Der Ersteher kann die Zuweisung von ihm aufgewendeter Kosten der Entfernung von Bauschutt keinesfalls - wie dies vom Rekursgericht vorgenommen wurde - als Vorzugsposten erreichen, weil für Kosten der Ersatzvornahme nach § 138 Abs 4 WRG kein gesetzliches Pfandrecht vorgesehen ist. Die Entscheidung SZ 59/66, auf die sich der Ersteher stützt, betrifft den Fall von Kosten einer Ersatzvornahme nach der Wiener Bauordnung, wo ein Vorzugspfandrecht ausdrücklich festgelegt wird. Dies ist aber im WRG nicht der Fall. Die strittige Frage, ob auch derjenige, der anstelle des Verpflichteten Zahlung geleistet hat, denselben Vorrang beim Meistbot genießt, wie wenn die Abgabenbehörde die Abgabenschuld angemeldet hätte (vgl hiezu GlU 14.503; GlUNF 3446; Heller/Berger/Stix 1468 f; zur Lage im Insolvenzrecht GlU 10.979; SZ 16/119; JBl 1960, 304; SZ 52/150), stellt sich hier nicht.Der Ersteher kann die Zuweisung von ihm aufgewendeter Kosten der Entfernung von Bauschutt keinesfalls - wie dies vom Rekursgericht vorgenommen wurde - als Vorzugsposten erreichen, weil für Kosten der Ersatzvornahme nach Paragraph 138, Absatz 4, WRG kein gesetzliches Pfandrecht vorgesehen ist. Die Entscheidung SZ 59/66, auf die sich der Ersteher stützt, betrifft den Fall von Kosten einer Ersatzvornahme nach der Wiener Bauordnung, wo ein Vorzugspfandrecht ausdrücklich festgelegt wird. Dies ist aber im WRG nicht der Fall. Die strittige Frage, ob auch derjenige, der anstelle des Verpflichteten Zahlung geleistet hat, denselben Vorrang beim Meistbot genießt, wie wenn die Abgabenbehörde die Abgabenschuld angemeldet hätte vergleiche hiezu GlU 14.503; GlUNF 3446; Heller/Berger/Stix 1468 f; zur Lage im Insolvenzrecht GlU 10.979; SZ 16/119; JBl 1960, 304; SZ 52/150), stellt sich hier nicht.
Für das Begehren des Erstehers auf Zuweisung der gesamten von ihm aufgewendeten Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von S 839.341,60 besteht somit keine Rechtsgrundlage, weil diese Kosten kein Vorzugsrecht genießen. Auch § 217 Abs 1 Z 1 EO setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die betreffenden Steuern, Gebühren oder sonstigen öffentlichen Abgaben ein gesetzliches Pfandrecht genießen.Für das Begehren des Erstehers auf Zuweisung der gesamten von ihm aufgewendeten Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von S 839.341,60 besteht somit keine Rechtsgrundlage, weil diese Kosten kein Vorzugsrecht genießen. Auch Paragraph 217, Absatz eins, Ziffer eins, EO setzt nach dem eindeutigen Wortlaut voraus, dass die betreffenden Steuern, Gebühren oder sonstigen öffentlichen Abgaben ein gesetzliches Pfandrecht genießen.
Auch für das Begehren auf Zuweisung des pfandrechtlich sichergestellten Betrages von S 186.660,-- fehlt eine Rechtsgrundlage.
Wohl kann sich der Ersteher auch bei der Anmeldung im Meistbotsverfahren auf § 1358 ABGB stützen (JBl 1978, 316; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 14 zu § 1423). Der Ersteher hat jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass die pfandrechtlich sichergestellte Forderung von S 186.660 für die Kosten der Ersatzvornahme auf ihn übergegangen ist. Er hat zwar Kosten in dieser Höhe aufgewendet, dies jedoch nicht für eine Ersatzvornahme; er hat vielmehr von sich aus diese Aufwendungen für Entsorgungsarbeiten getätigt. Für solche Kosten besteht jedoch keine pfandrechtliche Sicherstellung, sondern ausschließlich für eine behördliche Ersatzvornahme. Dem kann aber nicht gleichgestellt werden, dass ein Dritter die vorzunehmenden Arbeiten auf seine Kosten ausführen lässt. Dies mag einen Ersatzanspruch gegen den zur Vornahme der Arbeiten Verpflichteten zur Folge haben (siehe SZ 62/130), es liegt dem aber ein anderer Rechtsgrund als der zugrunde, für den das Pfandrecht begründet wurde. Die auf diesen Rechtsgrund, nämlich die Ersatzvornahme durch die Behörde, gegründete Forderung ist aber infolge Zweckerfüllung erloschen (siehe hiezu Honsell/Heidinger in Schwimann2 § 1447 Rz 9), und es hätte deshalb auch der Pfandgläubiger auf Grund des Pfandrechts eine Zuweisung nicht erhalten können. Nichts anderes kann aber für denjenigen gelten, der gemäß § 1358 ABGB Rechtsnachfolger des Pfandgläubigers geworden ist. Es muss daher hier nicht erörtert werden, ob die persönliche Haftung des Erstehers für die Schuld des Verpflichteten, die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, bestanden hat. Ebensowenig muss erörtert werden, ob der Ersteher eine Zuweisung erhalten hätte können, wenn ihm die Forderung auf Bezahlung der Kosten der Ersatzvornahme und damit auch das hiefür begründete Pfandrecht abgetreten worden wäre. Auf diesen Rechtsgrund hat der Ersteher seine Forderungsanmeldung nämlich nicht gestützt.Wohl kann sich der Ersteher auch bei der Anmeldung im Meistbotsverfahren auf Paragraph 1358, ABGB stützen (JBl 1978, 316; Mader in Schwimann, ABGB**2 Rz 14 zu Paragraph 1423,). Der Ersteher hat jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass die pfandrechtlich sichergestellte Forderung von S 186.660 für die Kosten der Ersatzvornahme auf ihn übergegangen ist. Er hat zwar Kosten in dieser Höhe aufgewendet, dies jedoch nicht für eine Ersatzvornahme; er hat vielmehr von sich aus diese Aufwendungen für Entsorgungsarbeiten getätigt. Für solche Kosten besteht jedoch keine pfandrechtliche Sicherstellung, sondern ausschließlich für eine behördliche Ersatzvornahme. Dem kann aber nicht gleichgestellt werden, dass ein Dritter die vorzunehmenden Arbeiten auf seine Kosten ausführen lässt. Dies mag einen Ersatzanspruch gegen den zur Vornahme der Arbeiten Verpflichteten zur Folge haben (siehe SZ 62/130), es liegt dem aber ein anderer Rechtsgrund als der zugrunde, für den das Pfandrecht begründet wurde. Die auf diesen Rechtsgrund, nämlich die Ersatzvornahme durch die Behörde, gegründete Forderung ist aber infolge Zweckerfüllung erloschen (siehe hiezu Honsell/Heidinger in Schwimann2 Paragraph 1447, Rz 9), und es hätte deshalb auch der Pfandgläubiger auf Grund des Pfandrechts eine Zuweisung nicht erhalten können. Nichts anderes kann aber für denjenigen gelten, der gemäß Paragraph 1358, ABGB Rechtsnachfolger des Pfandgläubigers geworden ist. Es muss daher hier nicht erörtert werden, ob die persönliche Haftung des Erstehers für die Schuld des Verpflichteten, die Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, bestanden hat. Ebensowenig muss erörtert werden, ob der Ersteher eine Zuweisung erhalten hätte können, wenn ihm die Forderung auf Bezahlung der Kosten der Ersatzvornahme und damit auch das hiefür begründete Pfandrecht abgetreten worden wäre. Auf diesen Rechtsgrund hat der Ersteher seine Forderungsanmeldung nämlich nicht gestützt.
Da somit der Ersteher auch auf Grund des für die Kosten der Ersatzvornahme eingetragenen Pfandrechts eine Zuweisung nicht erhalten kann, war der Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO. Hier liegt ein Zwischenstreit vor, in dem - anders als im eigentlichen Meistbotsverteilungsverfahren (JB 201) - ein Kostenersatz stattfindet (SZ 58/160); Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht das gesamte Meistbot, sondern der dem Verpflichteten gegenüber dem Beschluss des Rekursgerichtes mehr zugewiesene Betrag von S 839.341,60. Der Verpflichtete hat seine Kosten diesen Grundsätzen entsprechend verzeichnet.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO. Hier liegt ein Zwischenstreit vor, in dem - anders als im eigentlichen Meistbotsverteilungsverfahren (JB 201) - ein Kostenersatz stattfindet (SZ 58/160); Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht das gesamte Meistbot, sondern der dem Verpflichteten gegenüber dem Beschluss des Rekursgerichtes mehr zugewiesene Betrag von S 839.341,60. Der Verpflichtete hat seine Kosten diesen Grundsätzen entsprechend verzeichnet.