Aus der Begründung:
Das Rekursgericht hat nicht in die Beweiswürdigung selbst eingegriffen, sondern nur die dem Erstgericht zur Verfügung stehenden Grundlagen für seine Entscheidung als mangelhaft angesehen. Nach § 394 EO. ist die Höhe des Ersatzbetrages nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO.) festzusetzen. Eine solche Ermessensentscheidung ist im Rechtsmittelweg überprüfbar. Wenn das Rekursgericht daher zur Überzeugung gelangt, daß noch entsprechende Unterlagen fehlen, um den Ersatzbetrag einigermaßen verläßlich feststellen zu können, so kann es entsprechende ergänzende Erhebungen auftragen, ohne durch die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes daran gehindert zu sein. Es darf auch nicht übersehen werden, daß das Rekursgericht trotz der erstrichterlichen Feststellungen den Ersatzbetrag unter Würdigung aller Umstände abweichend vom Erstgericht festsetzen könnte. Als solcher Umstand wird vom Rekursgericht die Möglichkeit angeführt, daß im Falle der Erzeugung der 2000 Geräte andere Lieferungen hätten ausfallen müssen. Die Erwägungen des Rekursgerichtes bewegen sich daher durchaus in dem vom Gesetz gesteckten zulässigen Rahmen. Sie sind auch durchwegs berechtigt. Auch wenn man davon ausginge, daß ein griechischer Kunde einen solchen Auftrag erteilt hätte, so ist damit allein noch nichts über die wirkliche Höhe des Verdienstentganges ausgesagt. Das Erstgericht hat hierüber völlig unzureichende Feststellungen getroffen. Es hat nicht einmal den Preis festgestellt, den der Grieche zu zahlen sich bereit erklärt hat. Es ist bei Exportaufträgen - noch dazu in ungewöhnlicher, nicht branchenüblicher Höhe - üblich, daß stark reduzierte Preise geboten werden, und es hätten auch die übrigen Bedingungen des Auftrages, die Tragung der Frachtspesen, die Zahlungsbedingungen und die Finanzierungsmöglichkeiten erörtert werden müssen, um den tatsächlich Verdienstentgang durch Ausfall eines solchen Auftrages beurteilen zu können. Mit Recht hat der Antragsgegner auch auf das Sachverständigengutachten verwiesen, in welchem darauf hingewiesen wird, daß jede Produktionsausweitung bei der Art dieses Betriebes auch eine Kapazitätsausweitung zur Voraussetzung habe, deren Enderfolg zweifelhaft sei. Diese Bemerkung des Sachverständigen ist zu beachten und erfordert eine eingehende Erörterung über die Auswirkungen eines solchen zusätzlichen Auftrages auf die Erfolgsbilanz. Alle diese Erhebungen werden dann notwendig sein, wenn das Erstgericht nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens neuerlich feststellen kann, daß ein konkreter Auftrag in dieser Höhe erteilt wurde.Das Rekursgericht hat nicht in die Beweiswürdigung selbst eingegriffen, sondern nur die dem Erstgericht zur Verfügung stehenden Grundlagen für seine Entscheidung als mangelhaft angesehen. Nach Paragraph 394, EO. ist die Höhe des Ersatzbetrages nach freier Überzeugung (Paragraph 273, ZPO.) festzusetzen. Eine solche Ermessensentscheidung ist im Rechtsmittelweg überprüfbar. Wenn das Rekursgericht daher zur Überzeugung gelangt, daß noch entsprechende Unterlagen fehlen, um den Ersatzbetrag einigermaßen verläßlich feststellen zu können, so kann es entsprechende ergänzende Erhebungen auftragen, ohne durch die bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes daran gehindert zu sein. Es darf auch nicht übersehen werden, daß das Rekursgericht trotz der erstrichterlichen Feststellungen den Ersatzbetrag unter Würdigung aller Umstände abweichend vom Erstgericht festsetzen könnte. Als solcher Umstand wird vom Rekursgericht die Möglichkeit angeführt, daß im Falle der Erzeugung der 2000 Geräte andere Lieferungen hätten ausfallen müssen. Die Erwägungen des Rekursgerichtes bewegen sich daher durchaus in dem vom Gesetz gesteckten zulässigen Rahmen. Sie sind auch durchwegs berechtigt. Auch wenn man davon ausginge, daß ein griechischer Kunde einen solchen Auftrag erteilt hätte, so ist damit allein noch nichts über die wirkliche Höhe des Verdienstentganges ausgesagt. Das Erstgericht hat hierüber völlig unzureichende Feststellungen getroffen. Es hat nicht einmal den Preis festgestellt, den der Grieche zu zahlen sich bereit erklärt hat. Es ist bei Exportaufträgen - noch dazu in ungewöhnlicher, nicht branchenüblicher Höhe - üblich, daß stark reduzierte Preise geboten werden, und es hätten auch die übrigen Bedingungen des Auftrages, die Tragung der Frachtspesen, die Zahlungsbedingungen und die Finanzierungsmöglichkeiten erörtert werden müssen, um den tatsächlich Verdienstentgang durch Ausfall eines solchen Auftrages beurteilen zu können. Mit Recht hat der Antragsgegner auch auf das Sachverständigengutachten verwiesen, in welchem darauf hingewiesen wird, daß jede Produktionsausweitung bei der Art dieses Betriebes auch eine Kapazitätsausweitung zur Voraussetzung habe, deren Enderfolg zweifelhaft sei. Diese Bemerkung des Sachverständigen ist zu beachten und erfordert eine eingehende Erörterung über die Auswirkungen eines solchen zusätzlichen Auftrages auf die Erfolgsbilanz. Alle diese Erhebungen werden dann notwendig sein, wenn das Erstgericht nach entsprechender Ergänzung des Verfahrens neuerlich feststellen kann, daß ein konkreter Auftrag in dieser Höhe erteilt wurde.
Es muß daher dem Rekursgericht beigepflichtet werden, daß das erstrichterliche Verfahren mangelhaft geblieben ist und keine geeignete Grundlage zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages bildet.