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Entscheidung 3 Ob 175/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob175/04p

Entscheidungsdatum

21.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses *****, in Gründung, vertreten durch Dr. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei M***** GmbH in Liquidation, vormals M***** GmbH in Liquidation, *****, wegen 17.245,84 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. März 2004, GZ 46 R 742/03p-51, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 30. September 2003, GZ 25 E 249/01a-40, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs einer Pfandgläubigerin gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss in dem von der betreibenden Partei am 12. Dezember 2001 eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin ist gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigte und kein Fall der Klagezurückweisung aus formellen Gründen vorliegt. Auch im Exekutionsverfahren gelten ja die Revisionsrekursbeschränkungen der ZPO (RIS-Justiz RS0002321, zuletzt 3 Ob 77/04a), also insbesondere die Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, EO (3 Ob 249/03v [schon zur Rechtslage nach der EO-Novelle 2000] uva; RIS-Justiz RS0012387). Da auf das vorliegende Verfahren schon die EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 anzuwenden ist (Artikel römisch drei, Absatz eins, leg cit), kommt die früher gegebene Ausnahme von diesem Grundsatz nach Paragraph 239, Absatz 3, EO (Angst in Angst, EO, Paragraph 239, Rz 3) nicht zur Anwendung. Dass die Entscheidung zweiter Instanz - wie die Revisionsrekurswerberin behauptet - aus von denen des Erstgerichts abweichenden Gründen erfolgte, ändert am Vorliegen eines bestätigenden Beschlusses nichts (RIS-Justiz RS0044456 T2 und T5, zuletzt 3 Ob 4/04s).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu prüfen wäre.

Anmerkung

E74160 3Ob175.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00175.04P.0721.000

Dokumentnummer

JJT_20040721_OGH0002_0030OB00175_04P0000_000