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Entscheidung 3 Ob 170/21b×

Entscheidung 3 Ob 170/21b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob170/21b

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Lukas Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei J***** S*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. August 2021, GZ 22 R 149/21x-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht hob die mit Beschluss vom 18. 9. 2018 ausgesprochene Aufkündigung des Mietverhältnisses über die Teilfläche F1 des Grundstücks des Klägers auf und wies das Räumungsbegehren ab.

[2]           Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[3]           Mit der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Rechtliche Beurteilung

[4] 1.1 Nach der Rechtsprechung wird ein nicht ausdrücklich erklärter Ausschluss des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG (auch nur teilweise Überlassung des Mietgegenstands gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung) grundsätzlich nur dann angenommen, wenn der Mieter das Bestandobjekt mit Zustimmung des Vermieters ausdrücklich in der Absicht gemietet hat, aus der Untervermietung Einkünfte zu erzielen, oder es sonst zwischen den Vertragsparteien nach den Umständen klar war, dass der Vermieter gegen die Erzielung erheblicher Vorteile aus der Untervermietung des Bestandgegenstands keinen Einwand hat (RS0070479; 10 Ob 2/16s).

[5] 1.2 Im Anlassfall wurde demgegenüber in Pkt römisch zwei des Bestandvertrags ein ausdrücklicher Kündigungsverzicht des Vermieters aufgenommen.

[6] Die Reichweite dieses Kündigungsverzichts ist durch Auslegung zu ermitteln. Das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis, der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG sei vom Kündigungsverzicht des Klägers prinzipiell erfasst, weil die Vertragsparteien auch die den Kündigungsverzicht beschränkenden wichtigen Auflösungsgründe im Bestandvertrag ausdrücklich geregelt hätten, hält sich im Rahmen der Auslegungsgrundsätze. Der hier in Rede stehende Kündigungsgrund ist von der Durchbrechung des Kündigungsverzichts, dessen Umfang die Parteien konkret durchdacht haben, nicht erfasst.

[7]                    2.1 Die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das dem Beklagten vertraglich eingeräumte Weitergaberecht (Überlassung der von ihm errichteten Superädifikate zu betrieblichen Zwecken an Dritte) nicht an den Betrieb eines bestimmten Gewerbes durch den Dritten gebunden sei, steht mit den Auslegungsgrundsätzen ebenfalls im Einklang. Nach der zugrunde liegenden Vertragsbestimmung kommt es für das Weitergaberecht nur auf die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger und das Nichtbestehen schwerer Bedenken gegen die Person des Dritten an.

[8]                    2.2 Die daran geknüpfte Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass die Ausweitung der geschäftlichen Tätigkeit des Beklagten um die Vermietung der von ihm vereinbarungsgemäß errichteten Superädifikate zu gewerblichen Zwecken vertragskonform sei, weshalb dies (als Minus) auch für die teilweise Untervermietung gelte, ist jedenfalls vertretbar.

[9]           Dem Kläger waren diese Umstände auch lange bekannt, zumal ihm die von den jeweiligen Untermietern benötigten behördlichen Genehmigungen übermittelt worden waren. Dazu hat er selbst zugestanden, dass für ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar vorhersehbar gewesen sei, dass der Beklagte einen Teil der gemieteten Flächen untervermieten werde, es aber nicht auch absehbar gewesen sei, dass der Beklagte aus der Untervermietung vermeintlich unverhältnismäßig hohe Untermietzinse lukriere.

[10] 3. Wie der Kläger selbst erkennt, könnte ein außerordentliches Kündigungsrecht trotz des vereinbarten Kündigungsverzichts nur „wegen erheblicher Verletzung wichtiger wirtschaftlicher Interessen des Vermieters im Sinn des Paragraph 1118, ABGB“ vergleiche RS0021107 [T6]) in Frage kommen. Auf solche krassen Missverhältnisse vergleiche 2 Ob 105/12y und 10 Ob 2/16s), die auch qualitativ über Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG hinausgehen, beruft sich der Kläger nicht; solche sind auch nicht erkennbar.

[11]                  4. Auf die in der außerordentlichen Revision weiters relevierte Frage, ob trotz des – auf Wunsch des Beklagten erfolgten – Abschlusses zweier getrennter, inhaltlich nahezu identer Bestandverträge über die Anmietung der beiden Teilflächen 1 und 2 nach dem Parteiwillen ein einheitliches Bestandverhältnis vorliegt (beispielsweise befindet sich das als Pub vermietete Lokal auf beiden Teilflächen), kommt es nicht mehr an.

[12]                  5. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E133344

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00170.21B.1021.000

Im RIS seit

28.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2021

Dokumentnummer

JJT_20211021_OGH0002_0030OB00170_21B0000_000