Weder die Zulässigkeit noch die Rechtzeitigkeit des offenbar als Rechtsmittel gemeinten Schriftsatzes der Mutter lässt sich derzeit beurteilen.
Zunächst ist festzuhalten, dass aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob und allenfalls wann eine wirksame Zustellung der Rekursentscheidung an die Mutter stattgefunden hat. Die mit internationalem Rückschein versuchte Zustellung in Großbritannien scheiterte (unvollständige und falsche Adressenangabe). Die Zustellung ohne Rückschein an der inländischen Anschrift (Wohnsitz der Eltern der Mutter, auch ihrer selbst?) ist aus dem Akt nur insofern ersichtlich, als die Mutter selbst angab, dass die Rekursentscheidung am 3. Juli 2013 „in Österreich eingelangt sei“.
Da die Zustellung in Österreich nicht mit Rückschein erfolgte und keine Hinterlegung stattfand, ist zunächst zu klären, wann das zuzustellende Schriftstück der Zustellempfängerin tatsächlich zugekommen ist. Dieser Zeitpunkt wäre für die Berechnung der Rechtsmittelfrist maßgeblich. Sollte er nicht geklärt werden können, ist im Hinblick darauf, dass offenbar vom tatsächlichen Zukommen der Rekursentscheidung auszugehen ist (inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rekursentscheidung und keine gegenteilige Angabe der Mutter), von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen.
Sollte sich hingegen herausstellen, dass die Rekursentscheidung der Mutter tatsächlich bereits am 3. Juli - oder allenfalls vor dem 5. Juli 2013 zugekommen ist, erwiese sich das Rechtsmittel als verspätet und wäre schon vom Erstgericht zurückzuweisen (§ 67 AußStrG).Sollte sich hingegen herausstellen, dass die Rekursentscheidung der Mutter tatsächlich bereits am 3. Juli - oder allenfalls vor dem 5. Juli 2013 zugekommen ist, erwiese sich das Rechtsmittel als verspätet und wäre schon vom Erstgericht zurückzuweisen (Paragraph 67, AußStrG).
Erweist sich das Rechtsmittel der Mutter hingegen als rechtzeitig, wäre der Mutter die Behebung der - vom Erstgericht bereits wahrgenommenen - Formgebrechen mittels Beschlusses und unter Fristsetzung aufzutragen, wobei für eine nachweisliche Zustellung zu sorgen ist, um im Falle der unterlassenen rechtzeitigen Verbesserung die gemäß § 67 AußStrG vom Erstgericht zu ziehenden Konsequenzen zu ermöglichen (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit).Erweist sich das Rechtsmittel der Mutter hingegen als rechtzeitig, wäre der Mutter die Behebung der - vom Erstgericht bereits wahrgenommenen - Formgebrechen mittels Beschlusses und unter Fristsetzung aufzutragen, wobei für eine nachweisliche Zustellung zu sorgen ist, um im Falle der unterlassenen rechtzeitigen Verbesserung die gemäß Paragraph 67, AußStrG vom Erstgericht zu ziehenden Konsequenzen zu ermöglichen (Zurückweisung wegen Unzulässigkeit).
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht übersteigt, zumal der 36-fache in zweiter Instanz strittige monatliche Unterhaltsbeitrag (193 EUR) unter 30.000 EUR liegt (6.948 EUR). Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0125732) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Eine solche Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung eines ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der erstgerichtliche Verbesserungsauftrag - im Falle der Rechtzeitigkeit des ursprünglichen Rechtsmittels - wäre daher auch noch um eine Belehrung in diesem Sinn zu ergänzen.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, 30.000 EUR nicht übersteigt, zumal der 36-fache in zweiter Instanz strittige monatliche Unterhaltsbeitrag (193 EUR) unter 30.000 EUR liegt (6.948 EUR). Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0125732) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG für zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Eine solche Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung eines ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Der erstgerichtliche Verbesserungsauftrag - im Falle der Rechtzeitigkeit des ursprünglichen Rechtsmittels - wäre daher auch noch um eine Belehrung in diesem Sinn zu ergänzen.