Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
[7] 1. Vorweg ist festzuhalten, dass über den Rekurs trotz der neuerlichen Ablehnung bereits jetzt entschieden werden kann: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. In einem solchen Fall ist vor Entscheidung über das Rechtsmittel grundsätzlich der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Fall ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte (vgl RS0042028 [T9, T16, T19]). Anderes gilt jedoch, wenn die Ablehnung – wie hier – offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt (vgl RS0042028 [T7, T24]), etwa im Fall einer Ablehnungskaskade (vgl 3 Ob 172/19v = RS0042028 [T27]). Dass es sich hier um eine Ablehnungskaskade handelt, führt der Ablehnungswerber in seinem Rechtsmittel selbst aus (siehe dazu auch die eine Ablehnung aus Anlass desselben Exekutionsverfahrens betreffende Entscheidung 3 Ob 62/23y). Die vom Verpflichteten nur „vorsorglich“ erklärte Ablehnung der hier gar nicht zur Entscheidung berufenen Mitglieder des zweiten Senats des Obersten Gerichtshofs ist ohnehin ohne Relevanz. [7] 1. Vorweg ist festzuhalten, dass über den Rekurs trotz der neuerlichen Ablehnung bereits jetzt entschieden werden kann: Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der erstgerichtlichen Entscheidung zulässig, und zwar auch noch im Rechtsmittelschriftsatz. In einem solchen Fall ist vor Entscheidung über das Rechtsmittel grundsätzlich der ersten Instanz die Entscheidung über den Ablehnungsantrag aufzutragen, weil im Fall ihrer Stattgebung diese Instanz ihre vorangegangene Entscheidung als nichtig aufzuheben hätte vergleiche RS0042028 [T9, T16, T19]). Anderes gilt jedoch, wenn die Ablehnung – wie hier – offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt vergleiche RS0042028 [T7, T24]), etwa im Fall einer Ablehnungskaskade vergleiche 3 Ob 172/19v = RS0042028 [T27]). Dass es sich hier um eine Ablehnungskaskade handelt, führt der Ablehnungswerber in seinem Rechtsmittel selbst aus (siehe dazu auch die eine Ablehnung aus Anlass desselben Exekutionsverfahrens betreffende Entscheidung 3 Ob 62/23y). Die vom Verpflichteten nur „vorsorglich“ erklärte Ablehnung der hier gar nicht zur Entscheidung berufenen Mitglieder des zweiten Senats des Obersten Gerichtshofs ist ohnehin ohne Relevanz.
[8] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ablehnung nach Rechtskraft der Sachentscheidung ausgeschlossen (RS0046032 [T2]); jede andere Auffassung würde nämlich zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann (vgl RS0046032 [T3]). Die Rekursentscheidung, aus der die angebliche Befangenheit abgeleitet wird, war gemäß § 24 Abs 2 JN unanfechtbar und damit bereits mit ihrer Zustellung rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat die Ablehnung daher schon aus diesem Grund zu Recht zurückgewiesen. [8] 2. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Ablehnung nach Rechtskraft der Sachentscheidung ausgeschlossen (RS0046032 [T2]); jede andere Auffassung würde nämlich zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann vergleiche RS0046032 [T3]). Die Rekursentscheidung, aus der die angebliche Befangenheit abgeleitet wird, war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN unanfechtbar und damit bereits mit ihrer Zustellung rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat die Ablehnung daher schon aus diesem Grund zu Recht zurückgewiesen.
[9] 3. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich, wenn die Ablehnungserklärung – wie hier – nicht ausreichend substanziiert ist, auch keine Äußerung des als befangen abgelehnten Richters eingeholt werden (vgl RS0045962 [T3, T12]). Daran kann auch die rein theoretische Möglichkeit nichts ändern, dass sich der abgelehnte Richter aus Anlass der an sich unbegründeten Ablehnung selbst für befangen erklären und der zuständige Senat dies für berechtigt erkennen könnte. [9] 3. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung muss nämlich, wenn die Ablehnungserklärung – wie hier – nicht ausreichend substanziiert ist, auch keine Äußerung des als befangen abgelehnten Richters eingeholt werden vergleiche RS0045962 [T3, T12]). Daran kann auch die rein theoretische Möglichkeit nichts ändern, dass sich der abgelehnte Richter aus Anlass der an sich unbegründeten Ablehnung selbst für befangen erklären und der zuständige Senat dies für berechtigt erkennen könnte.
[10] 4. Der Rekurs muss daher erfolglos bleiben.
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.