Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Wie sich aus dem wiedergegebenen Sachverhalt ergibt, liegt der vom Rekursgericht angenommene Abweisungsgrund nicht vor. Unter diesen Umständen muß auf die im Revisionsrekurs noch angeschnittene Frage, ob das Rekursgericht den Antrag jedenfalls in einen Antrag auf Bewilligung der Exekution umdeuten hätte müssen, nicht eingegangen werden. Ebensowenig kann es für die Entscheidung über den Strafantrag von Bedeutung sein, daß er zu einem Akt genommen wurde, für den er nicht bestimmt war, weshalb auch nicht erörtert werden muß, wie andernfalls zu entscheiden wäre.
Mit dem Vorbringen im Strafantrag wurde ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Anbietens unentgeltlicher Zugaben, das in der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung gegen die verpflichtete Partei ausgesprochen wurde, in ausreichender und schlüssiger Weise dargetan; die verpflichtete Partei hat im übrigen in ihrem Rekurs dagegen nichts vorgebracht. Aus dem Strafantrag ergibt sich nicht, daß einer der Tatbestände des § 9a Abs 2 UWG erfüllt ist. In diesem Fall läge zwar kein Verstoß gegen den Exekutionstitel vor, weil die angeführte Bestimmung bei dessen Auslegung beachtet werden muß (ecolex 1994,406). Es ist aber nicht Sache des betreibenden Gläubigers, schon im Exekutionsantrag darzutun, daß keine Ausnahme vom Zugabenverbot des Exekutionstitels vorliegt, vielmehr muß der Verpflichtete dies gegebenenfalls mit einer Klage nach § 36 EO geltend machen, sofern das Vorliegen einer Ausnahme nicht bereits aus dem Antrag des betreibenden Gläubigers hervorgeht und daher schon ein Rekurs zielführend ist.Mit dem Vorbringen im Strafantrag wurde ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot des Anbietens unentgeltlicher Zugaben, das in der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung gegen die verpflichtete Partei ausgesprochen wurde, in ausreichender und schlüssiger Weise dargetan; die verpflichtete Partei hat im übrigen in ihrem Rekurs dagegen nichts vorgebracht. Aus dem Strafantrag ergibt sich nicht, daß einer der Tatbestände des Paragraph 9 a, Absatz 2, UWG erfüllt ist. In diesem Fall läge zwar kein Verstoß gegen den Exekutionstitel vor, weil die angeführte Bestimmung bei dessen Auslegung beachtet werden muß (ecolex 1994,406). Es ist aber nicht Sache des betreibenden Gläubigers, schon im Exekutionsantrag darzutun, daß keine Ausnahme vom Zugabenverbot des Exekutionstitels vorliegt, vielmehr muß der Verpflichtete dies gegebenenfalls mit einer Klage nach Paragraph 36, EO geltend machen, sofern das Vorliegen einer Ausnahme nicht bereits aus dem Antrag des betreibenden Gläubigers hervorgeht und daher schon ein Rekurs zielführend ist.
Da somit alle Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe erfüllt sind, war dem Rekurs der betreibenden Partei Folge zu geben, wobei sich der Oberste Gerichtshof zur Herabsetzung der vom Erstgericht verhängten Geldstrafe schon deshalb nicht veranlaßt sieht, weil hiezu im Rekurs der verpflichteten Partei nichts vorgebracht wurde.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei auf § 74 EO.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der verpflichteten Partei beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei auf Paragraph 74, EO.