Entscheidung 3 Ob 176/07i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Dieter A. K*****, vertreten durch Mag. Michael Gruner, Rechtsanwalt in Wien, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei B***** AG, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Cg 24/00f des Handelsgerichts Wien, wegen 250.300,66 EUR s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2007, GZ 2 R 66/07a-29, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. November 2006, GZ 23 Nc 1/06y-11, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte die mit fehlender Anwaltsunterschrift begründete Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Erstgericht.
Rechtliche Beurteilung
Mit seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs releviert der Wiederaufnahmskläger die Nichtigkeit (wegen widersprüchlicher Verfahrenshilfeentscheidungen) und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (wegen unzureichender Manuduktion des Klägers). Das Rekursgericht hat die gerügten Verfahrensfehler verneint. Diese können nach stRsp nicht mehr zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0043405; 8 Ob 2/07p mwN; RIS-Justiz RS0042963 uva). Im Übrigen werden vom Rekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.
Anmerkung
E85124
3Ob176.07i
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 118.209
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00176.07I.0816.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20070816_OGH0002_0030OB00176_07I0000_000