Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der Ergebnisse des Lokalaugenscheines und der Zeugenaussage der Magdalena E***** ohne Verstoß gegen den aktenmäßigen Inhalt ihrer Aussage festgestellt, dass die Zeugin und ihr Ehegatte Anton E***** als Eigentümer der Liegenschaft EZ 9 KG O***** seit 1906 den strittigen, an ihre Liegenschaft angrenzenden Grenzstreifen des Grundstückes Nr 13 Einfahrt durch Abmähen von Gras, Brennesseln, Strauchwerk und Goldruten zum Schutz der eigenen Liegenschaft reinigten, ohne dass die Kläger und ihre Voreigentümer dies beanstandet hätten und ohne dass die Kläger oder ihre Voreigentümer um Erlaubnis gefragt worden wären. Dies sei so bis zum Jahre 1957 gehalten worden. Anton E*****, und als dieser nicht mehr in der Lage war, auch der Erstkläger haben zur besseren Begehung des auf dem Grundstück Nr 13 Einfahrt befindlichen Fußsteiges auch hölzerne Schwellen in den beiderseitigen Böschungen verankert. Die Goldruten auf dem strittigen Grenzstreifen gingen aus einem von der Liegenschaft EZ 9 stammenden Samen auf. Die Behauptung der Kläger, sie hätten die Goldruten am Lattenzaun der Beklagten gepflanzt, wurde nicht als erwiesen angenommen. Die Revision der Kläger führt richtig aus, dass der Erstrichter seine Feststellung, es habe Anton E*****, der Gatte der Zeugin Magdalena E*****, bei jeder Reinigung des strittigen Grenzstreifens den Erstkläger um Erlaubnis gefragt, unter Ablehnung der Zeugenaussage der Magdalena E***** auf die Parteiaussage des Erstklägers gestützt hat. Ebenso ist richtig, dass das Berufungsgericht die Parteienvernehmung nicht wiederholt und aufgrund der Aussage der neuerlich vernommenen Zeugin Magdalena E***** eine gegenteilige Feststellung getroffen hat. Gemäß § 371 Abs 2 ZPO kann die Parteienvernehmung nur dann angeordnet werden, wenn der Beweis der strittigen Tatsache nicht auf andere Weise erbracht wurde. Infolge dieses subsidiären Charakters der Parteienvernehmung gilt der Grundsatz, dass das Berufungsgericht bei Umwürdigung der Beweise alle vom Erstgericht aufgenommenen wesentlichen Beweismittel wiederholen muss, nicht für die Parteienvernehmung (SZ XXIV 176). Wenn das Berufungsgericht nach unmittelbarer Vernehmung der Zeugin Magdalena E***** und Vornahme eines Lokalaugenscheines den Beweis für die maßgebenden strittigen Tatsachen bereits als erbracht ansah und daher die Parteienvernehmung unterließ, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung, der im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist. Es liegt daher die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.Das Berufungsgericht hat aufgrund der Ergebnisse des Lokalaugenscheines und der Zeugenaussage der Magdalena E***** ohne Verstoß gegen den aktenmäßigen Inhalt ihrer Aussage festgestellt, dass die Zeugin und ihr Ehegatte Anton E***** als Eigentümer der Liegenschaft EZ 9 KG O***** seit 1906 den strittigen, an ihre Liegenschaft angrenzenden Grenzstreifen des Grundstückes Nr 13 Einfahrt durch Abmähen von Gras, Brennesseln, Strauchwerk und Goldruten zum Schutz der eigenen Liegenschaft reinigten, ohne dass die Kläger und ihre Voreigentümer dies beanstandet hätten und ohne dass die Kläger oder ihre Voreigentümer um Erlaubnis gefragt worden wären. Dies sei so bis zum Jahre 1957 gehalten worden. Anton E*****, und als dieser nicht mehr in der Lage war, auch der Erstkläger haben zur besseren Begehung des auf dem Grundstück Nr 13 Einfahrt befindlichen Fußsteiges auch hölzerne Schwellen in den beiderseitigen Böschungen verankert. Die Goldruten auf dem strittigen Grenzstreifen gingen aus einem von der Liegenschaft EZ 9 stammenden Samen auf. Die Behauptung der Kläger, sie hätten die Goldruten am Lattenzaun der Beklagten gepflanzt, wurde nicht als erwiesen angenommen. Die Revision der Kläger führt richtig aus, dass der Erstrichter seine Feststellung, es habe Anton E*****, der Gatte der Zeugin Magdalena E*****, bei jeder Reinigung des strittigen Grenzstreifens den Erstkläger um Erlaubnis gefragt, unter Ablehnung der Zeugenaussage der Magdalena E***** auf die Parteiaussage des Erstklägers gestützt hat. Ebenso ist richtig, dass das Berufungsgericht die Parteienvernehmung nicht wiederholt und aufgrund der Aussage der neuerlich vernommenen Zeugin Magdalena E***** eine gegenteilige Feststellung getroffen hat. Gemäß Paragraph 371, Absatz 2, ZPO kann die Parteienvernehmung nur dann angeordnet werden, wenn der Beweis der strittigen Tatsache nicht auf andere Weise erbracht wurde. Infolge dieses subsidiären Charakters der Parteienvernehmung gilt der Grundsatz, dass das Berufungsgericht bei Umwürdigung der Beweise alle vom Erstgericht aufgenommenen wesentlichen Beweismittel wiederholen muss, nicht für die Parteienvernehmung (SZ römisch 24 176). Wenn das Berufungsgericht nach unmittelbarer Vernehmung der Zeugin Magdalena E***** und Vornahme eines Lokalaugenscheines den Beweis für die maßgebenden strittigen Tatsachen bereits als erbracht ansah und daher die Parteienvernehmung unterließ, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung, der im Revisionsverfahren nicht überprüfbar ist. Es liegt daher die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.
Soweit die Kläger bei der Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von dem in erster Instanz und nicht von dem in zweiter Instanz festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Im Übrigen haben die Beklagten schon bei der ersten mündlichen Streitverhandlung vorgebracht, dass der strittige Grenzstreifen in ihrem ungestörten Besitz stehe, dass diese Besitzverhältnisse schon seit mehr als 30 Jahren herrschen und dass weder den Beklagten noch ihren Besitzvorgängern vor dem Prozess das Recht zur Vornahme der strittigen Besitzhandlungen streitig gemacht worden sei. Da mit den Besitzvorgängern nur die Vorgänger im Eigentumsrecht gemeint sein können, muss angenommen werden, dass sich dieses ganze Vorbringen der Beklagten auf das Eigentumsrecht und nicht auf den bloßen Besitz im juristischen Sinn bezieht. Zutreffend konnte daher das Berufungsgericht ausführen, dass sich die Beklagten auf die Ersitzung des strittigen Grenzstreifens durch mehr als 30jährige Benützung seitens ihrer Rechtsvorgänger im guten Glauben darauf berufen, die Eigentümer dieses Grenzstreifens zu sein. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichtes, dass die Ersitzung von den Besitzvorgängern der Beklagten schon in der Zeit vor dem Ankauf des klägerischen Anwesens im Jahre 1942 durch die Kläger vollendet wurde, dass die Kläger auch nach 1942 bis zum Jahre 1957 die Besitzhandlungen ihrer Grundnachbarn niemals angefochten bzw ihnen widersprochen haben, rechtfertigt den rechtlichen Schluss, dass das außerbücherliche Eigentum auf Seite der Besitzvorgänger und auf Seite der Beklagten auch in der Folge nicht verloren gegangen ist. Denn die Kläger haben nach den getroffenen Feststellungen durch viele Jahre die Besitzhandlungen ihrer Grundnachbarn an dem strittigen Grenzstreifen geduldet (§ 1500 ABGB, SZ XXVI 289).Soweit die Kläger bei der Ausführung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung von dem in erster Instanz und nicht von dem in zweiter Instanz festgestellten Sachverhalt ausgehen, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Im Übrigen haben die Beklagten schon bei der ersten mündlichen Streitverhandlung vorgebracht, dass der strittige Grenzstreifen in ihrem ungestörten Besitz stehe, dass diese Besitzverhältnisse schon seit mehr als 30 Jahren herrschen und dass weder den Beklagten noch ihren Besitzvorgängern vor dem Prozess das Recht zur Vornahme der strittigen Besitzhandlungen streitig gemacht worden sei. Da mit den Besitzvorgängern nur die Vorgänger im Eigentumsrecht gemeint sein können, muss angenommen werden, dass sich dieses ganze Vorbringen der Beklagten auf das Eigentumsrecht und nicht auf den bloßen Besitz im juristischen Sinn bezieht. Zutreffend konnte daher das Berufungsgericht ausführen, dass sich die Beklagten auf die Ersitzung des strittigen Grenzstreifens durch mehr als 30jährige Benützung seitens ihrer Rechtsvorgänger im guten Glauben darauf berufen, die Eigentümer dieses Grenzstreifens zu sein. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichtes, dass die Ersitzung von den Besitzvorgängern der Beklagten schon in der Zeit vor dem Ankauf des klägerischen Anwesens im Jahre 1942 durch die Kläger vollendet wurde, dass die Kläger auch nach 1942 bis zum Jahre 1957 die Besitzhandlungen ihrer Grundnachbarn niemals angefochten bzw ihnen widersprochen haben, rechtfertigt den rechtlichen Schluss, dass das außerbücherliche Eigentum auf Seite der Besitzvorgänger und auf Seite der Beklagten auch in der Folge nicht verloren gegangen ist. Denn die Kläger haben nach den getroffenen Feststellungen durch viele Jahre die Besitzhandlungen ihrer Grundnachbarn an dem strittigen Grenzstreifen geduldet (Paragraph 1500, ABGB, SZ römisch 26 289).
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.