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Entscheidung 3 Ob 170/24g×

Entscheidung 3 Ob 170/24g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht

Geschäftszahl

3Ob170/24g

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Reiffenstuhl & Reiffenstuhl Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wegen Paragraph 35, EO, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 31. Juli 2024, GZ 13 R 139/24z-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           In einem zwischen den nunmehrigen Streitteilen geführten nachehelichen Aufteilungsverfahren wurde die Klägerin verpflichtet, ein Verzeichnis aller ihrer während aufrechter Ehe erworbenen Ersparnisse vorzulegen, die sich zu einem bestimmten Stichtag in ihrem Besitz befanden. Gegen die aufgrund dieses Beschlusses vom Erstgericht bewilligte Exekution erhob die Klägerin eine Oppositionsklage, der die Vorinstanzen – soweit im Revisionsverfahren relevant – stattgaben.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die außerordentliche Revision des Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[3]           1. Die vom Beklagten behauptete Unschlüssigkeit des Klagebegehrens liegt nicht vor. Die Klägerin hat ihr Begehren vielmehr schlüssig darauf gestützt, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss im Aufteilungsverfahren durch die dort vorgelegten, auch ihrer Klage beigelegten Urkunden (Vermögensverzeichnis samt Unterlagen) vollständig nachgekommen sei. Die nicht näher konkretisierte Behauptung, das Berufungsgericht habe „den vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich des Vorliegens einer schlüssigen Klage (...) auffallend fehlerhaft und rechtsirrig beurteilt“, zeigt daher insoweit keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[4]           2. Wie ein bestimmter Exekutionstitel aufzufassen ist, ist gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RS0000207 [T14]). Ebenso hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein titulierter (Auskunfts-)Anspruch (hier: die beschlussmäßig aufgetragene Vorlage eines bestimmten Verzeichnisses) durch eine konkrete Handlung/Auskunftserteilung als erfüllt anzusehen und daher die darauf gestützte Oppositionsklage berechtigt ist.

[5]           3. Die vom Erstgericht festgestellten Angaben aus dem von der Klägerin im Aufteilungsverfahren vorgelegten Vermögensverzeichnis weisen zu den meisten der darin angeführten Gutschriften, Lebensversicherungen, Bausparverträgen und Kontoständen ohnehin jeweils auch die entsprechenden Werte/Beträge aus und verweisen dazu außerdem auf Urkunden, die ebenfalls vorgelegt wurden. Soweit der Beklagte beanstandet, zu den Punkten 2, 3, 4 und 11 würden Wertangaben fehlen, trifft dies nur für die in Punkt 11 der Auflistung genannten „Wertgegenstände“ zu, die die Klägerin „in ihrem Safe verwahrt“. Insofern berücksichtigt der Kläger aber nicht, dass der Exekutionstitel keine Verpflichtung zur Wertangabe enthält.

[6]           4. Soweit der Beklagte eine bestimmte Kontonummer einer Bank im Verzeichnis vermisst und bereits darin eine Verletzung der Auskunftspflicht erkennen will, lässt er auch insoweit den Spruch des exekutiv betriebenen Beschlusses außer Acht, der zu einer solchen Angabe nicht verpflichtet.

[7]           5. Schließlich zeigt auch die generelle Behauptung des Beklagten, die erteilte Auskunft sei „nur als rudimentär anzusehen“, keine aufzugreifende unrichtige Rechtsansicht auf. Vielmehr erweist sich die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klägerin habe durch dieses Vermögensverzeichnis samt bezughabenden Urkunden die ihr aufgetragene Auskunftspflicht erfüllt, insgesamt als nicht korrekturbedürftig.

Textnummer

E143521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00170.24G.0122.000

Im RIS seit

17.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250122_OGH0002_0030OB00170_24G0000_000