Begründung:
Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten wurde dem Masseverwalter auf seinem Antrag mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.1.1995, 25 S 91/94-28, gemäß § 119 KO die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft EZ ***** GB O***** bewilligt. Das Konkursgericht sprach in diesem Beschluß aus, daß die Kosten des Masseverwalters für Verwaltung, Versteigerung und Verteilung gemäß § 125 Abs 4 KO vom Exekutionsgericht festzusetzen und bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten wurde dem Masseverwalter auf seinem Antrag mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 20.1.1995, 25 S 91/94-28, gemäß Paragraph 119, KO die kridamäßige Versteigerung der Liegenschaft EZ ***** GB O***** bewilligt. Das Konkursgericht sprach in diesem Beschluß aus, daß die Kosten des Masseverwalters für Verwaltung, Versteigerung und Verteilung gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO vom Exekutionsgericht festzusetzen und bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.
Das Konkursgericht bestimmte mit Beschluß vom 16.6.1995, 25 S 91/94-41, berichtigt mit Beschluß vom 10.1.1997, 25 S 112/96z (25 S 91/94)-67, die Kosten des Masseverwalters als Rechtsanwalt im Verfahren 28 Cg 75/94m des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz über die Hypothekarklage der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin mit S 51.205,87 (darin 20 % USt S 8.534,31); sie seien ebenso wie die bereits mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 24.4.1995 im Verfahren 28 Cg 75/94m des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zugesprochenen Rekurskosten von S 1.196,16 Sondermasseforderungen gemäß § 49 KO. Der Betrag von insgesamt S 52.402,03 sei aus dem Meistbot dem Masseverwalter gemäß § 125 Abs 4 KO vor den Absonderungsgläubigern zuzuweisen.Das Konkursgericht bestimmte mit Beschluß vom 16.6.1995, 25 S 91/94-41, berichtigt mit Beschluß vom 10.1.1997, 25 S 112/96z (25 S 91/94)-67, die Kosten des Masseverwalters als Rechtsanwalt im Verfahren 28 Cg 75/94m des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz über die Hypothekarklage der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin mit S 51.205,87 (darin 20 % USt S 8.534,31); sie seien ebenso wie die bereits mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 24.4.1995 im Verfahren 28 Cg 75/94m des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz zugesprochenen Rekurskosten von S 1.196,16 Sondermasseforderungen gemäß Paragraph 49, KO. Der Betrag von insgesamt S 52.402,03 sei aus dem Meistbot dem Masseverwalter gemäß Paragraph 125, Absatz 4, KO vor den Absonderungsgläubigern zuzuweisen.
Diese Beschlüsse wurden nur dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner zugestellt.
Der Masseverwalter meldete in der Verteilungstagsatzung am 11.9.1996 als Vorzugsposten diese Sondermasseforderungen sowie Kosten des Versteigerungsverfahrens in Höhe von S 93.971,-- sowie Kosten der Beteiligung an der Prüfungstagsatzung von S 8.227,80 an.
Das Erstgericht bestimmte die vom Masseverwalter verzeichneten Kosten des Versteigerungsverfahrens antragsgemäß und wies dem Masseverwalter alle angemeldeten Forderungen in der Gesamtsumme von S 154.600,83 als Vorzugsposten gemäß § 125 KO zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu.Das Erstgericht bestimmte die vom Masseverwalter verzeichneten Kosten des Versteigerungsverfahrens antragsgemäß und wies dem Masseverwalter alle angemeldeten Forderungen in der Gesamtsumme von S 154.600,83 als Vorzugsposten gemäß Paragraph 125, KO zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zu.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine auf den vorliegenden Fall durchgehend anwendbare Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht feststellbar sei. Zunächst gehe es um die Frage, inwieweit die Zuweisungen im Detail überprüft werden dürfen oder zu überprüfen sind, obgleich insofern im Rekurs nichts ausdrücklich geltend gemacht wurde. Auch was als Kostenbemessungsgrundlage zu gelten hat, sei nicht eindeutig feststellbar. Es komme auch darauf an, inwieweit der Beschluß des Konkursgerichtes für das Exekutionsgericht verbindlich ist und ob es sich bei der Prozeßführung des Masseverwalters außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens um eine besondere Verwaltung im Sinn des § 49 Abs 1 KO handelt; andernfalls würde es sich um eine allgemeine Verwaltungshandlung hinsichtlich der Masse handeln.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine auf den vorliegenden Fall durchgehend anwendbare Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht feststellbar sei. Zunächst gehe es um die Frage, inwieweit die Zuweisungen im Detail überprüft werden dürfen oder zu überprüfen sind, obgleich insofern im Rekurs nichts ausdrücklich geltend gemacht wurde. Auch was als Kostenbemessungsgrundlage zu gelten hat, sei nicht eindeutig feststellbar. Es komme auch darauf an, inwieweit der Beschluß des Konkursgerichtes für das Exekutionsgericht verbindlich ist und ob es sich bei der Prozeßführung des Masseverwalters außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens um eine besondere Verwaltung im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, KO handelt; andernfalls würde es sich um eine allgemeine Verwaltungshandlung hinsichtlich der Masse handeln.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, mangels erkennbarer Anfechtung sei es nicht erforderlich, die dem Masseverwalter zuerkannten Beträge der Höhe nach im Detail nachzuprüfen oder anhand des Einheitswertes neu zu berechnen.
Zur Zuweisung von S 52.402,03 an Kosten der Hypothekarklage führte das Rekursgericht aus, § 125 Abs 4 KO bestimme nur, daß Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat, von diesem festzusetzen seien. § 125 Abs 4 KO setze somit voraus, daß dem Grunde nach kein Zweifel bestehe, daß der Masseverwalter zwar Kosten, jedoch nicht beim Konkursgericht, sondern im Rahmen des Verteilungsverfahrens beim Exekutionsgericht anzusprechen habe. Stets aber komme die (auch ziffernmäßige) Festsetzung und die Überprüfung der Kosten im Detail auf ihre Notwendigkeit dem Exekutionsgericht zu. § 125 Abs 4 KO könne somit nicht bedeuten, daß Kosten, auch wenn es Sondermassekosten sind, vom Exekutionsgericht gleichsam ungeprüft zu übernehmen und zuzuweisen sind; dies würde sich zum Nachteil der Zuweisungsbeteiligten des Verteilungsverfahrens auswirken. Der dem Erstgericht vorgelegte Beschluß des Rekursgerichtes lasse diesem aber keinen Raum für eine ziffernmäßige Festsetzung und Überprüfung der Kostenbeträge. Es stelle sich die Frage, inwieweit das Exekutionsgericht inhaltlich an diesen Beschluß des Konkursgerichtes gebunden war, obgleich er auch eine Rechtskraftbestätigung nicht aufweise. Auch den sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 49 Abs 1, § 47 Abs 3 KO) sei nicht zu entnehmen, daß das Konkursgericht Sondermassekosten, die vom Exekutionsgericht bei der Verteilung zu berücksichtigen sind, auch ziffernmäßig festzusetzen hätte. Überhaupt sei eine Entscheidung des Konkursgerichtes über die Sondermassekosten nur dann erforderlich und allenfalls einzuholen, wenn Zweifel bestünden, ob es sich um Sondermassekosten oder allgemeine Massekosten handelt. Das Konkursgericht habe die Entscheidung betreffend die Sondermassekosten demnach bloß dem Grunde nach zu treffen.Zur Zuweisung von S 52.402,03 an Kosten der Hypothekarklage führte das Rekursgericht aus, Paragraph 125, Absatz 4, KO bestimme nur, daß Kosten des Masseverwalters, die er anläßlich der gerichtlichen Veräußerung von Sachen und der Verteilung des Erlöses beim Exekutionsgericht zu beanspruchen hat, von diesem festzusetzen seien. Paragraph 125, Absatz 4, KO setze somit voraus, daß dem Grunde nach kein Zweifel bestehe, daß der Masseverwalter zwar Kosten, jedoch nicht beim Konkursgericht, sondern im Rahmen des Verteilungsverfahrens beim Exekutionsgericht anzusprechen habe. Stets aber komme die (auch ziffernmäßige) Festsetzung und die Überprüfung der Kosten im Detail auf ihre Notwendigkeit dem Exekutionsgericht zu. Paragraph 125, Absatz 4, KO könne somit nicht bedeuten, daß Kosten, auch wenn es Sondermassekosten sind, vom Exekutionsgericht gleichsam ungeprüft zu übernehmen und zuzuweisen sind; dies würde sich zum Nachteil der Zuweisungsbeteiligten des Verteilungsverfahrens auswirken. Der dem Erstgericht vorgelegte Beschluß des Rekursgerichtes lasse diesem aber keinen Raum für eine ziffernmäßige Festsetzung und Überprüfung der Kostenbeträge. Es stelle sich die Frage, inwieweit das Exekutionsgericht inhaltlich an diesen Beschluß des Konkursgerichtes gebunden war, obgleich er auch eine Rechtskraftbestätigung nicht aufweise. Auch den sonst in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz 3, KO) sei nicht zu entnehmen, daß das Konkursgericht Sondermassekosten, die vom Exekutionsgericht bei der Verteilung zu berücksichtigen sind, auch ziffernmäßig festzusetzen hätte. Überhaupt sei eine Entscheidung des Konkursgerichtes über die Sondermassekosten nur dann erforderlich und allenfalls einzuholen, wenn Zweifel bestünden, ob es sich um Sondermassekosten oder allgemeine Massekosten handelt. Das Konkursgericht habe die Entscheidung betreffend die Sondermassekosten demnach bloß dem Grunde nach zu treffen.
Das Rekursgericht erachte sich aber unter den gegebenen Umständen an den Beschluß des Konkursgerichtes gebunden, wenngleich nicht ersichtlich sei, daß er rechtskräftig sei und/oder die Rekurswerberin die Gelegenheit hatte, am Zustandekommen des Beschlusses mitzuwirken. Es habe daher auch eine detaillierte Prüfung der verzeichneten und zugewiesenen Kosten auf ihre Notwendigkeit zu unterbleiben. Die Kosten des Masseverwalters für die Beteiligung am Versteigerungsverfahren gehörten zu den in § 49 Abs 1 KO genannten Kosten der Verwertung der Sondermasse. Ihnen komme das Vorzugsrecht nach dieser Gesetzesstelle unabhängig davon zu, ob der Masseverwalter die Versteigerung beantragt hat oder ob er gemäß § 119 Abs 4 KO in ein bereits anhängiges Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eingetreten ist. Entscheidend sei nur, ob die Kosten im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse entstanden sind.Das Rekursgericht erachte sich aber unter den gegebenen Umständen an den Beschluß des Konkursgerichtes gebunden, wenngleich nicht ersichtlich sei, daß er rechtskräftig sei und/oder die Rekurswerberin die Gelegenheit hatte, am Zustandekommen des Beschlusses mitzuwirken. Es habe daher auch eine detaillierte Prüfung der verzeichneten und zugewiesenen Kosten auf ihre Notwendigkeit zu unterbleiben. Die Kosten des Masseverwalters für die Beteiligung am Versteigerungsverfahren gehörten zu den in Paragraph 49, Absatz eins, KO genannten Kosten der Verwertung der Sondermasse. Ihnen komme das Vorzugsrecht nach dieser Gesetzesstelle unabhängig davon zu, ob der Masseverwalter die Versteigerung beantragt hat oder ob er gemäß Paragraph 119, Absatz 4, KO in ein bereits anhängiges Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger eingetreten ist. Entscheidend sei nur, ob die Kosten im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse entstanden sind.