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Entscheidung 3 Ob 176/25s×

Entscheidung 3 Ob 176/25s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob176/25s

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen F*, geboren am * 1948, *, Erwachsenenvertreter Mag. Dr. Mario Höller-Prantner, Rechtsanwalt in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Juli 2025, GZ 15 R 165/25b, 166/25z, 167/25v-184, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 22. April 2024, GZ 2 P 81/22m-103, vom 26. Juli 2024, GZ 2 P 81/22m-120, und 24. März 2025, GZ 2 P 81/22m-156, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Das Rekursgericht gab den Rekursen des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Erstgerichts vom 22. April 2024, vom 26. Juli 2024 und vom 24. März 2025 jeweils nicht Folge.

[2]           Dagegen richtet sich das vom Betroffenen selbst verfasste, als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Rechtsmittel, das das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage.

[4] Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Da es dem Rechtsmittel an diesem Formerfordernis mangelt und es im Umfang der Bekämpfung der Bestätigung der Beschlüsse ON 120 und ON 156 auch nicht jedenfalls unzulässig ist, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 67, erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).

Textnummer

E146486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00176.25S.1126.000

Im RIS seit

02.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20251126_OGH0002_0030OB00176_25S0000_000