Aus der Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ. XXVI 272, Conclusum der Richter des Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März 1937) sind, falls auch nur einer der betreibenden Gläubiger einen Käufer namhaft gemacht hat und der Verkauf an diesen durchgeführt wurde, die anderen Gläubiger, die keine Käufer namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde. Wie in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wurde, spricht hiefür nicht nur der Umstand, daß andernfalls sämtliche betreibende Gläubiger genötigt wären, Freihandkäufer namhaft zu machen, um die Einstellung des Verkaufsverfahrens für sich abzuwehren, was unnötige Kosten verursachen würde, sondern auch, daß das Verkaufsverfahren dann nicht einzustellen ist, wenn der betreibende Gläubiger keinen Freihandkäufer namhaft gemacht hat, der Verkauf aber an einen anderen Käufer bewirkt wird, der sich beim Vollstreckungsorgan meldet. Gerade letztgenannte, in § 280 (2) EO. enthaltene Bestimmung durchbricht das von Scheiderbauer (RZ. 1960 S. 17 f.) zur Stützung seiner gegenteiligen Meinung herangezogene Verschweigungsprinzip. Auch sein Argument, vom Termin des Freihandverkaufes seien nur jene betreibenden Gläubiger zu verständigen, die einen Käufer namhaft gemacht haben, weshalb das Verfahren in diesem Stadium nur noch zugunsten dieser Gläubiger weitergeführt werde, nicht aber zugunsten der anderen Gläubiger, die keine Käufer namhaft gemacht haben, schlägt nicht durch, denn die betreibenden Gläubiger werden davon verständigt, daß der führende betreibende Gläubiger zur Namhaftmachung von Freihandkäufern aufgefordert wurde und daß auch sie diese Möglichkeit haben. Es ist also ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, ob ein Termin für einen Freihandverkauf angeordnet wurde. Der Oberste Gerichtshof findet daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsansicht abzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche SZ. römisch 26 272, Conclusum der Richter des Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März 1937) sind, falls auch nur einer der betreibenden Gläubiger einen Käufer namhaft gemacht hat und der Verkauf an diesen durchgeführt wurde, die anderen Gläubiger, die keine Käufer namhaft gemacht haben, als solche zu behandeln, zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde. Wie in der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt wurde, spricht hiefür nicht nur der Umstand, daß andernfalls sämtliche betreibende Gläubiger genötigt wären, Freihandkäufer namhaft zu machen, um die Einstellung des Verkaufsverfahrens für sich abzuwehren, was unnötige Kosten verursachen würde, sondern auch, daß das Verkaufsverfahren dann nicht einzustellen ist, wenn der betreibende Gläubiger keinen Freihandkäufer namhaft gemacht hat, der Verkauf aber an einen anderen Käufer bewirkt wird, der sich beim Vollstreckungsorgan meldet. Gerade letztgenannte, in Paragraph 280, (2) EO. enthaltene Bestimmung durchbricht das von Scheiderbauer (RZ. 1960 S. 17 f.) zur Stützung seiner gegenteiligen Meinung herangezogene Verschweigungsprinzip. Auch sein Argument, vom Termin des Freihandverkaufes seien nur jene betreibenden Gläubiger zu verständigen, die einen Käufer namhaft gemacht haben, weshalb das Verfahren in diesem Stadium nur noch zugunsten dieser Gläubiger weitergeführt werde, nicht aber zugunsten der anderen Gläubiger, die keine Käufer namhaft gemacht haben, schlägt nicht durch, denn die betreibenden Gläubiger werden davon verständigt, daß der führende betreibende Gläubiger zur Namhaftmachung von Freihandkäufern aufgefordert wurde und daß auch sie diese Möglichkeit haben. Es ist also ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, ob ein Termin für einen Freihandverkauf angeordnet wurde. Der Oberste Gerichtshof findet daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsansicht abzugehen.
Da das Verkaufsverfahren dadurch, daß einige betreibende Gläubiger Freihandkäufer namhaft machten, für alle betreibenden Gläubiger nicht mit Ablauf der Frist zur Namhaftmachung von Freihandkäufen eingestellt wurde, konnte es auch gegenüber dem Rechtsmittelwerber erst dann eingestellt werden, wenn der Freihandverkauf ergebnislos blieb, also mit 25. April 1962. Daß eine solche Möglichkeit bestand, war dem Rechtsmittelwerber bekannt, weil er nicht der einzige betreibende Gläubiger war und nicht allein zur Namhaftmachung von Freihandkäufern aufgefordert worden war. Die sechsmonatige Frist des § 200 Z. 3 EO. läuft also auch für ihn erst ab 25. April 1962, weshalb sein am 12. September 1962 gestellter Fortsetzungsantrag vom Erstgericht mit Recht abgewiesen wurde.Da das Verkaufsverfahren dadurch, daß einige betreibende Gläubiger Freihandkäufer namhaft machten, für alle betreibenden Gläubiger nicht mit Ablauf der Frist zur Namhaftmachung von Freihandkäufen eingestellt wurde, konnte es auch gegenüber dem Rechtsmittelwerber erst dann eingestellt werden, wenn der Freihandverkauf ergebnislos blieb, also mit 25. April 1962. Daß eine solche Möglichkeit bestand, war dem Rechtsmittelwerber bekannt, weil er nicht der einzige betreibende Gläubiger war und nicht allein zur Namhaftmachung von Freihandkäufern aufgefordert worden war. Die sechsmonatige Frist des Paragraph 200, Ziffer 3, EO. läuft also auch für ihn erst ab 25. April 1962, weshalb sein am 12. September 1962 gestellter Fortsetzungsantrag vom Erstgericht mit Recht abgewiesen wurde.