Entscheidung 3 Ob 17/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
3Ob17/93(3Ob18/93, 3Ob19/93, 3Ob20/93, 3Ob21/93, 3Ob22/93, 3Ob23/93, 3Ob24/93, 3Ob25/93)
Entscheidungsdatum
02.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dipl.Ing.Josef G*****, vertreten durch Dr.Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, und anderer betreibender Parteien gegen die verpflichteten Parteien 1.) Josef M***** und 2.) Stefanie M*****, vertreten durch Dr.Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St.Pölten, wegen 2,288.613,92 S s.A. und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 23.Dezember 1992, GZ R 772-780/92-578, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Tulln vom 4.Mai 1992, GZ E 5059/81-558-566, bestätigt wurden, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entweder gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO oder gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Auf die im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des § 237 Abs 1 EO Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstehers bloß der Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigungsbedingung und nicht die Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses ist. Im übrigen wird auf die Begründung des in derselben Exekutionssache ergangen und den Parteien schon zugestellten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 11.3.1992, 3 Ob 18-24/92, hingewiesen.Der Revisionsrekurs ist entweder gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO oder gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Auf die im Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsfragen kommt es nicht an, weil nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 237, Absatz eins, EO Voraussetzung für die Eintragung des Eigentumsrechtes des Erstehers bloß der Nachweis der rechtzeitigen und ordnungsmäßigen Erfüllung aller Versteigungsbedingung und nicht die Rechtskraft des Meistbotsverteilungsbeschlusses ist. Im übrigen wird auf die Begründung des in derselben Exekutionssache ergangen und den Parteien schon zugestellten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 11.3.1992, 3 Ob 18-24/92, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00017.93.0602.000
Dokumentnummer
JJT_19930602_OGH0002_0030OB00017_9300000_000