[4] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt. [4] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
[5] 1. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor:
[6] 1.1. Soweit der Kläger sich auf die „Unterlassung des gemäß § 183 Geo vorgeschriebenen Verfahrens“ stützt, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof aus Anlass der zahlreichen vom Kläger gestellten Ablehnungsanträge bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die vom Kläger vermisste Eintragung in das Jv-Register nicht zu erfolgen hat (vgl nur jüngst 1 Ob 37/21d mwN; ebenso schon 3 Fsc 1/19f und 3 Ob 172/19v). Davon abgesehen wäre auch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der unterbliebenen Registereintragung eine Nichtigkeit des Ablehnungsverfahrens ergeben sollte. [6] 1.1. Soweit der Kläger sich auf die „Unterlassung des gemäß Paragraph 183, Geo vorgeschriebenen Verfahrens“ stützt, ist er zunächst darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof aus Anlass der zahlreichen vom Kläger gestellten Ablehnungsanträge bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die vom Kläger vermisste Eintragung in das Jv-Register nicht zu erfolgen hat vergleiche nur jüngst 1 Ob 37/21d mwN; ebenso schon 3 Fsc 1/19f und 3 Ob 172/19v). Davon abgesehen wäre auch nicht ersichtlich, inwieweit sich aus der unterbliebenen Registereintragung eine Nichtigkeit des Ablehnungsverfahrens ergeben sollte.
[7] 1.2. Die Urschrift des angefochtenen Beschlusses wurde unzweifelhaft von allen drei im Kopf der Entscheidung als Senatsmitglieder angeführten Richtern eigenhändig unterfertigt. Dass die Beisetzung des Datums der jeweiligen Unterfertigung nicht notwendig ist, wurde bereits zu 3 Ob 172/19v ausgesprochen.
[8] 1.3. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die an der Entscheidung mitwirkenden Richter gemäß § 20 Abs 1 Z 1 JN ex lege ausgeschlossen seien, weil sie aufgrund der Nennung ihrer Namen zwangsläufig zumindest als Unterstützer der vom Kläger vermuteten „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ anzusehen seien. [8] 1.3. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die an der Entscheidung mitwirkenden Richter gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, JN ex lege ausgeschlossen seien, weil sie aufgrund der Nennung ihrer Namen zwangsläufig zumindest als Unterstützer der vom Kläger vermuteten „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ anzusehen seien.
[9] 2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dass kein Verstoß gegen § 183 Geo vorliegt, wurde bereits klargestellt. Aber auch der Umstand, dass der Ablehnungsantrag nicht Bestandteil des Akts ist, kann keinen Verfahrensmangel begründen, zumal der Kläger gar nicht behauptet, die von ihm in den Raum gestellte Gefahr der „Manipulation“ habe sich hier verwirklicht. [9] 2. Auch die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Dass kein Verstoß gegen Paragraph 183, Geo vorliegt, wurde bereits klargestellt. Aber auch der Umstand, dass der Ablehnungsantrag nicht Bestandteil des Akts ist, kann keinen Verfahrensmangel begründen, zumal der Kläger gar nicht behauptet, die von ihm in den Raum gestellte Gefahr der „Manipulation“ habe sich hier verwirklicht.
[10] 3. Die angebliche Unzulässigkeit der Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO begründet der Kläger nur damit, dass kein Rechtssatz existiere, wonach ein abgelehnter Richter zur Führung des Vorverfahrens betreffend seine eigene Ablehnung zuständig sei. Damit verkennt der Rekurswerber jedoch, dass der Ablehnungssenat die Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO damit begründete, dass der Kläger die von ihm in diesem Ablehnungsverfahren gebrauchten Argumente bereits in zahlreichen früheren Ablehnungsverfahren erfolglos geltend gemacht hat. Da der Ablehnungssenat zu Recht von einer inhaltlichen Behandlung der abstrusen Vorwürfe des Klägers Abstand genommen hat, bedurfte es auch keiner Feststellungen zu deren Inhalt. [10] 3. Die angebliche Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO begründet der Kläger nur damit, dass kein Rechtssatz existiere, wonach ein abgelehnter Richter zur Führung des Vorverfahrens betreffend seine eigene Ablehnung zuständig sei. Damit verkennt der Rekurswerber jedoch, dass der Ablehnungssenat die Anwendung des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO damit begründete, dass der Kläger die von ihm in diesem Ablehnungsverfahren gebrauchten Argumente bereits in zahlreichen früheren Ablehnungsverfahren erfolglos geltend gemacht hat. Da der Ablehnungssenat zu Recht von einer inhaltlichen Behandlung der abstrusen Vorwürfe des Klägers Abstand genommen hat, bedurfte es auch keiner Feststellungen zu deren Inhalt.
[11] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. [11] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.