Entscheidung 3 Ob 173/07y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Grahofer, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die verpflichtete Partei Helmut G*****, wegen 10.344,12 EUR s. A., infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 30. März 2007, GZ 1 R 37/07g-58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 8. November 2006, GZ 7 E 1925/06w-49, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte die von der betreibenden Bank beantragte Forderungsexekution gemäß § 294a EO sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 10.344,12 EUR sA.Das Erstgericht bewilligte die von der betreibenden Bank beantragte Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO sowie die Fahrnisexekution zur Hereinbringung von 10.344,12 EUR sA.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs nicht Folge.
Sein „außerordentlicher Revisionsrekurs" mit der zu gerichtlichem Protokoll gegebenem Verbesserung ist jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Exekutionsverfahren ist - von hier nicht vorliegenden, im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen abgesehen - die Anfechtung einer den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigenden Rekursentscheidung - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO; RIS-Justiz RS0012387).Auch im Exekutionsverfahren ist - von hier nicht vorliegenden, im Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen abgesehen - die Anfechtung einer den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigenden Rekursentscheidung - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO; RIS-Justiz RS0012387).
Anmerkung
E85046
3Ob173.07y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00173.07Y.0816.000
Dokumentnummer
JJT_20070816_OGH0002_0030OB00173_07Y0000_000