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Entscheidung 3 Ob 176/07i×

Entscheidung 3 Ob 176/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob176/07i

Entscheidungsdatum

16.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon. Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Dieter A. K*****, vertreten durch Mag. Michael Gruner, Rechtsanwalt in Wien, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei B***** AG, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Cg 24/00f des Handelsgerichts Wien, wegen 250.300,66 EUR s.A., infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der wiederaufnahmsklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Juni 2007, GZ 2 R 66/07a-29, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 3. November 2006, GZ 23 Nc 1/06y-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte die mit fehlender Anwaltsunterschrift begründete Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage durch das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

Mit seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs releviert der Wiederaufnahmskläger die Nichtigkeit (wegen widersprüchlicher Verfahrenshilfeentscheidungen) und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (wegen unzureichender Manuduktion des Klägers). Das Rekursgericht hat die gerügten Verfahrensfehler verneint. Diese können nach stRsp nicht mehr zum Gegenstand eines Revisionsrekurses gemacht werden (RIS-Justiz RS0043405; 8 Ob 2/07p mwN; RIS-Justiz RS0042963 uva). Im Übrigen werden vom Rekurswerber keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.

Anmerkung

E85124 3Ob176.07i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.209 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00176.07I.0816.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20070816_OGH0002_0030OB00176_07I0000_000