bei der zweiten Veröffentlichung des gleichen Bildes im Zusammenhang mit dem Bericht über die vom Kläger erhobene Klage nach dem Urheberrechtsgesetz ebenfalls nicht vor, weil dadurch nichts mitgeteilt wird, was über den ursprünglichen Wort- und Bildbericht hinausgeht. Es wird dieser Bericht nur rekapituliert und die dazu vom Kläger in seiner Klage vorgebrachten Argumente wiedergegeben. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht aus formellen Gründen auf die zweite Veröffentlichung nicht Bedacht genommen, der Kläger kann aber auch aus dieser Veröffentlichung keine Verletzung berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph 78, UrhG. ableiten.
Die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht erweist sich daher als überflüssig, weil die Sache durchaus spruchreif war, so daß in Stattgebung der Rekurse der Beschluß des Berufungsgerichtes aufzuheben und dem Berufungsgericht die Urteilsfällung aufzutragen war.