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Entscheidung 3 Ob 175/23s×

Entscheidung 3 Ob 175/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob175/23s

Entscheidungsdatum

31.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch Rainer-Rück-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Agrargemeinschaft *, vertreten durch Lorenz & Strobl Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Juli 2023, GZ 3 R 50/23m-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Die Vorinstanzen gaben dem Eventualbegehren der Klägerin auf Duldung der Errichtung einer bestimmten Liftanlage (samt den damit zusammenhängenden, näher festgelegten baulichen Maßnahmen) auf einer im Eigentum der Beklagten stehenden Grundparzelle statt.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[3]                  1. Der Oberste Gerichtshof hat den behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens geprüft; er liegt nicht vor.

[4]                  Die Klägerin stützte ihr Hauptbegehren, das auf Feststellung einer Dienstbarkeit zur Errichtung der näher spezifizierten Seilbahn gerichtet war, sowie auch ihr auf Duldung der Errichtung dieser Liftanlage gerichtetes Eventualbegehren von Beginn an auf eine vertragliche Vereinbarung, die sie als Dienstbarkeit zur Errichtung neuer Liftanlagen interpretierte. Sämtliches Tatsachenvorbringen zur Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung war daher bereits in erster Instanz möglich und zu erstatten. Auch einen allfälligen Verjährungseinwand hätte die Beklagte daher schon im erstinstanzlichen Verfahren erheben können. Eine – wie die Beklagte meint – Überraschungsentscheidung des Berufungsgerichts, das die Vertragsbestimmung im Sinn des Verständnisses der Klägerin als Dienstbarkeit und nicht – wie das Erstgericht – als bloße Optionsvereinbarung auslegte, liegt demnach nicht vor.

[5] 2.1 Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft – abgesehen von Fällen auffallender Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RS0042936, RS0042776 ua).

[6] 2.2 Das Berufungsgericht legte Punkt römisch fünf der Vereinbarung, deren rechtswirksamer Übergang auf die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist, mit Hinweis auf den Wortlaut dahin aus, dass die Beklagte der damaligen Liftbetreiberin eine Dienstbarkeit zur Errichtung weiterer Liftanlagen auf der betreffenden Grundparzelle einräumte. Zur Formulierung, laut der die Beklagte der Liftgesellschaft „bereits heute grundsätzlich“ das Recht einräumte, „weitere Liftanlagen gleich welcher Art und dazugehörige Abfahrten zu errichten“, führte das Berufungsgericht – ohne aufzugreifende Verkennung der Auslegungsgrundsätze – aus, dass sich das Wort „grundsätzlich“ aufgrund der damit zusammenhängenden vertraglichen Regelungen erkennbar auf die anlässlich eines solchen Ausbaus festzusetzende Entschädigung für die Nutzung der Grundflächen beziehe; eine Einschränkung der Rechtseinräumung betreffend neue Liftanlagen sei darin nicht zu erkennen. Im Revisionsstadium ist nur noch das Eventualbegehren über die Duldung der Errichtung der dort bezeichneten Anlage zu beurteilen; allgemeine Erörterungen zum Umfang der Rechteeinräumung durch die vertragliche Regelung aus dem Jahr 1973 (samt den späteren Ergänzungen) sind daher entbehrlich.

[7] 2.3 Die Beklagte argumentiert weiters, ihre lange Vertragsbindung durch die angenommene Dienstbarkeit sei sittenwidrig und das Berufungsgericht habe dies zu Unrecht verneint. Auch damit zeigt sie allerdings keine als erhebliche Rechtsfrage aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Das Berufungsgericht verwies vertretbar auf die Rechtsprechung zu ungemessenen Dienstbarkeiten, die für Änderungen der Nutzung eine umfassende Interessenabwägung fordert, in die auch wirtschaftliche Vor- und Nachteile einzubeziehen sind vergleiche RS0011733 [T1, T16, T22, T23]). Dass eine solche Interessenabwägung hier zu Lasten der Klägerin ausgehen müsste, vermag die Beklagte, nicht nachvollziehbar darzulegen. Wenn sie eine Sittenwidrigkeit aus dem Umstand ableiten möchte, dass die Vereinbarung nur für die Klägerin eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht, so lässt sie die unterschiedliche Ausgangssituation der klagenden Betreiberin der Liftanlage einerseits und der beklagten Liegenschaftseigentümerin andererseits, die für die Nutzung der Fläche während des Betriebs eine entsprechende Entschädigung erhält, außer Acht. Den Rechtsmittelausführungen der Beklagten lässt sich keine Begründung dafür entnehmen, dass eine Vertragsbeendigung bisher für sie von Interesse gewesen wäre.

[8]                  2.4 Die Beklagte meint, durch die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung als Dienstbarkeit treffe sie im Ergebnis eine „unentgeltliche Freihalteverpflichtung“. Dabei übergeht sie allerdings die Feststellungen, nach denen sie stets die vereinbarten Entschädigungsleistungen für die Nutzung der Grundparzelle durch bestehende Liftanlagen während des Winterbetriebs erhalten hat. Es ist anzunehmen, dass die Parteien im Fall einer früheren Errichtung weiterer Liftanlagen entsprechend der Vereinbarung auch das Entgelt für die Nutzung angepasst hätten. Aus welchem Grund die Klägerin (oder ihre Rechtsvorgängerin) der Beklagten schon allein für die bloße Möglichkeit der künftigen Errichtung zusätzlicher Liftanlagen noch ein weiteres Entgelt hätte leisten sollen, ist nicht erkennbar und dies vermag auch die Beklagte nicht näher zu begründen.

[9] 3. Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Frage der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind regelmäßig einzelfallbezogen und nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0011691 [T11]). Aus dem Umstand, dass nur die Klägerin (bzw deren Rechtsvorgängerin) zu entscheiden hatte, ob und wann sie von dem ihr eingeräumten Recht, weitere Liftanlagen und dazugehörige Abfahrten zu errichten, Gebrauch macht, lässt sich kein „grobes Missverhältnis“ ableiten: Die Klägerin trägt das wirtschaftliche Risiko (auch) für die Erhaltung nach der Errichtung solcher Anlagen. Die Liegenschaftseigentümerin hat näher geregelte Ansprüche auf Entschädigung, Wiedererrichtung von Zäunen, Maßnahmen zur Verbesserung der Vegetation, Schadensbehebung etc. Die Beklagte nennt keinen Grund dafür, dass schon allein die vertraglich eingeräumte Möglichkeit einer erweiterten Nutzung im Fall der Errichtung weiterer Anlagen durch die Klägerin die agrarischen Nutzungsmöglichkeiten für sie als Liegenschaftseigentümerin eingeschränkt hätte und/oder einschränken würde.

[10]       4. Andere Rechtsfragen werden im Rechtsmittel nicht aufgeworfen.

Textnummer

E140618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00175.23S.0131.000

Im RIS seit

28.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240131_OGH0002_0030OB00175_23S0000_000