Weder die Revision noch der Revisionsrekurs der Klägerin sind entgegen den Aussprüchen der zweiten Instanz, an die der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, zulässig.
Gemäß Art VII Z 4 EheRÄG 1999 BGBl I 1999/125 sind die §§ 68a und 69b EheG auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2000) noch nicht geschlossen war. In Anbetracht dieser Übergangsbestimmung ist die Rsp, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, weil der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden (8 Ob 63/02a mwN).Gemäß Artikel römisch sieben, Ziffer 4, EheRÄG 1999 BGBl I 1999/125 sind die Paragraphen 68 a und 69 b EheG auf Unterhaltsansprüche auf Grund von Scheidungen anzuwenden, bei denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 2000) noch nicht geschlossen war. In Anbetracht dieser Übergangsbestimmung ist die Rsp, dass bei Dauerrechtsverhältnissen, weil der wechselseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten, die nach Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichten Tatbestände nach der neuen Gesetzeslage zu beurteilen wären, hinsichtlich dieser beiden Gesetzesbestimmungen nicht anzuwenden (8 Ob 63/02a mwN).
Hier war die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren bereits am 6. April 1999 geschlossen. Die zweite Instanz hat somit offenbar versehentlich bereits § 68a Abs 1 EheG angewendet, wonach eine besondere Unterhaltsregelung der Betreuung eines gemeinsamen Kindes vorgesehen ist.Hier war die mündliche Streitverhandlung erster Instanz im Scheidungsverfahren bereits am 6. April 1999 geschlossen. Die zweite Instanz hat somit offenbar versehentlich bereits Paragraph 68 a, Absatz eins, EheG angewendet, wonach eine besondere Unterhaltsregelung der Betreuung eines gemeinsamen Kindes vorgesehen ist.
Was die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs nach Scheidung aus gleichteiligen Verschulden nach § 68 EheG betrifft, ist im vorliegenden Fall keinerlei Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. Auch in der Revision wird eine derartige erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Geltendmachung von Mängeln des Verfahrens erster Instanz, die ein Vorliegen vom Berufungsgericht bereits verneint wurde, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0042963; RS0050037). Soweit in der Rechtsrüge davon ausgegangen wird, dass die Klägerin unter fast ständigem Einsatz ihr Kind betreut, entspricht es nicht den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, wonach die Anwesenheit der Klägerin zur Betreuung des Kindes tagsüber während nahezu zehn Stunden nicht erforderlich und die Klägerin körperlich in der Lage ist, einen Beruf auszuüben.Was die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs nach Scheidung aus gleichteiligen Verschulden nach Paragraph 68, EheG betrifft, ist im vorliegenden Fall keinerlei Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen. Auch in der Revision wird eine derartige erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Die Geltendmachung von Mängeln des Verfahrens erster Instanz, die ein Vorliegen vom Berufungsgericht bereits verneint wurde, ist unzulässig (RIS-Justiz RS0042963; RS0050037). Soweit in der Rechtsrüge davon ausgegangen wird, dass die Klägerin unter fast ständigem Einsatz ihr Kind betreut, entspricht es nicht den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, wonach die Anwesenheit der Klägerin zur Betreuung des Kindes tagsüber während nahezu zehn Stunden nicht erforderlich und die Klägerin körperlich in der Lage ist, einen Beruf auszuüben.
Die Revision ist daher ebenso wie der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
Da der Beklagte in der Revisions- bzw Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Rechtsmittel nicht hingewiesen hat, muss ein Kostenzuspruch daran scheitern, dass die Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienten.