Entscheidung 3 Ob 174/07w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Christiane B*****, wider die verpflichtete Partei Barbara G*****, vertreten durch ihre Sachwalterin Henriette G*****, früher K*****, ebendort, wegen 206,78 EUR s.A., infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 27. April 2004, GZ 1 R 13/07b-10, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom 13. November 2006, GZ 7 E 1876/06i-6, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hatte der betreibenden Gläubigerin wider die Verpflichtete zur Hereinbringung von 206,78 EUR s.A. die Forderungsexekution und die Fahrnisexekution bewilligt. Deren Einspruch wies es ab.
Diesen Beschluss bestätigte die zweite Instanz mit der Maßgabe, dass sie den Einspruch zurückwies, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei
Rechtliche Beurteilung
Der ungeachtet dieses Ausspruchs von der Verpflichteten dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO tatsächlich jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz war nämlich die betriebene Forderung, deren Kapitalsbetrag 4.000 EUR bei weitem nicht erreicht.Der ungeachtet dieses Ausspruchs von der Verpflichteten dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO tatsächlich jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen. Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz war nämlich die betriebene Forderung, deren Kapitalsbetrag 4.000 EUR bei weitem nicht erreicht.
Anmerkung
E85047
3Ob174.07w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00174.07W.0816.000
Dokumentnummer
JJT_20070816_OGH0002_0030OB00174_07W0000_000