Entscheidung 3 Ob 175/16f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch JUDr. Jiri Drobecek, Rechtsanwalt in Hodonin, Tschechische Republik, wider die beklagten Parteien 1. E*****, 2. K*****, 3. A*****, alle vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 36 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2015, GZ 40 R 188/15s-34, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch JUDr. Jiri Drobecek, Rechtsanwalt in Hodonin, Tschechische Republik, wider die beklagten Parteien 1. E*****, 2. K*****, 3. A*****, alle vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 36, EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2015, GZ 40 R 188/15s-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit in der außerordentlichen Revision (neuerlich) ein Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wegen ihres Vorgehens in erster Instanz enthalten ist, musste dieser als unzulässiger, rechtsmissbräuchlich wiederholter Ablehnungsantrag (vgl ON 26 und 42) keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden (RIS-Justiz RS0125478; RS0096914 [T23]).Soweit in der außerordentlichen Revision (neuerlich) ein Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wegen ihres Vorgehens in erster Instanz enthalten ist, musste dieser als unzulässiger, rechtsmissbräuchlich wiederholter Ablehnungsantrag vergleiche ON 26 und 42) keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden (RIS-Justiz RS0125478; RS0096914 [T23]).
Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0030OB00175.16F.1123.000
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
JJT_20161123_OGH0002_0030OB00175_16F0000_000