Begründung:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1922, SZ. IV/145, ausgesprochen hat, kann die Registrierung von Beschlüssen einer Ges. m. b. H. von einem Gesellschafter nur mittels Nichtigkeitsklage, nicht aber mittels Rekurses im Verfahren außer Streitsachen angefochten werden (§§ 41 und 42 GesmbHG.). Die Rechtsmittel, die einem Gesellschafter einer Ges. m. b. H. zustehen, sind in Abs. 2 und 4 des § 41 des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, genau umschrieben. Es ist dies die nur unter den dort genau angegebenen Voraussetzungen innerhalb bestimmter Frist einzubringende Nichtigkeitsklage, wozu noch allenfalls der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung behufs Aufschiebung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses (§ 42 Abs. 4) kommt. Die Anfechtung der Eintragung von Beschlüssen im außerstreitigen Verfahren ist dem Gesellschafter jedoch versagt, wie auch aus den Motiven zum Herrenhausbericht zu dem bezogenen Gesetze hervorgeht (Beilage 236, S. 71 und 272, S. 11 und 21 zu den Protokollen des Herrenhauses, XVIII. Session).Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1922, SZ. IV/145, ausgesprochen hat, kann die Registrierung von Beschlüssen einer Ges. m. b. H. von einem Gesellschafter nur mittels Nichtigkeitsklage, nicht aber mittels Rekurses im Verfahren außer Streitsachen angefochten werden (Paragraphen 41 und 42 GesmbHG.). Die Rechtsmittel, die einem Gesellschafter einer Ges. m. b. H. zustehen, sind in Absatz 2 und 4 des Paragraph 41, des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, genau umschrieben. Es ist dies die nur unter den dort genau angegebenen Voraussetzungen innerhalb bestimmter Frist einzubringende Nichtigkeitsklage, wozu noch allenfalls der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung behufs Aufschiebung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses (Paragraph 42, Absatz 4,) kommt. Die Anfechtung der Eintragung von Beschlüssen im außerstreitigen Verfahren ist dem Gesellschafter jedoch versagt, wie auch aus den Motiven zum Herrenhausbericht zu dem bezogenen Gesetze hervorgeht (Beilage 236, S. 71 und 272, S. 11 und 21 zu den Protokollen des Herrenhauses, römisch achtzehn. Session).
Daran hat auch der Artikel 9 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 (DRGBl. I S. 1999, GBlÖ. Nr. 86/1939) nichts geändert. Auf Grund dieser Bestimmungen sollten lediglich mit Rücksicht auf die Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 im österreichischen Rechtsgebiete an Stelle des in Österreich nicht in Geltung stehenden deutschen FGG. die Vorschriften der §§ 1 bis 19 des AußstrG. in Handelssachen Anwendung zu finden haben, womit nur der bisherige Rechtszustand bestätigt wurde, nicht aber wurde hiedurch die in den §§ 41 ff. GesmbHG. normierte Sonderregelung berührt.Daran hat auch der Artikel 9 der 4. Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938 (DRGBl. römisch eins S. 1999, GBlÖ. Nr. 86 aus 1939,) nichts geändert. Auf Grund dieser Bestimmungen sollten lediglich mit Rücksicht auf die Einführung des deutschen Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897 im österreichischen Rechtsgebiete an Stelle des in Österreich nicht in Geltung stehenden deutschen FGG. die Vorschriften der Paragraphen eins bis 19 des AußstrG. in Handelssachen Anwendung zu finden haben, womit nur der bisherige Rechtszustand bestätigt wurde, nicht aber wurde hiedurch die in den Paragraphen 41, ff. GesmbHG. normierte Sonderregelung berührt.
Da das Registergericht in den Gründen seines Eintragungsbeschlusses feststellte, daß der Gesellschafter Dr. G. den im § 38 GesmbHG. vorgeschriebenen Förmlichkeiten Genüge geleistet hat, somit die formellen Voraussetzungen zur beantragten Registereintragung gemäß § 38 GesmbHG. gegeben waren, steht dem Revisionsrekurswerber ein Rekursrecht nicht zu, sondern eben nur die in den §§ 41 ff. GesmbHG. vorgesehene Nichtigkeitsklage.Da das Registergericht in den Gründen seines Eintragungsbeschlusses feststellte, daß der Gesellschafter Dr. G. den im Paragraph 38, GesmbHG. vorgeschriebenen Förmlichkeiten Genüge geleistet hat, somit die formellen Voraussetzungen zur beantragten Registereintragung gemäß Paragraph 38, GesmbHG. gegeben waren, steht dem Revisionsrekurswerber ein Rekursrecht nicht zu, sondern eben nur die in den Paragraphen 41, ff. GesmbHG. vorgesehene Nichtigkeitsklage.