Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene außerordentliche Rekurs (= Revisionsrekurs iSd § 78 EO und des § 528 Abs 1 ZPO) ist zulässig, aber unbegründet.Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene außerordentliche Rekurs (= Revisionsrekurs iSd Paragraph 78, EO und des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) ist zulässig, aber unbegründet.
Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner am 25. Oktober 1991 hat die betreibende Partei das Pfandrecht an der Forderung der verpflichteten Bank erworben (§ 294 Abs 3 EO). Diese Pfändung geschah dadurch, daß das Gericht mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß dem Drittschuldner verbot, an die verpflichtete Bank zu bezahlen. Zugleich wurde dieser jede Verfügung über ihre Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung untersagt (§ 294 Abs 1 EO).Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner am 25. Oktober 1991 hat die betreibende Partei das Pfandrecht an der Forderung der verpflichteten Bank erworben (Paragraph 294, Absatz 3, EO). Diese Pfändung geschah dadurch, daß das Gericht mit dem Exekutionsbewilligungsbeschluß dem Drittschuldner verbot, an die verpflichtete Bank zu bezahlen. Zugleich wurde dieser jede Verfügung über ihre Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung untersagt (Paragraph 294, Absatz eins, EO).
Die vom Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aufschiebung der Befriedigungsexekution ist mit der Hinterlegung der Sicherheit bei Gericht wirksam geworden. Da das Gericht nichts anderes angeordnet hatte, blieben bei dieser Aufschiebung alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren (§ 43 Abs 1 EO), also jedenfalls das Zahlungsverbot an den Drittschuldner und das Verfügungsverbot an die verpflichtete Partei. Eine Aufhebung der bereits vollzogenen Exekutionsakte (§ 43 Abs 2 EO) wurde von der verpflichteten Partei nicht beantragt.Die vom Erlag einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aufschiebung der Befriedigungsexekution ist mit der Hinterlegung der Sicherheit bei Gericht wirksam geworden. Da das Gericht nichts anderes angeordnet hatte, blieben bei dieser Aufschiebung alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren (Paragraph 43, Absatz eins, EO), also jedenfalls das Zahlungsverbot an den Drittschuldner und das Verfügungsverbot an die verpflichtete Partei. Eine Aufhebung der bereits vollzogenen Exekutionsakte (Paragraph 43, Absatz 2, EO) wurde von der verpflichteten Partei nicht beantragt.
Der Drittschuldner durfte ungeachtet der bewilligten Aufschiebung der Exekution, die sich in der Hemmung der Rechte der Überweisungsgläubigerin auf Einziehung der gepfändeten Forderung gegen den Drittschuldner erschöpft, an die verpflichtete Bank nicht mehr leisten, obwohl diese für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruchs Sicherheit geleistet hat. Nach der neueren Ansicht wird bei Aufschiebung der Exekution nach Bewilligung der Überweisung für die Dauer der Aufschiebung nur die Durchführung der Forderungsüberweisung gehemmt und jede weitere Vollzugshandlung aufgeschoben, also auch die Bezahlung der überwiesenen Forderung und deren gerichtliche Geltendmachung durch den Überweisungsgläubiger (Kollroß zu RSpr 1932/46;
Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollstreckungsrecht, 90;
Heller-Berger-Stix 546; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 93; SZ 24/3 ua).
Wurde also die Überweisung zwar schon bewilligt, vom Drittschuldner aber noch nicht ausgeführt, muß sich die Aufschiebung dahin auswirken, daß der davon verständigte Drittschuldner nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu zahlen, sondern seine Zahlung zurückzuhalten oder zu Gericht zu erlegen hat (Heller-Berger-Stix 559; Holzhammer aaO). Keinesfalls kann die verpflichtete Partei über ihre gepfändete Forderung für die Dauer der Aufschiebung ohne Aufhebung der schon vollzogenen Exekutionsakte verfügen. Sie wird also durch den an den Drittschuldner erteilten Auftrag, bei Gericht zu erlegen, nicht beschwert, weil der Drittschuldner an sie keine Zahlung leisten darf und bei Ausbleiben des Gerichtserlages seine Zahlung zurückhalten müßte. Der Auftrag zum Erlag ist überdies nicht unmittelbar durchsetzbar, sondern bietet nur dem zahlungswilligen Drittschuldner die Möglichkeit, bei aufrechtem Zahlungsverbot und Aufschub der Überweisung seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Sollte der Drittschuldner bei Gericht erlegen - nach der Aktenlage hat der Drittschuldner sowohl den Auftrag zur Äußerung iSd § 301 Abs 1 EO (idF vor der EO-Nov 1991) als auch den von der verpflichteten Partei bekämpften Auftrag zum Erlag nicht befolgt -, so wird nach dem Ergebnis des zur Exekutionsaufschiebung Anlaß gebenden Verfahrens (außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil im Titelprozeß) das Exekutionsgericht die entsprechenden Anordnungen treffen müssen. Ein Rechtsschutzinteresse der verpflichteten Partei an der Beseitigung des ohnedies nicht unmittelbar durchsetzbaren Auftrages zum Gerichtserlag, der dem Drittschuldner nur eine der ihm zustehenden Möglichkeiten aufzeigt, besteht daher nicht, auch wenn es sich nicht gerade um den in der Rechtsprechung gelösten Fall handelt, daß dem Verpflichteten gegen den Erlagsauftrag nach § 307 EO kein Rekursrecht zusteht (Heller-Berger-Stix 2202; EvBl. 1971/287).Wurde also die Überweisung zwar schon bewilligt, vom Drittschuldner aber noch nicht ausgeführt, muß sich die Aufschiebung dahin auswirken, daß der davon verständigte Drittschuldner nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu zahlen, sondern seine Zahlung zurückzuhalten oder zu Gericht zu erlegen hat (Heller-Berger-Stix 559; Holzhammer aaO). Keinesfalls kann die verpflichtete Partei über ihre gepfändete Forderung für die Dauer der Aufschiebung ohne Aufhebung der schon vollzogenen Exekutionsakte verfügen. Sie wird also durch den an den Drittschuldner erteilten Auftrag, bei Gericht zu erlegen, nicht beschwert, weil der Drittschuldner an sie keine Zahlung leisten darf und bei Ausbleiben des Gerichtserlages seine Zahlung zurückhalten müßte. Der Auftrag zum Erlag ist überdies nicht unmittelbar durchsetzbar, sondern bietet nur dem zahlungswilligen Drittschuldner die Möglichkeit, bei aufrechtem Zahlungsverbot und Aufschub der Überweisung seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Sollte der Drittschuldner bei Gericht erlegen - nach der Aktenlage hat der Drittschuldner sowohl den Auftrag zur Äußerung iSd Paragraph 301, Absatz eins, EO in der Fassung vor der EO-Nov 1991) als auch den von der verpflichteten Partei bekämpften Auftrag zum Erlag nicht befolgt -, so wird nach dem Ergebnis des zur Exekutionsaufschiebung Anlaß gebenden Verfahrens (außerordentliche Revision gegen das Berufungsurteil im Titelprozeß) das Exekutionsgericht die entsprechenden Anordnungen treffen müssen. Ein Rechtsschutzinteresse der verpflichteten Partei an der Beseitigung des ohnedies nicht unmittelbar durchsetzbaren Auftrages zum Gerichtserlag, der dem Drittschuldner nur eine der ihm zustehenden Möglichkeiten aufzeigt, besteht daher nicht, auch wenn es sich nicht gerade um den in der Rechtsprechung gelösten Fall handelt, daß dem Verpflichteten gegen den Erlagsauftrag nach Paragraph 307, EO kein Rekursrecht zusteht (Heller-Berger-Stix 2202; EvBl. 1971/287).
Die Zurückweisung des von der verpflichteten Bank allein gegen den an den Drittschuldner gerichteten Auftrags zum gerichtlichen Erlag erhobenen Rekurses erfolgte daher mangels Eingriffes in ihre Rechte zutreffend.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 78 EO und den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40 und 50 ZPO.