Entscheidung 3 Ob 173/19s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Dr. Alexander Thomas Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung gemäß § 353 EO sowie Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2019, GZ 46 R 186/19x-89, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. April 2019, GZ 19 E 1065/17f-84, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Dr. Alexander Thomas Rechtsanwalt in Wien, wegen Exekution zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung gemäß Paragraph 353, EO sowie Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2019, GZ 46 R 186/19x-89, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 18. April 2019, GZ 19 E 1065/17f-84, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies einen auf die Einbringung einer Wiederaufnahmeklage gestützten Aufschiebungsantrag der Verpflichteten ab, weil es die Anhängigkeit der behaupteten Wiederaufnahmeklage verneinte.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es die Rechtsansicht des Erstgerichts als richtig bezeichnete, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es die Rechtsansicht des Erstgerichts als richtig bezeichnete, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Der von der Verpflichteten mit dem Hinweis
auf – mangels eigenständiger Beurteilung durch das Rekursgericht – nicht konforme Begründungen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.Der von der Verpflichteten mit dem Hinweis, auf – mangels eigenständiger Beurteilung durch das Rekursgericht – nicht konforme Begründungen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Ein bestätigender Beschluss liegt nur dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RIS-Justiz RS0044456). Das war hier der Fall, weil beide Vorinstanzen davon ausgingen, der Aufschiebungsantrag sei nicht berechtigt, weil nicht von der Anhängigkeit einer Wiederaufnahmeklage auszugehen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00173.19S.0911.000
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2019
Dokumentnummer
JJT_20190911_OGH0002_0030OB00173_19S0000_000