Entscheidung 3 Ob 176/19g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wider die beklagte Partei G*****, vertreten durch die Gibel Zirm Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. April 2019, GZ 39 R 241/18g-19, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des Berufungsgerichts, Satz 2 des Punktes III. des Mietvertrags stelle eine Einschränkung des generellen Verzichts laut Satz 1 dieses Punktes dar, hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht offen stehenden Beurteilungsspielraums und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Auslegung des Berufungsgerichts, Satz 2 des Punktes römisch drei. des Mietvertrags stelle eine Einschränkung des generellen Verzichts laut Satz 1 dieses Punktes dar, hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht offen stehenden Beurteilungsspielraums und bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00176.19G.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
JJT_20191023_OGH0002_0030OB00176_19G0000_000